Rechtsanwalt bei Brandstiftung in Kronach || Erfahren Sie mehr zu den Brandstiftungsdelikten, möglichen Strafen und wie Ihnen ein Verteidiger helfen kann. Brandstiftungsdelikte werden als gemeingefährliche Straftaten bezeichnet, weil ein absichtlich gelegtes Feuer Personen schwer verletzen oder sogar töten kann und regelmäßig enorme Sachschäden verursacht. Je nach verwirklichtem Brandstiftungsdelikt drohen hohe Haftstrafen. Versucht der Täter aber das von ihm gelegte Feuer wieder zu löschen, kann die Strafe gemildert oder sogar ganz aufgehoben werden (sog. tätige Reue).
Als Strafverteidiger vertrete ich meine Mandanten beim Vorwurf der Brandstiftung. Dazu verteidige ich ihre Rechte von Anfang an gegenüber Staatsanwaltschaft, Gerichten und der Polizei. Zur optimalen Wahrnehmung ihrer Interessen kann ich etwa:
Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten oder Fragen zu meinen Dienstleistungen haben, können Sie mich anrufen, eine E-Mail schreiben oder das Kontaktformular nutzen:
Es ist strafbar, fremde Gegenstände in Brand zu setzen oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zu zerstören. Die Brandstiftung nach § 306 StGB wird mindestens mit einem Jahr Freiheitsstrafe, höchstens aber 10 Jahre Freiheitsstrafe bestraft.
Unter Umständen kann eine Strafe wegen Brandstiftung gemildert werden oder ganz entfallen, wenn der Täter tätige Reue gezeigt hat (§ 306e StGB).
Der Tatbestand des „Inbrandsetzens“ ist schon dann vollendet, wenn ein wesentlicher Teil des betreffenden Gegenstandes derart in Brand gesetzt ist, dass er aus eigener Kraft weiterbrennen kann. Wird ein Gebäude durch eine Brandlegung zwar nicht vollständig in Brand gesetzt, dafür aber durch Ruß, Rauch, Hitze oder Löschwasser beschädigt oder zerstört, stellt dies ebenfalls eine Brandstiftung dar. Damit werden im wesentlichen die Fälle erfasst, in denen ein Vollbrand aufgrund von feuerbeständigen Baustoffen oder Löschversuchen ausgeblieben ist, gleichwohl aber starke Schäden durch die Brandlegung verursacht wurden.
Werden besonders schützenswerte Gebäude in Brand gesetzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, beträgt die Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren (§ 306a Absatz 1 StGB). In minder schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu fünf Jahren. Eventuell kommt auch hier eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe in Betracht (tätige Reue, § 306e StGB).
Wird durch die Inbrandsetzung oder das ganze oder teilweise Zerstören durch Brandlegung ein anderer Mensch in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht, beträgt die Freiheitsstrafe ebenfalls mindestens ein Jahr, höchstens 15 Jahre. In minder schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu fünf Jahren. Eine Strafmilderung wegen tätiger Reue (§ 306e StGB) ist u.U. möglich.
Hier wird der Fall unter Strafe gestellt, dass durch eine Brandstiftung nach § 306 StGB oder § 306a StGB eine andere Person eine schwere Gesundheitsschädigung erleidet oder eine Vielzahl von Personen (mindestens 14) eine einfache Gesundheitsschädigung erleiden (§ 306b Absatz 1 StGB). Dann droht eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei und höchstens 15 Jahren. Möglicherweise kommt auch hier eine Strafmilderung wegen tätiger Reue in Betracht (§ 306e StGB).
In bestimmte Fällen wird eine Brandstiftung nach § 306a StGB mit Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren bestraft. Eine Strafmilderung wegen tätiger Reue kann gegeben sein (§ 306e StGB).
Wenn der Täter im Fall des § 306a StGB
Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b StGB wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (§ 306c StGB).
Hierfür kann es auch schon genügen, wenn ein Dritter stirbt, der beim Löschen oder Retten helfen wollte (z.B. Feuerwehrleute). Strafmilderung wegen tätiger Reue ist nicht möglich.
Eine Brandstiftung kann – in bestimmten Fällen – auch fahrlässig begangen werden (§ 306d StGB).
Häufige Fälle sind: Das Außerachtlassen der nach Brandverhütungsvorschriften gebotenen Sorgfalt und mangelnde Beaufsichtigung von brennenden Kerzen oder andere Leuchtmitteln mit offener Flamme.
Es drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren. Strafmilderung wegen tätiger Reue ist möglich (§ 306e StGB).
Im Falle tätiger Reue kann die Strafe wegen Brandstiftung gemildert werden oder sogar ganz entfallen (§ 306e StGB).
Voraussetzung ist aber, dass der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Wird der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
Rechtsanwalt Simon Eisentraudt
Adolf-Kolping-Straße 12A
96317 Kronach
Montag bis Donnerstag:
08:30 bis 16:00 Uhr
Freitag:
08:30 bis 15:00 Uhr
Das Strafrecht bestimmt, welche Taten strafbar sind. Es ist im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Das Gerichtsverfahren in Strafsachen wird dagegen formell in der Strafprozessordnung (StPO) festgeschrieben. Speziell für Jugendliche und Heranwachsende existieren gesonderte Vorschriften im Jugendgerichtsgesetz (JGG). Zusätzlich zu diesen Hauptgesetzen gibt es verschiedene Nebengesetze aus diversen Rechtsbereichen wie dem Straßenverkehrsrecht (hauptsächlich im StVG), dem Betäubungsmittelrecht (BtMG) und dem Waffenrecht (WaffG).
Die Strafprozessordnung (StPO) enthält alle wesentlichen Regelungen zum Strafverfahren. Es besteht aus drei aufeinander folgenden Schritten. Abhängig vom Ausgang des Verfahrens, können noch bis zu zwei weitere Schritte hinzukommen.
Zu Beginn eines Strafverfahrens prüft die Staatsanwaltschaft zusammen mit der Polizei, ob eine strafbare Tat vorliegt. Kommen die Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass der Beschuldigte wahrscheinlich Täter ist, erhebt der Staatsanwalt Anklage beim zuständigen Strafgericht.
Mit dem Zwischenverfahren bezweckt das Gesetz (StPO) den Schutz des Angeklagten vor einer ungerechtfertigten Anklage. Dazu prüfen die Richter, ob das sog. Hauptverfahren eröffnet, vorläufig eingestellt oder nicht eröffnet werden soll. Der Eröffnung können tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Ist dagegen ein hinreichender Tatverdacht zu bejahen, wird das Hauptverfahren eröffnet und das Verfahren geht weiter.
Das Hauptverfahren schließt sich dem Zwischenverfahren an. Es folgt einem formalen Ablauf: Der Vorsitzende bestimmt einen Termin für die Hauptverhandlung und lädt alle Beteiligten. Im Hauptverhandlungstermin wird der Fall aufgerufen und geladene Zeugen müssen den Sitzungssaal verlassen. Der Angeklagte wird zu einen persönlichen Verhältnissen angehört.
In einem nächsten Schritt wird die Anklage durch den Staatsanwalt verlesen. Falls eine Verständigung stattgefunden hat, wird diese vom Richter nun besprochen. Der Angeklagte wird über seine Rechte belehrt, insbesondere über die Aussagefreiheit. Im Anschluss wird er zum Sachverhalt befragt. In den allermeisten Fällen folgt nun die Beweisaufnahme, wobei Zeugen und Sachverständige befragt, Beweisobjekte (Augenscheinsobjekte) begutachtet und Urkunden untersucht werden. Nach durchgeführter Beweisaufnahme hält erst der Staatsanwalt sein Plädoyer, dann der Verteidiger bzw. der Angeklagte selbst. In jedem Fall bekommt der Angeklagte das letzte Wort. Nach erfolgter Beratung verkündet das Gericht das Urteil.
Sollte der Angeklagte verurteilt werden, muss über die Einlegung von Rechtsmitteln nachgedacht werden. Denkbar sind die Berufung oder die Sprungrevision gegen Entscheidungen des Amtsgericht durch den Strafrichter oder das Schöffengericht. Soll ein Urteil des Landgerichts von der Strafkammer oder dem Schwurgericht angefochten werden, ist dagegen die Revision statthaft. Beschlüsse können mit der Beschwerde angegriffen werden.
Sollte das Urteil rechtskräftig werden, kommt es zur zwangsweisen Durchsetzung der verhängten Strafe. Freiheitsstrafen werden in der Justizvollzugsanstalt (JVA) vollstreckt. Geldstrafen werden beigetrieben.
Ist ein Urteil in Strafsachen verkündet worden, muss man sich innerhalb nur einer Woche entscheiden, ob man dagegen vorgehen will. Innerhalb dieser Zeit muss dann Berufung oder Revision eingelegt werden. Ein Verteidiger wird Ihnen beratend zur Seite stehen und die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels prüfen.
Wurde wirksam ein Rechtsmittel eingelegt, hat man von da an bei der Berufung eine zusätzliche Woche zur Begründung; bei der Revision ist es ein Monat.
Legt man dagegen kein Rechtsmittel ein, wird das ausgesprochene Urteil mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig. Ab diesem Zeitpunkt kann das Urteil vollstreckt werden. D.h. man muss die Geldstrafe bezahlen, die Haftstrafe antreten oder die Bewährung beachten.
In der Praxis nutzt die Staatsanwaltschaft oft das Strafbefehlsverfahren. Es kommt hauptsächlich für geringfügigere Straftaten in Betracht. Im Gegensatz zum Strafverfahren wird keine Hauptverhandlung mit Beweisaufnahme durchgeführt. Das Gericht setzt vielmehr auf Antrag der Staatsanwaltschaft hin eine bestimmte Strafe fest. Allermeistens handelt es sich um eine Geldstrafe.
Es besteht die Möglichkeit, Einspruch gegegn den Strafbefehl einzulegen. Dafür hat man zwei Wochen ab Zustellung Zeit. Wurde der Einspruch form- und fristgemäß eingelegt, kommt es zur Hauptverhandlung vor Gericht und es wird über die Rechtmäßigkeit des Strafbefehls entschieden. Dabei ist aber Vorsicht geboten. Die Strafe kann durchaus höher ausfallen als im Strafbefehl! Daher sollte der Einspruch nur nach Rücksprache mit dem Verteidiger eingelegt werden.
In vielen Fällen muss man sich nach dem Gesetz nicht verteidigen lassen und kann selbst als der eigene „Verteidiger“ vor Gericht auftreten. Nur bei schweren Delikten mit einer voraussichtlich zu erwartenden Freiheitsstrafe von über einem Jahr ist die Verteidigung nach der Strafprozessordnung vorgeschrieben. Das nennt man notwendige Verteidigung.
Selbst wenn man also an sich keinen Anwalt braucht, kann nur wärmstens die Beauftragung eines Verteidigers angeraten werden. Auch bei vermeintlich harmlosen Delikten können gravierende Einschnitte in den Alltag erfolgen. Bevor man also eine saftige Geldstrafe zahlen oder den Führerschein für Monate abgegen muss, sollte man einen Verteidiger heranziehen.
Der Auftraggber muss den Anwalt bezahlen. Anders als im Zivilverfahren gibt es in Strafsachen keine staatliche Prozesskostenhilfe. Die Höhe der Kosten hängt davon ab, ob eine Pflichtverteidigung oder eine Wahlverteidigung gegeben ist. Bei der Wahlverteidigung werden die Kosten nach dem Gesetz (RVG) berechnet. Möglich ist aber auch die Vereinbarung einer abweichenden Vergütung. Die Kosten der Verteidigung hängen von der Dauer und vom Umfang des Verfahrens ab. Die Rechtsschutzversicherungen übernehmen fast immer keine Kosten in Strafverfahren.