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Werkvertrag
in Kronach

Werkvertrag

In diesem Beitrag erfahren Sie, was man beim Abschluss eines Werkvertrages beachten muss und welche Rechte und Pflichten damit einhergehen. Ich erkläre auch, welche Rechte der Besteller bei werklichen Mängeln hat. Zudem finden Sie Informationen zu den Themen Kündigungsrecht von Besteller und Handwerker, Pfandrecht des Handwerkers, Schwarzarbeit und Besonderheiten beim Bauvertrag.

Inhalt dieses Beitrags

Als Rechtsanwalt berate und vertrete ich meine Mandanten in Fragen rund um das Thema Werkvertrag. Im Streitfall übernehme ich die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche. Hierzu zählen etwa Mängelrechte, Schadensersatzansprüche oder Werklohnforderungen.

Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten oder Fragen zu meinen Dienstleistungen haben, können Sie mich anrufen, eine E-Mail schreiben oder das Kontaktformular verwenden:

1. Abschluss eines Werkvertrages

Für den Abschluss eines Werkvertrages gelten die allgemeinen Regeln des Zivilrechts: Der Besteller (Auftraggeber) und der Unternehmer (Handwerker usw.) müssen sich auf die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges einigen. Eine Einigung auf die zu zahlende Vergütung ist nicht zwingend erforderlich, da ohne eine entsprechende Regelung die übliche Taxe bzw. übliche Vergütung als vereinbart gilt (§ 632 BGB). Damit es aber später keine Ungewissheit und keinen Streit gibt, empfiehlt es sich dringend, eine bestimmte Vergütung zu vereinbaren.

Mündlicher Vertrag genügt

Ein Werkvertrag kann formfrei geschlossen werden. Damit ist auch ein nur mündlich geschlossener Vertrag grundsätzlich voll wirksam!

Sowohl den Auftraggeber als auch den Unternehmer treffen bei Vertragsschluss sogenannte Aufklärungspflichten. Beide Seiten müssen solche Umstände ungefragt offenbaren, die für die Ausführung des Werkvertrages von Bedeutung sind.

  • Der Unternehmer (Handwerker) muss den Kunden etwa darüber informieren, dass er nach erfolgtem Radwechsel die Radmuttern nach 100 km nachziehen muss. Oder dass die von ihm bereitgestellten Materialien für sein gewünschtes Werk ungeeignet sind (z.B. Asbestbelastung, veraltete Baustoffe usw.).
  • Der Besteller (Kunde) muss den Unternehmer über besondere Schwierigkeiten informieren, etwa wenn er von einer Schadstoffbelastung weiß oder besondere Gefahrenquellen kennt.

2. Rechte des Bestellers bei Mängeln

Sollte das herzustellende Werk mangelhaft sein, kann der Besteller Mängelrechte geltend machen. Ein Mangel liegt vereinfacht gesprochen immer dann vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet (§ 633 BGB).

  • Das Auto läuft auch nach der Reparatur in der Werkstatt immer noch nicht „rund“.
  • Der vom Schreiner gebaute Schrank hat schiefe Türen.
  • Das Gutachten eines Wirtschaftsprüfers ist fehlerhaft.

Immer zuerst Frist zur Nacherfüllung setzen

Um Mängelrechte geltend zu machen, muss der Besteller dem Unternehmer zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 635 BGB). Damit soll der Unternehmer eine letzte Chance bekommen, den Kaufvertrag doch noch ordnungsgemäß abzuwickeln. Der Vertrag soll gewissermaßen noch gerettet werden.

Erst nach Fristsetzung: Mangel selbst beseitigen, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz

Erst wenn die Frist zur Nacherfüllung erfolglos verstrichen ist, kann der Besteller weitere Mängelrechte geltend machen.

Dabei kann der Besteller den Mangel zunächst selbst beseitigen und die Kosten  hierfür vom Unternehmer ersetzt verlangen (§§ 634 Nr. 2, 637 BGB).

Alternativ kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten und den Vertrag rückwirkend ungeschehen machen (§§ 634 Nr. 3, 636, 323 BGB). Hierzu müssen alle bereits ausgetauschten Leistungen zurück übertragen werden. Konkret muss also der Besteller die mangelhafte Sache an den Unternehmer zurückgeben. Im Gegenzug erhält er sein Geld zurück. Kann das Werk nicht zurückgegeben werden, ist Wertersatz zu leisten (etwa bei reinen Handwerksarbeiten).

Anstatt des Rücktritts kann der Besteller auch die Vergütung mindern (§§ 634 Nr. 3, 638 BGB). Insoweit besteht also ein Wahlrecht des Bestellers zwischen Rücktritt und Minderung.

Daneben können auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden (§ 634 Nr. 4 BGB).

3. Kündigungsrecht

Sowohl Besteller als auch Unternehmer können sich in bestimmten Fällen durch Kündigung vom Werkvertrag lösen.

Kündigungsrecht des Bestellers

Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 648 BGB).

Kündigungsrecht des Unternehmers

In bestimmten Konstellationen ist die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, um das Werk vollenden zu können. Hilft der Besteller hier nicht mit, kann ihm der Unternehmer eine Frist zur Mitwirkung setzen und nach deren erfolglosem Ablauf vom Werkvertrag zurücktreten (§ 643 BGB). Damit ist der Vertrag aufgehoben. Der Unternehmer hat dann Anspruch auf die sog. Kündigungsvergütung nach § 645 BGB.

Kündigungrecht aus wichtigem Grund für Besteller und Unternehmer

Sowohl Besteller als auch Unternehmer können den Werkvertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 648a BGB).

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.

Die Kündigung erfolgt durch fromfreie Erklärung gegenüber dem anderen Vertragsteil. Das Wort „Kündigung“ muss dabei nicht fallen, es genügt, wenn sich der Kündigungswunsch aus der Erklärung ergibt.

  • Die bisherige Leistung des Unternehmers hat erhebliche Mängel gezeigt. Aber: Leichte Mängel genügen für sich genommen noch nicht.
  • Der Unternehmer weigert sich endgültig, die Leistung zu erbringen.
  • Der Unternehmer ist nicht mehr wirtschaftlich leistungsfähig (z.B. Insolvenzantrag gestellt).
  • Der Besteller weigert sich zu zahlen.

4. Pfandrecht des Unternehmers

Damit der Unternehmer bis zur Zahlung des Werklohnes eine gewisse Sicherheit hinsichtlich seiner Arbeitsleistung hat, bekommt er ein gesetzliches Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind (§ 647 BGB).

Ein Pfandrecht kann dabei aber nur an beweglichen Sachen entstehen.

Darum gibt es das Pfandrecht für Handwerker

Der Werkunternehmer ist grundsätzlich zur Vorleistung verpflichtet. Damit er am Schluss nicht auf seinen Kosten "sitzen bleibt", gibt ihm das Gesetz als Sicherheit ein Pfandrecht an den beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie in seinen Besitz gelangt sind.

5. Problem: Schwarzarbeit

Schwarzarbeit ist ein gesellschaftliches Problem, da dem Staat erhebliche Steuereinnahmen entgehen. Deshalb ist Schwarzarbeit grundsätzlich untersagt.

Ein Werkvertrag ist nach § 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz i.V.m. § 134 BGB unwirksam, wenn beide Parteien eine sog. „Ohne-Rechnung-Abrede“ treffen, also „schwarz“ gearbeitet werden soll. Gleiches gilt, wenn nur der Unternehmer „schwarz“ arbeiten will und der Besteller dies weiß und auch duldet.

Aus rechtlicher Sicht hat die Unwirksamkeit des Schwarzarbeit-Werkvertrages folgende Auswirkungen:

Schwarzarbeit ist immer eine schlechte Idee

Schwarzarbeit lohnt sich nicht. Wird man erwischt, drohen je nach Fallkonstelation Bußgelder bis zu 50000 € oder sogar Freiheitsstrafen! Insoweit kann nämlich sogar ein strafrechtlich relevanter Betrug gegeben sein.

6. Besonderheiten beim Bauvertrag

Definitionsgemäß ist ein Bauvertrag nach § 650a BGB ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon.

Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist ebenfalls ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist.

Handelt es sich beim Bauherrn um eine Privatperson, liegt ein sog. Verbraucherbauvertrag vor (§ 650i BGB). Dieser gewährt dem Verbraucher besondere Rechte.

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt Simon Eisentraudt in Kronach. Verteidiger.

Rechtsanwalt Simon Eisentraudt

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96317 Kronach

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FAQ - Häufig gestellte Fragen

Das Zivilrecht ist ein Teilgebiet des deutschen Rechts, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Regelungen zu Verträgen, Schadensersatz, Eigentum, Erbrecht, Familienrecht, Mietrecht und vielen weiteren Bereichen. Im Zivilrecht geht es in erster Linie um die Durchsetzung von Ansprüchen und Rechten zwischen Privatpersonen, Unternehmen oder anderen juristischen Personen.

Weil das Zivilrecht hauptsächlich die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen (Bürgern) regelt, wird es auch bürgerliches Recht genannt. Entsprechend heißt das Hauptgesetz auch Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Übrigens: Wussten Sie, dass das BGB bereits seit dem 01.01.1900 gilt?

Ein Zivilprozess läuft grundsätzlich wie folgt ab:

1. Klageerhebung: Der Kläger reicht beim zuständigen Gericht eine Klageschrift ein, in der er sein Anliegen und seine Forderungen darlegt.

2. Zustellung der Klage: Das Gericht stellt die Klage dem Beklagten zu, der daraufhin eine Verteidigungschrift einreichen kann.

3. mündliche Verhandlung: In der mündlichen Verhandlung werden die Argumente beider Parteien angehört und Beweise vorgelegt.

4. Urteilsverkündung: Das Gericht fällt ein Urteil, in dem es über die Ansprüche der Parteien entscheidet.

Jeder kann sich vor einem Amtsgericht selbst wirksam vertreten. Das heißt, Sie brauchen vor dem Amtsgericht grundsätzlich keinen Anwalt. Jedoch kann ein Rechtsanwalt die Interessen des Klägers bzw. Beklagten wesentlich besser durchsetzen. Daher empfiehlt sich fast immer die Beauftragung eines Anwalts.

Vor dem Landgericht müssen sich Privatpersonen durch einen Anwalt vertreten lassen. Andernfalls sind ihre Anträge etc. unwirksam.

Die Kosten eines Zivilverfahrens können je nach Art des Verfahrens, Streitwert, Anwaltshonoraren, Gerichtskosten und anderen Faktoren variieren. Grundsätzlich müssen die Parteien ihre Kosten selbst tragen, es sei denn das Gericht trifft eine abweichende Entscheidung. Siegt eine Partei über die andere, muss die unterlegene Partei meist alle Kosten tragen.

Zu den möglichen Kosten eines Zivilverfahrens gehören:

1. Gerichtskosten: Diese umfassen unter anderem Gerichtsgebühren, Kosten für Zeugen und Sachverständige sowie Auslagen für Kopien und Zustellungen.

2. Anwaltskosten: Wenn Sie einen Anwalt beauftragen, fallen Anwaltsgebühren an. Diese richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und können je nach Streitwert und Umfang der Tätigkeit variieren.

3. Sachverständigenkosten: Wenn im Verfahren Sachverständige hinzugezogen werden müssen, entstehen Kosten für ihre Tätigkeit.

4. Reise- und Aufenthaltskosten: Wenn Sie oder Ihre Zeugen zu Verhandlungen reisen müssen, entstehen Reise- und Aufenthaltskosten.

Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese in der Regel alle Kosten des Rechtsstreits für sie, d.h. sie müssen gar nichts zahlen. Voraussetzung ist die Erteilung einer Deckungszusage durch die Versicherung.

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