Rechtsanwalt
Dienstvertrag, Reiserecht und Auftragsvertrag <br/ in Kronach

Reiserecht. Weitere Rechtsgebiete

Unter dem Begriff weitere Rechtsgebiete habe ich hier einige weitere Themen zusammengefasst. Zunächst erfahren Sie, welche Arten von Ansprüchen es grundsätzlich gibt. Anschließend erläutere ich die Themen Dienstvertrag, Reiserecht und Auftragsvertrag.

Inhalt dieses Beitrags

Als Rechtsanwalt berate und vertrete ich meine Mandanten in den verschiedensten Fragen des Zivilrechts. Im Streitfall übernehme ich die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche. Hierzu zählen etwa Herausgabeansprüche, Schadensersatzansprüche, Unterlassungsansprüche oder Zahlungsansprüche.

Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten oder Fragen zu meinen Dienstleistungen haben, können Sie mich anrufen, eine E-Mail schreiben oder das Kontaktformular verwenden:

1. Welche Arten von Ansprüchen gibt es im Zivilrecht?

Im Zivilrecht geht es immer um die Frage, ob ein Anspruch entstanden ist, ob er zwischenzeitlich erloschen ist und ob er letztlich auch gerichtlich durchgesetzt werden kann. Unter einem Anspruch versteht man dabei das Recht, von einem anderen ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 Absatz 1 BGB).

Am häufigsten sind Ansprüche auf:

Das gesamte Zivilrecht dreht sich immer um die Frage, ob ein Anspruch besteht. Diese Frage kleidet sich dabei in verschiedene Gewänder, sei es das Kaufrecht, Mietrecht oder Werkvertragsrecht usw. Daher möchte ich im Folgenden noch einige häufiger vorkommende Rechtsgebiete kurz darstellen.

2. Dienstvertrag

Im Rahmen eines Dienstvertrages verpflichtet sich der Dienstverpflichtete (Dienstnehmer) zur Leistung der versprochenen Dienste und der Diensberechtigte (Dienstgeber) zur Leistung der vereinbarten Vergütung (§ 611 BGB).

Damit unterscheidet sich der Dienstvertrag vom Arbeitsvertrag dadurch, dass nur eine bestimmte Dienstleistung geschuldet ist, während im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses eine auf Dauer angelegte Tätigkeit zu erbringen ist. Vom Werkvertrag unterscheidet sich der Dienstvertrag wiederum dadurch, dass kein bestimmter Erfolg erbracht werden muss, sondern nur eine bestimmte Leistungshandlung.

3. Reiserecht

Das Reiserecht zählt zu den eher exotischen Rechtsgebieten. In juristischer Hinsicht kann eine Reise als Individualreise oder Pauschalreise ausgestaltet sein oder verbundene Reiseleistungen darstellen.

Reisekostenrücktrittsversicherung?!

Bei allen Reisen sollte man über den Abschluss einer Reisekostenrücktrittsversicherung nachdenken. Diese übernimmt die Stornokosten für den Fall, dass die Reise nicht angetreten werden kann. Achten Sie dabei aber auf die versicherten Rücktrittsgründe! Aber Vorsicht: Bei der Individualreise muss für einen vollumfänglichen Schutz für jede Reiseleistung eine eigene Versicherung abgeschlossen werden.

Individualreise

Von einer Individualreise spricht man dann, wenn der Reisende seine Reise weitgehend selbst organisiert. Hierzu werden verschiedene Verträge mit mehreren Leistungsträgern abgeschlossen (z.B. Bahnfahrt, Flug, Hotel, Mietwagen, Verpflegung etc.). Diese Verträge können auch unter Mitwirkung eines Reisebüros geschlossen werden.

Falls bei der Individualreise Reisemängel auftreten, gelten die allgemeinen Gewährleistungsregeln des BGB. Diese muss der Reisende gegenüber dem jeweiligen Leistungsträger selbst geltend machen. Hierzu zählen etwa die Nacherfüllung, der Rücktritt oder Schadensersatz.

Nachteil Individualreise

Die Individualreise hat insoweit einen entscheidenden Nachteil gegenüber der Pauschalreise: Das verbraucherfreundliche Recht der Pauschalreise gilt für sie nicht.

Pauschalreise

Eine Pauschalreise ist dann gegeben, wenn der Reisende und der Reiseveranstalter einen Reisevertrag über mindestens zwei verschiedene Reiseleistungen schließen. Reiseleistungen sind etwa Fragen der Personenbeförderung (Flug, Bahn etc.), Beherbergung (Hotel, Ferienwohnung etc.), Autovermietung oder Ausflüge während der Reise.

In rechtlicher Hinsicht ist der Pauschalreisevertrag letztlich ein Werkvertrag: Geschuldet ist die Herbeiführung des Reiseerfolgs. Geregelt wird das Reiserecht für Pauschalreiseverträge in den §§ 651a ff. BGB. Im unterschied zur Individualreise schließt der Reisende nur einen Vertrag mit dem Reiseveranstalter. Das hat einen entscheidenden Vorteil: Bei Mängeln muss sich der Reisende nur mit dem Reiseveranstalter auseinandersetzen.

Verbundene Reiseleistungen

Von verbundenen Reiseleistungen spricht man dann, wenn mehrere verschiedene Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise beim gleichen Reiseveranstalter gebucht werden. Die Reiseleistungen müssen dann getrennt ausgewiesen werden.

Rechtlich stehen die verbundenen Reiseleistungen der Individualreise näher, d.h. Reisemängel müssen gegenüber dem jeweiligen Leistungsträger (Fluggesellschaft, Hotel, Autovermietung etc.) geltend gemacht werden. Jedoch besteht gegenüber der Individualreise ein sog. Basisschutz gemäß § 651w Absatz 2 und 3 BGB. Dieser umfasst zum einen eine Informationspflicht, zum anderen die Ausstellung eines Reisesicherungsscheins zugunsten des Reisenden.

Reiserecht

4. Auftragsvertrag

Durch einen Auftragsvertrag verpflichtet sich der Beauftragte gegenüber dem Auftraggeber, ein bestimmtes Geschäft unentgeltlich zu besorgen (§ 662 BGB). Unter einem Geschäft versteht man dabei die Wahrnehmung einer Tätigkeit in fremdem Interesse.

In der Praxis kann ein Auftragsvertrag auf mehreren Ebenen Probleme verursachen:

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Rechtsanwalt Simon Eisentraudt in Kronach. Verteidiger.

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FAQ - Häufig gestellte Fragen

Das Zivilrecht ist ein Teilgebiet des deutschen Rechts, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Regelungen zu Verträgen, Schadensersatz, Eigentum, Erbrecht, Familienrecht, Mietrecht und vielen weiteren Bereichen. Im Zivilrecht geht es in erster Linie um die Durchsetzung von Ansprüchen und Rechten zwischen Privatpersonen, Unternehmen oder anderen juristischen Personen.

Weil das Zivilrecht hauptsächlich die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen (Bürgern) regelt, wird es auch bürgerliches Recht genannt. Entsprechend heißt das Hauptgesetz auch Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Übrigens: Wussten Sie, dass das BGB bereits seit dem 01.01.1900 gilt?

Ein Zivilprozess läuft grundsätzlich wie folgt ab:

1. Klageerhebung: Der Kläger reicht beim zuständigen Gericht eine Klageschrift ein, in der er sein Anliegen und seine Forderungen darlegt.

2. Zustellung der Klage: Das Gericht stellt die Klage dem Beklagten zu, der daraufhin eine Verteidigungschrift einreichen kann.

3. mündliche Verhandlung: In der mündlichen Verhandlung werden die Argumente beider Parteien angehört und Beweise vorgelegt.

4. Urteilsverkündung: Das Gericht fällt ein Urteil, in dem es über die Ansprüche der Parteien entscheidet.

Jeder kann sich vor einem Amtsgericht selbst wirksam vertreten. Das heißt, Sie brauchen vor dem Amtsgericht grundsätzlich keinen Anwalt. Jedoch kann ein Rechtsanwalt die Interessen des Klägers bzw. Beklagten wesentlich besser durchsetzen. Daher empfiehlt sich fast immer die Beauftragung eines Anwalts.

Vor dem Landgericht müssen sich Privatpersonen durch einen Anwalt vertreten lassen. Andernfalls sind ihre Anträge etc. unwirksam.

Die Kosten eines Zivilverfahrens können je nach Art des Verfahrens, Streitwert, Anwaltshonoraren, Gerichtskosten und anderen Faktoren variieren. Grundsätzlich müssen die Parteien ihre Kosten selbst tragen, es sei denn das Gericht trifft eine abweichende Entscheidung. Siegt eine Partei über die andere, muss die unterlegene Partei meist alle Kosten tragen.

Zu den möglichen Kosten eines Zivilverfahrens gehören:

1. Gerichtskosten: Diese umfassen unter anderem Gerichtsgebühren, Kosten für Zeugen und Sachverständige sowie Auslagen für Kopien und Zustellungen.

2. Anwaltskosten: Wenn Sie einen Anwalt beauftragen, fallen Anwaltsgebühren an. Diese richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und können je nach Streitwert und Umfang der Tätigkeit variieren.

3. Sachverständigenkosten: Wenn im Verfahren Sachverständige hinzugezogen werden müssen, entstehen Kosten für ihre Tätigkeit.

4. Reise- und Aufenthaltskosten: Wenn Sie oder Ihre Zeugen zu Verhandlungen reisen müssen, entstehen Reise- und Aufenthaltskosten.

Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese in der Regel alle Kosten des Rechtsstreits für sie, d.h. sie müssen gar nichts zahlen. Voraussetzung ist die Erteilung einer Deckungszusage durch die Versicherung.

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