Hier erfahren Sie, was man beim Abschluss von Kaufverträgen beachten muss und welche Rechte man bei Mängeln hat. Verbraucher sind besonders schutzwürdig und haben daher zusätzliche Rechte. Abschließend erkläre ich Ihnen den Unterschied zwischen der gesetzlichen Gewährleistung und der freiwilligen Garantie.
Als Rechtsanwalt berate und vertrete ich meine Mandanten in kaufrechtlichen Fragen. Im Streitfall übernehme ich die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche. Hierzu zählen etwa Mängelrechte, Schadensersatzansprüche oder Kaufpreisforderungen.
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Der Abschluss eines Kaufvertrages setzt voraus, dass sich Käufer und Verkäufer über den Gegenstand des Kaufvertrages (Kaufsache) und den Kaufpreis einigen (§ 433 BGB). Das sind die Mindestvoraussetzungen eines jeden Kaufvertrages. Man kann aber natürlich weitere Regelungen treffen.
Kaufverträge können grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden, weshalb entgegen der landläufigen Meinung auch ein nur mündlich geschlossener Vertrag in der Regel rechtlich bindend ist.
In Ausnahmefällen verlangt das Gesetz aber für die Gültigkeit des Kaufvertrags die Einhaltung einer bestimmten Form. Zu nennen ist hier etwa die notarielle Beurkundung bei Kaufverträgen über Grundstücke (§§ 873, 925 BGB).
Achten Sie beim Verfassen eines Kaufvertrages darauf, die beiden Vertragsparteien eindeutig aufzunehmen (nach Möglichkeit mit Adresse). Bezeichnen Sie den Gegenstand des Kaufvertrages so genau wie möglich, insbesondere den Zustand der Sache (neu/gebraucht/welche Schäden). Nehmen Sie auch den genauen Kaufpreis auf.
Auch wenn ein Vertrag mündlich geschlossen werden kann, sollten Sie die oben genannten Punkte immer schriftlich festhalten und das Dokument von Ihnen und dem Käufer/Verkäufer unterschreiben lassen.
Mit diesem Schriftstück kann man sich später unter Umständen viel Ärger ersparen.
Falls eine gekaufte Sache mangelhaft ist, kann der Käufer Mängelrechte geltend machen. Ein Mangel liegt vereinfacht gesprochen immer dann vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder sich nicht für die verkehrsübliche Verwendung eignet.
Um Mängelrechte geltend zu machen, muss der Käufer dem Verkäufer zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Damit soll der Verkäufer eine letzte Chance bekommen, den Kaufvertrag doch noch ordnungsgemäß abzuwickeln. Der Vertrag soll gewissermaßen noch gerettet werden.
Erst wenn die Frist zur Nacherfüllung erfolglos verstrichen ist, kann der Käufer zurücktreten und den Vertrag rückwirkend ungeschehen machen (§ 437 Nr. 2 BGB). Hierzu müssen alle bereits ausgetauschten Leistungen zurück übertragen werden. Konkret muss also der Käufer die mangelhafte Sache an den Verkäufer zurückgeben. Im Gegenzug erhält er sein Geld zurück.
Anstatt des Rücktritts kann der Käufer auch den Kaufpreis mindern (§ 437 Nr. 2 BGB). Insoweit besteht also ein Wahlrecht des Käufers zwischen Rücktritt und Minderung.
Ein Fernseher hat 500 € gekostet. Der Fernseher ist mangelfrei 600 € wert. Der mangelhafte Fernseher ist nur 300 € wert. Der geminderte Kaufpreis beträgt hier 250 €.
Daneben können auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden (§ 437 Nr. 3 BGB). Aber Achtung; der Teufel steckt im Detail: Während man den Rücktritt erklären und gleichzeitig Schadensersatz anstatt der erfolglosen Nacherfüllung verlangen kann, kommt dieses Vorgehen bei der Minderung nicht in Betracht.
Wenn wir im Alltag Kaufverträge abschließen, handeln wir als Verbraucher. Gegenbegriff hierzu ist der Unternehmer. Dieser tätigt Kaufverträge für sein Geschäft.
Der Verbraucherschutz hat einen hohen Stellenwert im europäischen und damit auch im deutschen Recht. Verbrauchern stehen umfassende Rechte gegenüber Unternehmern zu.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft (Vertrag) zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Dies ist in § 13 BGB geregelt.
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Dies ist in § 14 BGB geregelt.
In Abweichung zu den normalen kaufrechtlichen Vorschriften trägt beim Verbrauchsgüterkauf der Unternehmer das Versandrisiko. Geht das Paket mit der Kaufsache verloren oder wird die Sache beschädigt, fällt dies in den Verantwortungsbereich des Unternehmers. Er muss Ersatz beschaffen.
Der Unternehmer darf die Haftung für Sachmängel nicht zu Lasten des Verbrauchers einschränken. Unzulässig ist auch eine Verkürzung der Verjährung von Mängelrechten.
Das wichtigste Verbraucherrecht: Zeigt sich ein Mangel innerhalb eines Jahres nach Übergabe der Kaufsache, wird zugunsten des Verbrauchers vermutet, dass der Mangel schon von Anfang an vorhanden war (§ 477 BGB). Als Verbraucher muss man dann lediglich das Vorliegen des Mangels darlegen.
Die kaufrechtlichen Begriffe Gewährleistung und Garantie werden häufig miteinander gleichgesetzt, bezeichnen aber zwei völlig verschiedene Rechte.
Der Begriff Gewährleistung umfasst alle Mängelrechte, die einem Käufer bei einer mangelhaften Kaufsache zustehen. Diese Rechte können noch bis zu zwei Jahre nach dem Kauf geltend gemacht werden. Danach verjähren sie und sind nicht mehr durchsetzbar. Bei Verbrauchsgüterkaufverträgen gilt zusätzlich die oben beschrieben Beweislastumkehr innerhalb eines Jahres nach Kauf.
Landläufig geht man daher oft davon aus, dass der Verkäufer innerhalb von zwei Jahren alle Mängel nachbessern muss. Diese Aussage trifft so jedoch nicht zu:
Will der Käufer seine Mängelrechte durchsetzen, muss er auf die Kooperation des Verkäufers vertrauen oder im Streitfall Klage erheben. Dann muss der Käufer jedoch vortragen und gegebenenfalls beweisen, dass der Mangel vorlag.
Eine Garantie ist ein eigener Vertrag, durch den der Garantiegeber (meistens der Hersteller) eine bestimmte Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Sache garantiert. Die Garantie tritt neben den Kaufvertrag. Sie ergänzt die Regelungen des allgemeinen gesetzlichen Mängelrechts. Dieses bleibt neben der Garantie vollständig anwendbar.
Ein Garantievertrag unterliegt keiner bestimmten Form. Häufig verwenden Unternehmer jedoch sogenannte Garantiekarten oder Garantiescheine.
Rechtsanwalt Simon Eisentraudt
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Das Zivilrecht ist ein Teilgebiet des deutschen Rechts, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Regelungen zu Verträgen, Schadensersatz, Eigentum, Erbrecht, Familienrecht, Mietrecht und vielen weiteren Bereichen. Im Zivilrecht geht es in erster Linie um die Durchsetzung von Ansprüchen und Rechten zwischen Privatpersonen, Unternehmen oder anderen juristischen Personen.
Weil das Zivilrecht hauptsächlich die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen (Bürgern) regelt, wird es auch bürgerliches Recht genannt. Entsprechend heißt das Hauptgesetz auch Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Übrigens: Wussten Sie, dass das BGB bereits seit dem 01.01.1900 gilt?
Ein Zivilprozess läuft grundsätzlich wie folgt ab:
1. Klageerhebung: Der Kläger reicht beim zuständigen Gericht eine Klageschrift ein, in der er sein Anliegen und seine Forderungen darlegt.
2. Zustellung der Klage: Das Gericht stellt die Klage dem Beklagten zu, der daraufhin eine Verteidigungschrift einreichen kann.
3. mündliche Verhandlung: In der mündlichen Verhandlung werden die Argumente beider Parteien angehört und Beweise vorgelegt.
4. Urteilsverkündung: Das Gericht fällt ein Urteil, in dem es über die Ansprüche der Parteien entscheidet.
Jeder kann sich vor einem Amtsgericht selbst wirksam vertreten. Das heißt, Sie brauchen vor dem Amtsgericht grundsätzlich keinen Anwalt. Jedoch kann ein Rechtsanwalt die Interessen des Klägers bzw. Beklagten wesentlich besser durchsetzen. Daher empfiehlt sich fast immer die Beauftragung eines Anwalts.
Vor dem Landgericht müssen sich Privatpersonen durch einen Anwalt vertreten lassen. Andernfalls sind ihre Anträge etc. unwirksam.
Die Kosten eines Zivilverfahrens können je nach Art des Verfahrens, Streitwert, Anwaltshonoraren, Gerichtskosten und anderen Faktoren variieren. Grundsätzlich müssen die Parteien ihre Kosten selbst tragen, es sei denn das Gericht trifft eine abweichende Entscheidung. Siegt eine Partei über die andere, muss die unterlegene Partei meist alle Kosten tragen.
Zu den möglichen Kosten eines Zivilverfahrens gehören:
1. Gerichtskosten: Diese umfassen unter anderem Gerichtsgebühren, Kosten für Zeugen und Sachverständige sowie Auslagen für Kopien und Zustellungen.
2. Anwaltskosten: Wenn Sie einen Anwalt beauftragen, fallen Anwaltsgebühren an. Diese richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und können je nach Streitwert und Umfang der Tätigkeit variieren.
3. Sachverständigenkosten: Wenn im Verfahren Sachverständige hinzugezogen werden müssen, entstehen Kosten für ihre Tätigkeit.
4. Reise- und Aufenthaltskosten: Wenn Sie oder Ihre Zeugen zu Verhandlungen reisen müssen, entstehen Reise- und Aufenthaltskosten.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese in der Regel alle Kosten des Rechtsstreits für sie, d.h. sie müssen gar nichts zahlen. Voraussetzung ist die Erteilung einer Deckungszusage durch die Versicherung.