Rechtsanwalt
Teilzeitarbeit
in Kronach

Teilzeitarbeit. Arbeitsrecht.

Teilzeitarbeit wird in der modernen Arbeitswelt immer populärer. Das gilt umso mehr, als jeder Arbeitnehmer einen grundsätzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit hat. Bestimmte Personengruppen (z.B. Mütter/Eltern) haben besondere Ansprüche auf Teilzeitarbeit. Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter gestellt werden als reguläre Arbeitnehmer. Abschließend zeige ich Ihnen, wie ein Teilzeitanspruch gerichtlich erzwungen werden kann.

Inhalt dieses Beitrags

Als Rechtsanwalt berate und vertrete ich meine Mandanten in Fragen zum Thema Teilzeitarbeit. Im Streitfall übernehme ich die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche, wie zum Beispiel die gerichtliche Erzwingung eines Teilzeitanspruchs.

Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten oder Fragen zu meinen Dienstleistungen haben, können Sie mich anrufen, eine E-Mail schreiben oder das Kontaktformular nutzen:

1. Wer hat Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung?

Es sind der allgemeine und die besonderen Teilzeitansprüche zu unterscheiden.

Allgemeiner Teilzeitanspruch

Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer seine Arbeitszeit in Absprache mit dem Arbeitgeber verringern und damit Teilzeit arbeiten (§ 8 Absatz 1 TzBfG). Keinen Anspruch auf Teilzeit haben Auszubildende und Arbeitnehmer, die sich in Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen befinden. Insoweit lässt sich eine Verringerung der Arbeitszeit der genannten Personen nicht mit dem Beschäftigungszweck der Ausbildung vereinbaren.

Der allgemeine Teilzeitanspruch hat drei Voraussetzungen:

Besondere Teilzeitansprüche

Einige Arbeitnehmergruppen haben einen besonderen Teilzeitanspruch.

Statt einer vollständigen (unbezahlten) Freistellung kann ein elternzeitberechtigter Arbeitnehmer auch eine Reduzierung seiner Wochenarbeitszeit verlangen (§ 15 Abs. 5 bis 7 BEEG). Dies hat keinen Einfluss auf das eigentliche Arbeitsverhältnis, d.h. bei Rückkehr aus der Elternzeit wird dann wieder ganz normal „Vollzeit“ gearbeitet.

Einschränkung: Ein Teilzeitanspruch besteht nur, wenn die oben genannten Voraussetzungen des allgemeinen Teilzeitanspruchs gegeben sind (vgl. § 15 Absatz 7 BEEG).

Pflegezeitberechtigte können ebenfalls ihre Arbeitszeit reduzieren und entsprechend in Teilzeit arbeiten (§ 3 Abs. 3 bis 6 PflegeZG).

Wird Familienpflegezeit in Anspruch genommen, muss die wöchentliche Arbeitszeit noch mindestens 15 Wochenstunden betragen (§ 2 FPfZG).

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen der Art oder Schwere ihrer Einschränkung notwendig ist (§ 164 Abs. 5 SGB IX).

2. Voraussetzungen des allgemeinen Teilzeitanspruchs

Nach frühestens sechs Monaten im Arbeitsverhältnis kann Teilzeit beantragt werden (§ 8 Absatz 1 TzBfG).

Rechtzeitiges Verlangen

Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen (§ 8 Absatz 2 TzBfG). Dabei soll der Arbeitnehmer auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

Abschluss einer Vereinbarung

Arbeitgeber und Arbeitnehmer treffen im Normalfall eine Vereinbarung hinsichtlich der neuen Wochenzahl und Verteilung der Stunden. Lehnt der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch nicht ab und kommt es auch nicht zu einer Vereinbarung, gilt die vom Arbeitnehmer beantragte Verringerung inklusive seiner Präferenzen für die Verteilung der Wochenstunden.

Einschränkung bei erneuter Verringerung der Arbeitszeit

Wurde die Arbeitszeit bereits einmal reduziert, darf sie frühestens nach zwei Jahren erneut reduziert werden (§ 8 Absatz 6 TzBfG).

3. Kann man den Teilzeitanspruch gerichtlich erzwingen?

Arbeitnehmer können den Teilzeitanspruch im Gerichtsverfahren erzwingen. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Klage auf Feststellung der Änderung des Arbeitsvertrages hin zu Teilzeitarbeit, wenn sich der Arbeitsvertrag bereits aufgrund gesetzlicher Regelungen oder durch das Verhalten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Teilzeit geändert hat.
  • Verweigert der Arbeitgeber seine Zustimmung, kann Leistungsklage auf Abgabe der Zustimmung erhoben werden.

4. Welche Rechte haben Teilzeitbeschäftigte?

Arbeitnehmern darf wegen eines Teilzeitverlangens nicht gekündigt werden (§ 11 TzBfG).

Arbeitnehmern dürfen wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung nicht diskriminiert oder benachteiligt werden (§§ 3, 5 TzBfG, §§ 6 ff. AGG). Möglich sind aber gewisse Ungleichbehandlungen gegenüber Vollzeitbeschäftigten, falls dies aus sachlichen Gründen geboten ist.

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt Simon Eisentraudt in Kronach. Verteidiger.

Rechtsanwalt Simon Eisentraudt

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Inhaltsverzeichnis

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Das Arbeitsrecht umfasst alle Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Es regelt alle Aspekte eines Arbeitsverhältnisses. Es gibt das sog. Individualarbeitsrecht, welches die Ausgestaltung eines jeden Arbeitsverhältnisses regelt. Daneben gibt es das kollektive Arbeitsrecht, das sich mit Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden, Tarifverträgen, Betriebsräten usw. befasst.

Leider gibt es in Deutschland kein „Arbeitsgesetzbuch“, in dem alle Arbeitsgesetze gesammelt werden. Vielmehr existieren dutzende arbeitsrechtliche Gesetze, die gewissermaßen „verstreut“ in der Rechtslandschaft herumstehen.

Das materielle Arbeitsrecht regelt die konkreten Gestaltungsmöglichkeiten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Zu finden sind die Vorschriften etwa im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) oder dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

Das formelle Arbeitsrecht befasst sich mit dem arbeitsgerichtlichen Verfahren und ist im Wesentlichen im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) und in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.

Das arbeitsgerichtliche Verfahren ist im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) und in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Eingeleitet wird das Verfahren durch eine Klage. Je nach Situation kann es sich dabei um eine Leistungsklage, eine Feststellungsklage oder um eine Gestaltungsklage handeln.

Durch eine Leistungsklage soll die Gegenseite (der Beklagte) zur Erbringung einer Leistung verurteilt werden. Diese kann etwa in der Zahlung einer Geldsumme bestehen. Ein häufiger Fall ist die klageweise Geltendmachung von ausstehenden Lohnzahlungen (Arbeitgeber hat Lohn nicht oder nur zum Teil gezahlt). Kommt die Gegenseite dem nicht nach, kann das Urteil vollstreckt werden. Konkret bedeutet dies Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gegners oder Kontopfändung.

Eine Feststellungsklage zielt darauf ab, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtlich festzustellen. In der Praxis kommt die Feststellungsklage zur Anwendung, wenn etwa eine außerordentliche (fristlose) Kündigung des Arbeitgebers angegriffen werden soll. Ein Feststellungsurteil kann nicht vollstreckt werden.

Durch die Gestaltungsklage „gestaltet“ das Gericht die Rechtslage unmittelbar, das heißt, es wirkt durch das Gestaltungsurteil unmittelbar auf das jeweilige Arbeitsverhältnis ein. Das Gericht kann das Arbeitsverhältnis ändern oder gar beenden. Häufigster Anwendungsfall der Gestaltungsklage: Bei unwirksamer Kündigung des Arbeitgeber kann das Gericht das Arbeitsverhältnis durch Gestaltungsurteil beenden und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilen (§ 9 KSchG).

In der mündlichen Verhandlung werden Anträge gestellt, die Argumente ausgetauscht und über das Ergebnis einer Beweisaufnahme diskutiert. Am Ende der Verhandlung hat das Gericht alle erforderlichen Informationen, um ein Urteil zu fällen.

Grundsätzlich kein Anwalt vorgeschrieben

Vor den Arbeitsgerichten kann sich jeder selbst vertreten (sog. Postulationsfähigkeit). Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 1 ArbGG. Sie können also durchaus selbst als ihr eigener „Anwalt“ vor dem Arbeitsgericht auftreten.

Aber: Anwaltliche Vertretung ist immer besser

Auch wenn eine anwaltliche Vertretung also nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes stets die bessere Wahl. Arbeitgeber lassen sich so gut wie immer durch einen Anwalt vor Gericht vertreten. Als Laie ist man dann in einer schlechteren Situation als die vom Fachmann vertretene Gegenseite.

Und: Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese regelmäßig die Kosten des Rechtsstreits und Sie können beruhigt in den Prozess gehen.

Grundsätzlich gilt: Wer die Dienste eines Anwalts in Anspruch nehmen möchte, muss diesen auch selbst bezahlen. Die Anwaltskosten werden dabei entweder nach den gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) berechnet oder es wird eine sog. Vergütungsvereinbarung (etwa Abrechnung nach Stunden) getroffen.

Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese regelmäßig alle Kosten des Rechtsstreits. Voraussetzung ist aber die vorherige Einholung der sog. Deckungszusage.

Ob sich ein gerichtliches Vorgehen rentiert, hängt vom Einzelfall ab. So kann etwa eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung rechtlich einwandfrei sein. Dann wäre eine Klage absolut sinnlos. Auf der anderen Seite sind speziell Kündigungen häufig mit Fehlern belastet. Dann kann eine Anfechtung durchaus Erfolg versprechen.

Aber auch das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung ist von Bedeutung: Hat diese eine sog. Deckungszusage für ihren Fall erteilt, übernimmt die Versicherung die Kosten des Rechtsstreits. Mit dieser finanziellen „Sorgenfreiheit“ im Rücken kann man beruhigter zur Klage greifen.

Letzlich kann die Frage also nur nach einer vorherigen Überprüfung durch einen Rechtsanwalt seriös beantwortet werden.

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