Rechtsanwalt
Diebstahl, Einbruch und Raub
in Kronach

Diebstahl Einbruch Raub

Rechtsanwalt bei Deibstahl, Einbruch und Raub in Kronach || Erfahren Sie mehr zu den Delikten Diebstahl, Einbruch und Raub, möglichen Strafen und wie Ihnen ein Verteidiger helfen kann. Diebstahl, Einbruch und Raub zählen zu den am häufigsten begangenen Delikten in Deutschland. Beim Diebstahl nimmt der Täter eine fremde bewegliche Sache einem anderen weg, um sich diese selbst oder einem Dritten anzueignen. Beim Einbruch dringt der Täter in fremde Räumlichkeiten ein, um dort einen Diebstahl zu begehen. Beim Raub setzt der Täter Gewalt oder eine Drohung ein, um an Vermögensgegenstände zu kommen.

Inhalt dieses Beitrags

Als Strafverteidiger vertrete ich meine Mandanten beim Vorwurf von Diebstahl, Einbruch und Raub. Dazu verteidige ich ihre Rechte von Anfang an gegenüber Staatsanwaltschaft, Gerichten und der Polizei. Zur optimalen Wahrnehmung ihrer Interessen kann ich etwa:

  • Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft beantragen und den Vorwurf entkräften
  • Eine bestmögliche Verteidigungsstrategie mit ihnen entwickeln
  • Auf eine Einstellung des Verfahrens, einen Freispruch oder eine geringstmögliche Strafe hinarbeiten

Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten oder Fragen zu meinen Dienstleistungen haben, können Sie mich anrufen, eine E-Mail schreiben oder das Kontaktformular nutzen:

1. Was versteht man unter Diebstahl?

Der Diebstahl ist in § 242 StGB (Strafgesetzbuch) geregelt. Ein Diebstahl liegt vor, wenn jemand eine fremde bewegliche Sache einem anderen wegnimmt. Zudem muss der Täter die Sache seinem Vermögen oder dem Vermögen eines Dritten einverleiben wollen (sog. Zueignungsabsicht).

Diebstahl wird – je nach Fall – mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Bereits der Versuch ist strafbar. Bei geringwertigen Sachen (Wert zwischen 25 und 50 €), wird der Diebstahl nur auf Antrag verfolgt (§ 248a StGB).

Weitere Arten des Diebstahls

2. Besonders schwerer Fall des Diebstahls

§ 243 StGB zählt sogenannte Regelbeispiele auf. Werden diese vom Täter vorsätzlich verwirklicht, liegt ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vor. Dann wird der Täter härter bestraft als beim „einfachen“ Diebstahl. Die Strafe reicht hier von mindestens drei Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe!

Bezieht sich die Tat aber auf eine geringwertige Sache, kommt eine derart harte Bestrafung nicht in Betracht. Dann bleibt es bei der Bestrafung nach „einfachem“ Diebstahl.

Was bedeutet geringwertig?

Geringwertig sind (derzeit) Sachen mit einem Verkehrswert von höchstens 25 bis 50 €.

In diesen Fällen verwirklicht ein Täter einen besonders schweren Fall des Diebstahls:

Bricht der Täter zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum ein, liegt ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vor. Gleiches gilt bei einem unbefugten Einsteigen in einen solchen Raum.

Ein besonders schwerer Fall ist auch dann gegeben, wenn der Täter mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug (Dietrich oder ähnliches) eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält (z.B. Verstecken nach Ladenschluss).

Ein besonders schwerer Fall ist auch dann gegeben, wenn der Täter eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis gegen Wegnahme besonders gesichert ist.

Beispiele: Kofferraum, Geldkassette, Tresor.

Ein besonders schwerer Fall liegt ferner vor, wenn der Täter eine Sache stiehlt, die durch eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist.

Beispiele: Zündschloss eines Kfz, Fahrradschloss.

Der besonders schwere Fall des gewerbsmäßigen Diebstahls setzt voraus, dass sich der Täter aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschaffen will.

Dies ist der Fall, wenn Diebstähle gewissermaßen das „Einkommen“ einer Person darstellen.

3. Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl

Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchsdiebstahl stellen eine sogenannte Qualifikation zum „einfachen“ Diebstahl dar (§ 244 StGB). Entsprechend werden solche Taten mit erhöhter Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft.

Diebstahl mit Waffen

Hat der Täter bei Begehung des Diebstahls eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich, ist der Tatbestand des Diebstahls mit Waffen erfüllt. Gleiches gilt bei Waffenattrappen (selbst echt aussehende Spielzeugwaffen reichen aus). Dabei genügt es schon, wenn die Waffe oder das Werkzeug griffbereit mitgeführt wird! Die Waffe oder das Werkzeug müssen also nicht einmal aktiv zum Einsatz kommen.

Waffen sind alle Gegenstände, deren primäre Zweckbestimmung darin liegt, im Wege des Angriffs oder der Verteidigung zur Bekämpfung anderer Personen eingesetzt zu werden.

Beispiele: Messer, Schusswaffen, geladene Schreckschusswaffen, Schlagringe.

Ein gefährliches Werkzeug ist ein jeder Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung im konkreten Fall als Angriffs- und Verteidigungsmittel eingesetzt werden kann.

Beispiele: Typische Einbruchswerkzeuge (Schraubendreher, Brecheisen), Schlagwerkzeuge aller Art (Holzplanken, Eisenstangen etc.), sogar ein einfaches Taschenmesser!

Es genügt, wenn der Täter ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Dies betrifft vor allem sogenannte Scheinwaffen, die nicht einmal objektiv gefährlich sein müssen.

Beispiele: täuschend echt aussehende Spielzeugwaffen oder Repliken.

Bandendiebstahl

Stiehlt jemand als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung wenigstens eines weiteren Bandenmitglieds, ist das Qualifikationsmerkmal des Bandendiebstahls erfüllt. Dabei genügt schon eine geringe Tatbeteiligung (etwa Teilnahme zum „Schmierestehen“).

Eine Bande ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen, mit dem Ziel, fortgesetzt Diebstähle zu begehen.

Wohnungseinbruchsdiebstahl

Ein Wohnungseinbruchsdiebstahl ist gegeben, wenn ein Täter einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

Wohnungen sind abgeschlossene („vier Wände“) und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen. Also gerade nicht Arbeits-, Geschäfts- oder Ladenräume.

Aber Achtung: Auch der Einbruch in Nichtwohnräume kann einen Wohnungseinbruchsdiebstahl darstellen, wenn der Raum durch eine unmittelbare Verbindung zum Wohnbereich dem Begriff des Wohnens typischerweise zuzuordnen ist (sogenannte Wohneinheit). Beispiel: Einbruch in Keller eines Einfamilienhauses kann Wohnungseinbruchsdiebstahl sein.

Vorsicht: Es drohen massive Strafen

Wird in eine dauerhaft als Privatwohnung genutzte Wohnung eingebrochen, beträgt die Freiheitsstrafe mindestens ein Jahr, höchstens aber 10 Jahre!

4. Schwerer Bandendiebstahl

Begeht jemand als Mitglied einer Bande zusammen mit einem anderen Bandenmitglied einen besonders schweren Diebstahl oder einen Diebstahl mit Waffen oder einen Wohnungseinbruchsdiebstahl, reicht die Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren (§ 244a StGB).

5. Welche Strafe steht auf Einbruch?

Das StGB enthält keinen speziellen Tatbestand für den Einbruch. Je nach Einzelfall kann ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vorliegen oder ein Wohnungseinbruchsdiebstahl. Zudem können weitere Delikte wie etwa Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch hinzukommen.

6. Raub

Einen Raub begeht, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen (§ 249 StGB).

Der Raub unterscheidet sich vom Diebstahl durch den Einsatz eines Nötigungsmittels (Gewalt oder Drohung). Dieses Nötigungsmittel wird gerade dazu eingesetzt, um eine Sache zu erlangen.

Jemand legt seine Tasche neben sich auf die Parkbank. Der Täter nimmt die Tasche und läuft davon. Diebstahl, weil kein Einsatz von Gewalt/Drohung.

Jemand hält seine Tasche in der Hand, als er auf der Bank sitzt. Der Täter reißt die Tasche aus der Hand und läuft davon. Raub, weil Einsatz von körperlicher Gewalt.

Gewalt im Sinne des Raubtatbestandes ist ein körperlich wirkender Zwang. Rein psychischer Zwang genügt meist nicht. Anders aber wenn sich Gewalt gegen Dritte richtet und dies einen Zwang auf das Opfer des Raubs auswirken soll.

Ein Raub kann auch durch Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben verwirklicht werden.

7. Schwerer Raub

Ein schwerer Raub kommt dann in Betracht, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen des Raubes weitere Merkmale hinzutreten. Dabei ist wie folgt zu unterscheiden.

Schwerer Raub: Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren

Der schwere Raub wird in den folgenden Fällen mit einer Freiheitsstrafe von nicht weniger als drei Jahren bestraft:

Hier führt der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich.

Beispiele: Messer, Schusswaffen, Waffenattrappen.

In diesem Fall führen der Täter oder ein anderer Beteiligter ein Werkzeug oder Mittel bei sich, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden.

Beispiele: Scheinwaffen, falls sie objektiv gefährlich erscheinen. Ist eine Scheinwaffe offensichtlich ungefährlich, scheidet ein schwerer Fall unter Umständen aus.

Der Täter oder ein Beteiligter bringen eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung.

Hierbei genügt schon die konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung. Es muss aber nicht zu einer solchen kommen.

Ein schwerer Fall liegt außerdem vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat und ein anderes Bandenmitglied beteiligt ist.

Schwerer Raub: Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren

Mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wird der schwere Raub in folgenden Fällen bestraft:

Hier verwendet der Täter oder ein anderer Beteiligter bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug.

Beispiele: Zustechen mit Messer, Schießen mit Pistole.

In diesem Fall führen der Täter oder ein anderer Beteiligter bei bandenmäßiger Begehung eine Waffe bei sich.

Beispiele: Die Bandenmitglieder A, B und C rauben einen Juwelier aus. B hat ein Messer bei sich.

Ein schwerer Fall liegt ferner vor, wenn der Täter oder ein Beteiligter eine andere Person bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

Minder schwerer Fall

Falls ein minder schwerer Fall vorliegen sollte, kommt eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren in Betracht.

8. Raub mit Todesfolge

Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250 StGB) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Tötet ein Täter während eines Raubes oder eines schweren Raubes, ist der Tatbestand des Raubes mit Todesfolge erfüllt. Dies gilt auch noch während der Flucht und den Anstrengungen zur Beutesicherung.

9. Räuberischer Diebstahl

Der räuberische Diebstahl ist ein „raubähnliches“ Sonderdelikt. Damit ist eine Anwendung der Vorschriften über den Raub möglich.

Charakteristisch für dieses Delikt ist ein Ertapptwerden des Diebes auf frischer Tat, woraufhin er Gewalt bzw. Drohung einsetzt, um sich im Besitz der Beute zu erhalten.

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt Simon Eisentraudt in Kronach. Verteidiger.

Rechtsanwalt Simon Eisentraudt

Adolf-Kolping-Straße 12A

96317 Kronach

Montag bis Donnerstag:

08:30 bis 16:00 Uhr

Freitag:

08:30 bis 15:00 Uhr

Inhaltsverzeichnis

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Wesentliche Gesetze des deutschen Strafrechts sind das Strafgesetzbuch (StGB) und die Strafprozessordnung (StPO). Für Jugendliche und Heranwachsende gelten spezifische Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes (JGG). Zusätzlich zu diesen zentralen Gesetzen gibt es Nebengesetze aus verschiedenen Rechtsbereichen wie dem Straßenverkehrsrecht (hauptsächlich im StVG festgelegt), dem Betäubungsmittelrecht (BtMG) und dem Waffenrecht (WaffG).

Übersicht zum Verfahren

Die drei Hauptaschnitte des Verfahrens werden in der Strafprozessordnung (StPO) festgelegt. Unter Umständen können bis zu 2 weitere Verfahrensabschnitte dazukommen.

1. Schritt: Ermittlungsverfahren

In einem ersten Schritt ermittelt die Polizei auf Weisung der Staatsanwaltschaft, ob eine verfolgbare Straftat vorliegt. Wenn dies mit hoher Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann, erhebt die Staatsanwaltschaft Klage vor dem Strafgericht. Es kommt zum Prozess.

2. Schritt: Zwischenverfahren

Das Zwischenverfahren dient der Überprüfung der Frage, ob das Gericht das Verfahren eröffnen, vorläufig einstellen oder nicht eröffnen soll. Dies bezweckt den Schutz des Angeklagte. Tatsächliche oder rechtliche Probleme können einer Eröffnung des Hauptverfahrens entgegen stehen. Ergibt sich aber stattdessen ein sog. hinreichender Tatverdacht gegen den Angeklagten, wird das Hauptverfahren durch die Richter eröffnet.

3. Schritt: Hauptverfahren

Nach dem Zwischenverfahren folgt das Hauptverfahren vor Gericht. Es läuft nach einem strengen Prozess ab: Am Anfang lädt der Vorsitzende alle Verfahrensbeteiligten und legt den Termin für die Hauptverhandlung fest. Im Termin wird dann die Sache aufgerufen und geladene Zeugen müssen den Saal verlassen, damit sie nicht beeinflusst werden. Der Angeklagte wird vom Gericht zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt.

Als nächstes verließt der Staatsanwalt die Anklageschrift. Sollte ausnahmsweise eine sog. Verständigung im Vorfeld stattgefunden haben, wird diese nun vom Gericht erörtert. Anschließend wird der Angeklagte zu seinen Rechten belehrt, insbesondere zu seiner Aussagefreiheit. Dann wird er zum Sachverhalt vernommen. Daran schließt sich die Beweisaufnahme an. Als Beweismittel kommen Urkunden, Augescheinsobjekte (z.B. Tatwerkzeuge), Sachverständige oder Zeugen in Betracht. Nach der Beweisaufnahme hält der Stattsanwalt sein Plädoyer. Der Verteidiger hält danach das Plädoyer. Abschließend bekommt der Angeklagte das sog. letzte Wort und kann noch einmal zum Fall Stellung nehmen.

Nachdem sich das Gericht beraten hat, wird das Urteil verkündet.

4. Schritt: Rechtsmittelverfahren

Nach einer Verurteilung kann gegen Entscheidungen des Amtsgerichts Berufung oder Sprungrevision und gegen Urteile des Landgerichts Revision eingelegt werden. Beschlüsse können mit der Beschwerde angefochten werden.

5. Schritt: Vollstreckungsverfahren

Urteile werden vollstreckt, sobald sie rechtskräftig sind. Dazu werden Geldstrafen zwangsweise beigetrieben und Freiheitsstrafen durch Vollzug der Haft durchgeführt.

Berufung oder Revision einlegen

Möglichkeit 1: Man legt ein Rechtsmittel gegen die Verurteilung ein. Das kann – je nach Fall – die Berufung oder die Revision sein. In jedem Fall muss das Rechtsmittel innerhalb der Frist von nur einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden. Für die Begründung der Revision hat man dann einen Monat Zeit, bei der Berufung ist es wieder nur eine Woche. Für die Frage, ob ein Rechtsmittel Sinn macht oder nicht, kontaktieren Sie am besten ihren Verteidiger.

Keine Berufung oder Revision einlegen

Möglichkeit 2: Wurde die Rechtsmittelfrist von einem Monat verpasst oder hat man sich gegen die Einlegung von Rechtsmitteln entschieden, wird das Urteil rechtskräftig und kann grundsätzlich nicht mehr angegriffen werden. Darüber hinaus kann das Strafurteil ab diesem Zeitpunkt vollstreckt werden. Je nach Einzelfall kann also die Geldstrafe beigetrieben, die Freiheitsstrafe vollstreckt oder die Bewährungsstrafe begonnen werden.

Wieso bekommt man einen Strafbefehl?

Die Staatsanwaltschaft kann bei geringeren Straftaten Anklage erheben oder einen Strafbefehl beantragen. Häufig entscheidet man sich aus Vereinfachungsgründen für einen Strafbefehl. Im Unterschied zum regulären Strafverfahren gibt es beim Strafbefehl keine Hauptverhandlung und keine Beweisaufnahmen. Vielmehr setzt das Gericht auf Antrag des Staatsanwalts eine bestimmte Strafe fest, meistens eine Geldstrafe.

Was kann man dagegen machen?

Strafbefehle können mit dem Einspruch angegriffen werden. Er muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls eingelegt werden. Danach kommt es zur Hauptverhandlung vor Gericht und es ergeht ein Urteil. Dabei muss man aber aufpassen: Das Urteil kann eine härtere Strafe vorsehen als der Strafbefehl! Daher sollten Sie unbedingt immer zuerst ihren Anwalt fragen, ob ein Einspruch sinnvoll ist oder nicht.

Meistens kann man sich selbst verteidigen

Eine zwingende, notwendige Verteidigung durch einen Anwalt ist nur bei schweren Delikten mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr gegeben. Dann muss das Gericht einen Pflichtverteidiger bestellen. Bei allen anderen Delikten, kann und darf man sich selbst verteidigen.

Trotzdem besser Verteidiger nehmen

Häufig braucht man also an sich keinen Anwalt. Trotzdem sollte man sich verteidigen lassen, um nicht ins Hintertreffen zu geraten. Denn Polizei, Gerichte und Staatsanwaltschaft sind jeden Tag mit strafrechtlichen Fragen konfrontiert und Sie als Laie meistens nicht.

Sollten Sie einen Verteidiger beauftragen wollen, müssen Sie ihn auch bezahlen. Die Höhe der Kosten hängt zunächst davon ab, ob eine Pflichtverteidigung oder eine Wahlverteidigung gegeben ist. Relevant ist natürlich auch der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens sowie dessen Dauer. Abgerechnet wird bei Wahlverteidigung regelmäßig nach dem RVG. Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen keine Kosten in Strafverfahren!

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