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Körperverletzung
in Kronach

Körperverletzung

Rechtsanwalt für Kröperverletzung in Kronach || Erfahren Sie mehr zur Körperverletzung, möglichen Strafen und wie Ihnen ein Verteidiger helfen kann. Vereinfacht gesprochen ist jede körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung eine Körperverletzung im Sinne des StGB. Der Vorwurf der Körperverletzung muss ernst genommen werden: Eine Verurteilung wegen Körperverletzung kann neben Geldstrafe auch mit Freiheitsstrafe geahndet werden. Je nach Strafmaß gilt ein Täter dann auch als „vorbestraft“.

Inhalt dieses Beitrags

Als Strafverteidiger vertrete ich meine Mandanten beim Vorwurf der Körperverletzung. Dazu verteidige ich ihre Rechte von Anfang an gegenüber Staatsanwaltschaft, Gerichten und der Polizei. Zur optimalen Wahrnehmung ihrer Interessen kann ich etwa:

  • Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft beantragen und den Vorwurf entkräften
  • Eine bestmögliche Verteidigungsstrategie mit ihnen entwickeln
  • Auf eine Einstellung des Verfahrens, einen Freispruch oder eine geringstmögliche Strafe hinarbeiten

Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten oder Fragen zu meinen Dienstleistungen haben, können Sie mich anrufen, eine E-Mail schreiben oder das Kontaktformular nutzen:

1. Welche Körperverletzungsdelikte gibt es?

Es gibt nicht „die eine“ Körperverletzung. Je nach schwere der Tat und der damit einhergehenden Verletzungen bzw. Gefährdung des Opfers unterscheidet das Gesetz verschiedene Tatbestände.

Diese Delikte gibt es:

2. Einfache Körperverletzung (§ 223 StGB)

Eine strafbare Körperverletzung liegt vor, wenn der Täter eine andere Person vorsätzlich körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Bereits der bloße Versuch einer Körperverletzung ist strafbar. Falls kein vorsätzliches Handeln gegeben ist, kommt eine fahrlässige Körperverletzung in Betracht (§ 229 StGB).

Ist jede Tätlichkeit gleich strafbar?

Nein. Eine Körperverletzung kann gerechtfertigt sein, wodurch die Strafbarkeit entfällt. Bekannt sein dürfte jedem die Notwehr bzw. Nothilfe. Eine Strafe kommt aber auch dann nicht in Betracht, wenn das Opfer in die Verletzung ausdrücklich einwilligt (aber ggf. hohe Anforderungen an Nachweis). Eine solche Einwilligung darf auch nicht gegen die guten Sitten verstoßen (§ 228 StGB)

Eventuell steht der Strafbarkeit auch ein fehlender Strafantrag entgegen. Denn die einfache Körperverletzung stellt ein sogenanntes relatives Antragsdelikt dar. Das heißt, eine Strafverfolgung findet grundsätzlich nur aufgrund eines Strafantrags des Opfers oder eines antragsberechtigten Dritten (z.B. Eltern eines verletzten Kindes) statt. In bestimmten Fällen kann die Staatsanwaltschaft aber das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejahen und von sich aus (also ohne Strafantrag) Anklage erheben (vgl. § 230 StGB).

Diese Strafen drohen bei Körperverletzung nach § 223 StGB

Die einfache Körperverletzung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

3. Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB)

Die gefährliche Körperverletzung stellt eine sogenannte Qualifikation zur einfachen Körperverletzung dar. Das bedeutet, neben dem Tatbestand der Körperverletzung nach § 223 StGB muss ein weiteres Merkmal des § 224 StGB hinzutreten. Bereits der Versuch einer gefährlichen Körperverletzung ist strafbar.

Wann liegt eine gefährliche Körperverletzung vor?

Gefährlich im Sinne von § 224 StGB sind Körperverletzungen…

Diese Strafen drohen bei Körperverletzung nach § 224 StGB

Anders als bei der einfachen Körperverletzung ist ein Strafantrag nicht erforderlich. Die Staatsanwaltschaft kann von sich aus Ermittlungen aufnehmen und Anklage erheben.

Eine gefährliche Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

4. Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB)

Der Tatbestand der schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) stellt eine sogenannte Erfolgsqualifikation dar. Bereits der Versuch der Tat ist strafbar.

Wann liegt eine schwere Körperverletzung vor?

Eine schwere Körperverletzung im Sinne von § 224 StGB liegt dann vor, wenn das Opfer durch die Verletzung…

Erforderlich ist dabei stets ein sogenannter gefahrspezifischer Zusammehang. Das heißt, die im Grunddelikt angelegte Gefahr muss sich letztlich im konkreten Erfolg der schweren Körperverletzung realisieren. Dies muss der Täter zumindest fahrlässig hinnehmen (§ 18 StGB). Dies ist der Fall, wenn die schwere Folge objektiv vorhersehbar war und sie auch auf einer objektiven Sorgfaltspflichtverletzung des Täters beruht.

Diese Strafen drohen bei Körperverletzung nach § 224 StGB

Hier kommt eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren in Betracht! In minder schweren Fällen kann die Freiheitsstrafe immerhin noch sechs Monate bis zu fünf Jahren betragen.

Wird einer der genannten Schäden absichtlich oder wissentlich herbeigeführt, beträgt die Freiheitsstrafe mindestens drei Jahre bis zu 15 Jahre! In minder schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe mindestens ein Jahr, höchstens 20 Jahre.

5. Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)

Auch die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) stellt eine Erfolgsqualifikation dar. Als Grunddeltik muss eine Körperverletzung im Sinne der §§ 223 bis 226a StGB gegeben sein. Als besondere Folge muss dabei der Tod des Opfers eintreten.

Ebenfalls muss sich der Gefahrzusammenhang des Grunddelikts im besonderen Erfolg (Tod des Opfers) realisieren. Auch diesbezüglich ist wenigstens Fahrlässigkeit erforderlich (§ 18 StGB).

Die Freiheitsstrafe beträgt bei der Körperverletzung mit Todesfolge mindestens drei Jahre, höchstens aber 15 Jahre. In minder schweren Fälle reicht die Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren.

6. Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)

Erfolgt eine Körperverletzung nicht vorsätzlich, kann Raum für eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung gegeben sein (§ 229 StGB).

Fahrlässigkeit setzt zunächst voraus, dass der Körperverletzungserfolg objektiv vorhersehbar und vermeidbar gewesen sein muss (Frage: Wie hätte ein besonnener und gewissenhafter Mensch in der konkreten Lage gehandelt?). Zudem muss ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang gegeben sein (Frage: Wäre der Verletzungserfolg auch bei rechtmäßigem Verhalten des Täters eingetreten?). Schließlich muss der Erfolg auch für den konkreten Täter erkennbar und vermeidbar gewesen sein.

Eine fahrlässige Körperverletzung kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Die fahrlässige Körperverletzung wird – wie auch die einfache – grundsätzlich nur auf Antrag hin verfolgt (§ 230 StGB).

7. Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB)

Eine Sonderrolle im Rahmen der Körperverletzungsdelikte nimmt die Beteiligung an einer Schlägerei ein. Hierbei handelt es sich um ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt. Bestraft wird gewissermaßen bereits die bloße Gefährlichkeit der Beteiligung an einer Schlägerei, bei der eine Person eine schwere Körperverletzung erleidet (siehe § 226 StGB) oder gar zu Tode kommt. Hintergrund für diesen Tatbestand ist die Erfahrung, dass (Massen)Schlägereien regelmäßig eine besondere Eigendynamik entwickeln und nicht selten mit schwersten Verletzungen der Kontrahenten einhergehen.

Voraussetzungen der Strafbarkeit

Eine Schlägerei ist dabei eine mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene tätliche Auseinandersetzung, an der mindestens drei Personen aktiv körperlich mitwirken. Unter einem „von Mehreren verübten Angriff“ ist die feindselige, unmittelbar auf den Körper eines Anderen abzielende Einwirkung von mindestens zwei Personen zu verstehen.

Eine Beteiligung des Täters umfasst jede aktive physische oder psychische Einwirkung auf die Beteiligten der Schlägerei. Strafbar kann sich also auch der Außenstehende machen, der die Streithähne von außen „anfeuert“.

Schließlich muss eine schwere Folge in Form des Todes eines anderen oder der schweren Körperverletzung eines anderen hinzutreten.

Wer sich an einer solchen Schlägerei beteiligt wird bereits für die bloße Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer darüber hinaus den Tod bzw. die schwere Körperverletzung eines anderen verursacht kann überdies nach den §§ 223 ff. StGB und sogar wegen Mord oder Totschlag verurteilt werden!

Ausnahme: Unbeteiligte werden verwickelt

Eine wichtige Ausnahme gilt es zu beachten: Wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist, wird nicht bestraft. Dies betrifft etwa Fälle, in denen Passanten in eine Schlägerei hineingezogen werden.

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt Simon Eisentraudt in Kronach. Verteidiger.

Rechtsanwalt Simon Eisentraudt

Adolf-Kolping-Straße 12A

96317 Kronach

Montag bis Donnerstag:

08:30 bis 16:00 Uhr

Freitag:

08:30 bis 15:00 Uhr

Inhaltsverzeichnis

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Im sogenannten Strafgesetzbuch (StGB) wird geregelt, welche Taten und Handlungen unter einen Straftatbestand fallen. Davon zu unterscheiden ist das Strafverfahren, das in der Strafprozessordnung (StPO) niedergelegt ist. Haben sich Jugendliche oder Heranwachsende strafbar gemacht, greift das Jugendgerichtsgesetz (JGG) mit besonderen Vorschriften ein.

Daneben gibt es eine ganze Reihe weiterer strafrechtlicher Gesetze aus ganz unterschiedlichen Bereichen. Als Beispiele können genannt werden das Straßenverkehrsrecht (StVG), das Waffenrecht (WaffG) oder etwa das Betäubungsmittelrecht (BtMG).

Überblick zum Verfahren in Strafsachen

Die Strafprozessordnung (StPO) legt die drei wesentlichen Abschnitte eines jeden Strafverfahrens fest. In Abhängigkeit vom jeweiligen Einzelfall können sich daran noch zwei weitere Schritte anschließen.

Zunächst: Ermittlungsverfahren

Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung, ermitteln Polizei und Staatsanwaltschaft den Sachverhalt. Bei Feststellung einer hohen Wahrscheinlichkeit der Täterschaft, wird durch den Staatsanwalt Anklage erhoben. Zuständig für das weitere Verfahren ist dann das Gericht.

Dann: Zwischenverfahren

Mit dem Zwischenverfahren bezweckt das Gesetz den Schutz des Angeklagten. Dazu begutachten die Richter die Frage, ob und wie Anklage zu erheben ist. Bei rechtlichen oder tatsächlichen Problemen kann auch eine Nichteröffnung des Hauptverfahrens in Betracht kommen. Sollte sich dagegen der sog. hinreichende Tatverdacht gegen den Angeklagten erhärten, muss das Gericht Anklage erheben.

Danach: Hauptverfahren

Das Hauptverfahren ist der wichtigste Abschnitt des gesamten Strafverfahrens. Es folgt einem streng geregelten Ablauf: Der Vorsitzende des Gerichts legt einen Termin für die Hauptverhandlung fest und veranlasst die Ladung aller am Verfahren Beteiligten. Im Haupttermin wird die Sache aufgerufen. Dann verlassen etwaige Zeugen den Saal und der Angeklagte wird zu seinen persönlichen Angaben befragt.

Sobald der Staatsanwalt seine Anklageschrift vorgetragen hat, erörtert der Vorsitzende mit den Erschienenen, ob eine Verständigung vor dem Haupttermin stattgefunden hat. Dann wird der Angeklagte über seine Verfahrensrechte belehrt und zum Sachverhalt befragt. Daran schließt sich die Beweisaufnahme an, in der Urkunden, Zeugen, Sachverständige (Gutachter) oder auch Augenscheinsobjekte untersucht werden. Anschließend hält zunächst der Vertreter der Staatsanwaltschaft, dann der Verteidiger sein Plädoyer. Der Angeklagte selbst darf das letzte Wort in Anspruch nehmen.

Nachdem sich das Gericht beraten hat, verkündet der Vorsitzende das Urteil.

Dann unter Umständen: Rechtsmittelverfahren

Wenn der Angeklagte im Hauptverfahren verurteilt wurde, kann er Rechtsmittel einlegen. Bei amtsgerichtlichen Entscheidungen ist grundsätzlich die Berufung statthaft. Möglich ist aber auch eine Sprungrevision. Gegen die Entscheidungen des Landgerichts kann man mit der statthaften Revision vorgehen. Beschlüsse der Gerichte können mit der Beschwerde angegriffen werden.

Bei rechtskräftigen Entscheidungen: Vollstreckungsverfahren

Wenn eine Entscheidung rechtskräftig wird, ist sie zu vollstrecken. Die Art der Vollstreckung ist von der verhängten Strafe abhängig: Geldstrafen werden eingetrieben, Freiheitsstrafen vollzogen.

Prüfung, ob man Rechtsmittel einlegt

Ab Urteilsverkündung hat der Verurteilte eine ganze Woche lang Zeit, über die Einlegung von Rechtsmitteln nachzudenken. Legt er Berufung oder Revision ein, hat er dann eine weitere Woche bzw. einen Monat Zeit, um die Berufung bzw. Revision zu begründen. Ob man ein Rechtsmittel einlegen soll oder nicht, kann letzten Endes nur ein Verteidiger zweckmäßig beurteilen.

Alternative: Keine Rechtsmittel

Möchte man kein Rechtsmittel einlegen oder hat man schlicht die einwöchige Frist verstreichen lassen, wird das Urteil rechtskräftig und kann von da an vollstreckt werden. Die Art der Vollstreckung richtet sich danach, ob es sich um eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe oder aber um eine Bewährungsstrafe handelt.

Grundsätzlich: Was ist ein Strafbefehl?

Bei kleineren Delikte wird häufig auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht ein sog. Strafbefehl erlassen. Er ist meistens auf eine Geldstrafe gerichtet. Er unterscheidet sich vom normalen Strafverfahren dadurch, dass keine Hauptverhandlung mit Beweisaufnahme stattfindet.

Warum muss man schnell handeln?

Wenn man mit dem Strafbefehl nicht einverstanden ist, muss man innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung Einspruch einlegen. Dann kommt es zur Hauptverhandlung und die Rechtmäßigkeit des Strafbefehls wird geprüft. Allerdings kann die Strafe im Rahmen des Einspruchs sogar erhöht werden. Deshalb empfiehlt es sich immer, zunächst einen Anwalt und Verteidiger aufzusuchen und sich beraten zu lassen.

Ausnahmefall: Gericht bestellt Verteidiger

Nur ausnahmsweise wird Ihnen vom Gericht ein Verteidiger bestellt, nämlich dann, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Bei Straftaten mit einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von über einem Jahr Haft wird automatisch ein Pflichtverteidiger bestellt.

Regelfall: Man nimmt sich einen Verteidiger

Die meisten Angeklagten entscheiden sich auch bei kleineren Delikten für einen Strafverteidiger. Und das ist auch besser so. Denn mit der Staatsanwaltschaft, der Polizei und den Gerichten steht man Profis gegenüber, die sich nur mit Strafrecht beschäftigen. Da hilft es einem als Beschuldigten, einen Verteidiger zu haben, der Waffengleichhei herstellt.

Zahlungspflichtig ist der Auftraggeber. Anders als im Zivilrecht gibt es keine staatliche Unterstützung. Die Kosten variieren danach, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung oder der freiwilligen Verteidigung vorliegt. Bei letzterer kann nach dem RVG abgerechnet werden oder es wird eine Vergütungsvereinbarung getroffen. Als Faustformel gilt: Je schwieriger und umfangreicher das Verfahren, desto höher werden die Verteidigerkosten ausfallen. Rechtsschutzversicherungen tragen in Strafverfahren aber meistens keine Kosten.

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