Das Vertrauen meiner Mandanten steht für mich an oberster Stelle. Daher werde ich ihnen immer die Berechnungsgrundlage für meine Dienstleistungen mitteilen und – soweit absehbar – die voraussichtlich anfallenden Kosten. Ich werde ihnen niemals Leistungen in Rechnung stellen, die nicht erforderlich sind und denen Sie nicht ausdrücklich zugestimmt haben.
Ich werde alles daran setzen, damit Sie im Idealfall gar nichts oder nur so wenig wie möglich zahlen müssen. Dazu versuche ich die Kosten auf den Prozessgegner oder die beteiligten Versicherungen abzuwälzen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich eine Deckungszusage für Sie einholen. Dann übernimmt die Versicherung alle Kosten des Rechtsstreits und Sie müssen selbst nichts zahlen (Ausnahme: Selbstbeteiligung).
Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten oder Fragen zu meinen Dienstleistungen haben, können Sie mich anrufen, eine E-Mail schreiben oder das Kontaktformular nutzen:
Rechtsanwälte erhalten für ihre Tätigkeit Geld. Die Höhe dieser Vergütung ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gesetzlich vorgeschrieben. Es ist grundsätzlich verboten, die gesetzliche Vergütung zu überschreiten, aber auch zu unterschreiten. Meistens richtet sich die Vergütung nach dem Gegenstandswert. Das ist der Geldwert, den das Verfahren hat (z.B. Forderung über 1000 €). In manchen Fällen kann aber auch eine individuelle Vergütungsvereinbarung getroffen werden.
Im Grundsatz muss der Auftraggeber (Mandant) die Kosten des Anwalts tragen. In den meisten Fällen lassen sich die Kosten aber ganz oder teilweise auf Rechtsschutzversicherungen, Prozessgegner oder Dritte abwälzen.
Sobald ein Gericht eingeschlatet wird, entstehen Gerichtskosten. Die Höhe der Gerichtskosten ist im Gerichtskostengesetz (GKG) geregelt. Die Kosten berechnen sich auf Grundlage des Streitwertes, der dem Geldwert des Verfahrens entspricht (ähnlich wie bei den Anwaltskosten).
Kommt es zu einer Auseinandersetzung vor Gericht, haben Kläger und Beklagter als Parteien des Rechtsstreits weitere Kosten. Dazu zählen vor allem Reisekosten und Entschädigungen für die versäumte Zeit (z.B. Verdienstausfall). Diese Aufwendungen können vom Sieger des Rechtsstreits geltend gemacht werden und müssen dann vom Verlierer erstattet werden.
Grundsätzlich muss der Auftraggeber (Mandant) die Kosten seines Anwalts und – sofern er Kläger ist – die Gerichtskosten zunächst selbst tragen. In sehr vielen Fällen übernehmen aber Rechtsschutzversicherungen, die Prozessgegner oder Dritte die Kosten eines Rechtsstreits.
Ihre Rechtsschutzversicherung übernimmt im Normalfall alle Kosten eines zivilrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Streits, das heißt Sie müssen selbst nichts bezahlen. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer Deckungszusage ihrer Versicherung. Die Deckungszusage kann auf zwei Arten eingeholt werden:
Fragen Sie vorab bei ihrer Versicherung nach, ob sie auch die Kosten in ihrem Fall übernimmt. Wenn Sie ihrer Versicherung kurz den Fall schildern, kann diese Auskunft geben, ob
Das hat zwei wesentliche Vorteile: Als Versicherungsnehmer erhalten Sie bereits am Telefon eine verbindliche Auskunft. Zudem können Sie als Kunde im Zweifel auf Kulanz hoffen.
Fordern Sie eine schriftlich Deckungszusage ihrer Versicherung an (per Post, E-Mail oder Fax). Mit der Deckungszusage in der Hand müssen Sie sich keine Gedanken mehr zu irgendwelchen Kosten machen – ihre Versicherung übernimmt diese.
Es kann vorkommen, dass die Rechtsschutzversicherung einen bestimmten Anwalt vorschlägt. Daran sind Sie als Versicherungsnehmer aber natürlich nicht gebunden. Es gilt der Grundsatz der freien Anwaltswahl: Sie entscheiden, wem Sie ihr Vertrauen schenken.
Auf Wunsch kann ich ohne Mehrkosten die Deckungszusage für Sie einholen. Jedoch verlangen viele Versicherungen die schriftliche Beantragung einer Deckungszusage durch Rechtsanwälte, ein bloßer Anruf meinerseits genügt dann nicht. Durch diese zusätzliche Bürokratie können – je nach Arbeitsmoral der Versicherung – mehrere Wochen vergehen, bevor die Deckungszusage letztlich vorliegt.
Deshalb geht es meist schneller, wenn Sie die Deckungszusage vorab selbst beantragen.
Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten für Strafverfahren in nur wenigen Fällen. Zum einen darf es sich nicht um ein Verbrechen handeln (Mindeststrafe über einem Jahr Freiheitsstrafe). Zum anderen darf keine Vorsatztat gegeben sein. Vgl. § 2 i) Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB).
Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, müssen Sie die Anwaltskosten und Gerichtskosten zunächst selbst zahlen. Allerdings heißt das nicht, dass Sie immer auf den Kosten „sitzen bleiben“.
Bei einem Sieg im Rechtsstreit muss der Prozessgegner die Anwalts- und Gerichtskosten ganz oder überwiegend tragen. Dann erhalten Sie ihre verauslagten Kosten vom Gegner zurück. Insbesondere bei Verkehrsunfällen muss häufig die Kfz-Haftpflichtversicherung die Prozesskosten übernehmen. In manchen Fällen müssen der Staat oder andere Dritte die Kosten erstatten.
Die Vergütung von Rechtsanwälten wird durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Als Regelfall sieht das Gesetz die gegenstandswertabhängige Vergütung vor (§ 2 Abs. 1 RVG). Möglich ist jedoch auch eine sogenannte Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG).
Hier richtet sich die Höhe der Vergütung nach dem Gegenstandswert und dem Gebührentatbestand.
In einem ersten Schritt wird der Gegenstandswert ermittelt. Als Gegenstandswert bezeichnet man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers (Mandanten) in einer rechtlichen Angelegenheit. In einem zweiten Schritt wird anhand einer Tabelle aus dem Gegenstandswert die Gebühr ermittelt (§ 13 RVG in Verbindung mit Anlage 2 zum RVG). Schließlich wird mit Hilfe der Gebühr und dem jeweiligen Gebührentatbestand die Vergütung ermittelt, die dem Anwalt zusteht.
Als Alternative zur gegenstandswertabhängigen Vergütung sieht das Gesetz in § 3a RVG die Möglichkeit des Abschlusses einer Vergütungsvereinbarung vor. Eine solche kommt im Wesentlichen in zwei Fällen in Betracht:
Unter Umständen kann eine gegenstandswertabhängige Vergütung zu gering sein, als dass ich ihren Fall wirtschaftlich bearbeiten könnte. Dann werde ich Ihnen eine angemessene Vergütungsvereinbarung vorschlagen, die etwa in einem Stundenhonorar oder einer Pauschalvergütung bestehen kann.
Wenn sie ausschließlich eine Beratung (Erstberatung) oder die Erstellung eines Gutachtens wünschen (§ 34 Abs. 1 RVG), werde ich Ihnen eine angemessene Vergütungsvereinbarung vorschlagen. Ich teile Ihnen selbstverständlich meine Berechnung und die maßgeblichen Einflussfaktoren (Schwierigkeit des Falls, Gegenstandswert) immer mit.
Sollten Sie oder ihr Gegner mit dem Rechtsstreit vor ein Zivilgericht gehen, fallen grundsätzlich Gerichtskosten an.
Maßgebliche Vorschriften für die Erhebung von Gerichtskosten sind das Gerichtskostengesetz (GKG), das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) sowie weitere Nebengesetze, wie etwa das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG).
Gerichtskosten bestehen aus Gebühren und Auslagen (§ 1 Abs. 1 GKG). Gebühren werden vom Gericht für das Tätigwerden als solches erhoben. Auslagen werden dagegen nur dann fällig, wenn im Einzelfall auch konkrete Aufwendungen entstanden sind. Ein Beispiel für Auslagen sind Entschädigungen für Zeugen, wenn diesen Fahrtkosten entstehen (§§ 19, 5 JVEG).
Regelmäßig wird das Gericht nur dann tätig, wenn ein sogenannter Gerichtskostenvorschuss durch den Kläger beziehungsweise Antragsteller eingezahlt wurde. Hiervon gibt es aber wiederum bei bestimmten Verfahrensarten Ausnahmen, in denen kein oder ein verminderter Gerichtskostenvorschuss gezahlt werden muss.
Die Berechnung der Gerichtskosten ähnelt der gegenstandswertabhängigen Vergütung der Rechtsanwälte. Das Gericht setzt den Streitwert des Verfahrens fest und ermittelt mit diesem anhand einer Tabelle die jeweilige Gebühr (Anlage 2 zum GKG). Dabei wird der Streitwert unter Anwendung von allgemeinen (§§ 39 ff. GKG) und besonderen Wertvorschriften (§§ 48 ff. GKG) ermittelt. Im Ergebnis entspricht der Streitwert häufig dem Gegenstandswert (siehe oben).
Als Faustformel gilt: wer die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch nimmt, muss ihn auch bezahlen.
Dies bedeutet aber nicht, dass Sie immer auf den Kosten „sitzen bleiben“. Gewinnt man einen Zivilprozess, muss die Gegenseite regelmäßig die gesamten oder überwiegenden Kosten des Rechtsstreits tragen. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese grundsätzlich die Kosten. Schließlich kann eine Kostentragungspflicht durch die Staatskasse, sonstige Dritte oder eine Kfz-Haftpflichtversicherung in Betracht kommen.
Es ist empfehlenswert, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, weil diese grundsätzlich die Kosten eines Rechtsstreits übernimmt und Sie so vom Kostenrisiko entlastet. Sogenannter Freistellungsanspruch, § 1 Abs. 2 Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB).
Damit Sie ihre Rechtsschutzversicherung auch in Anspruch nehmen können, muss eine sogenannte Deckungszusage bei der Versicherung eingeholt werden. Wie bereits oben erwähnt, können Sie dies entweder selbst veranlassen, indem sie ihre Versicherung kontaktieren. Oder aber ich übernehme die Einholung der Deckungszusage.
Ob und in welcher Höhe die Versicherung die Kosten des Rechtsstreits übernehmen wird, steht erst dann fest, wenn die Deckungszusage erteilt wurde.
Der Vertrag, mit dem ich als Anwalt beauftragt werde, wird zwischen Ihnen und mir geschlossen (sog. Anwaltsvertrag, §§ 675, 611 Abs. 1 BGB). Nach der gesetzlichen Regelung bleiben daher grundsätzlich Sie als Auftraggeber der Kostenschuldner. Jedoch zahlt die Rechtsschutzversicherung an ihrer Stelle die Anwaltsvergütung, da Sie einen Freistellungsanspruch gegenüber der Versicherung haben (siehe oben, § 1 Abs. 2 ARB). Das heißt, Sie müssen grundsätzlich nichts zahlen.
Auch bei Inanspruchnahme einer Rechtsschutzversicherung gilt der Grundsatz der freien Anwaltswahl! Sollte ihnen die Rechtsschutzversicherung einen bestimmten Anwalt vorschlagen, haben Sie trotzdem das Recht, einen Anwalt selbst auszusuchen.
Rechtsberatung und Gerichtsprozesse kosten Geld. Hieraus ergibt sich das Problem, dass manche Bürger ihre Rechte mangels ausreichender finanzieller Mittel eventuell nicht effektiv vor Gericht durchsetzen können. Gleichzeitig ist im Grundgesetz der Grundsatz verankert, dass jeder Bürger vor Gericht klagen kann (sogenannter Justizgewährleistungsanspruch bzw. Gebot effektiven Rechtsschutzes).
Damit also alle Bürger ihre Rechte auch dann durchsetzen können, wenn sie nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen, hat der Gesetzgeber die Instrumente der Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe geschaffen.
Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Beratungshilfe und/oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Beratungshilfe kommt nur außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens in Betracht, während Prozesskostenhilfe ein Gerichtsverfahren voraussetzt.
Sollten Sie keine ausreichenden finanziellen Mittel haben, um sich durch einen Rechtsanwalt beraten oder außerhalb eines Gerichtsverfahrens vertreten zu lassen, können Sie grundsätzlich Beratungshilfe beantragen. Die Beratungshilfe ist eine staatliche Leistung, welche die Kosten für eine Rechtsberatung und Vertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens übernimmt. Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht wird nur Beratung gewährt.
Der Antrag kann mündlich oder schriftlich bei dem Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk Sie ihren Wohnsitz (Gerichtsstand) haben. Wird ihrem Antrag stattgegeben, erhalten Sie einen sogenannten Berechtigungsschein für Beratungshilfe. Mit diesem können Sie zu mir kommen und ich berate beziehungsweise vertrete Sie im Rahmen der bewilligten Beratungshilfe. Sie müssen dann nichts selbst bezahlen.
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen und zum Antrag finden Sie im BayernPortal des Freistaates Bayern:
Die Prozesskostenhilfe kann ausschließlich für ein gerichtliches Verfahren beantragt und bewilligt werden. Sie kann sowohl vom Kläger als auch vom Beklagten in Anspruch genommen werden. In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird die Prozesskostenhilfe als Verfahrenskostenhilfe bezeichnet.
Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, wird der Antragsteller von der Zahlung von Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, den eigenen Rechtsanwaltskosten sowie von etwaigen Sachverständigengebühren befreit.
Für den Fall des Unterliegens vor Gericht werden die Kosten der Gegenpartei durch die Prozesskostenhilfe nicht abgedeckt! Dies bedeutet, dass Sie im Fall des ganzen oder teilweisen Unterliegens dennoch die Kosten der siegreichen Gegenpartei (ganz oder zum Teil) tragen müssen! Ein gewisses Kostenrisiko besteht also auch bei gewährter Prozesskostenhilfe.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe kann schriftlich oder mündlich beim Prozessgericht gestellt werden. Prozessgericht ist das Gericht, vor dem Sie Klage erheben wollen, oder vor dem Sie verklagt wurden. Dem Antrag muss ein Formular beigefügt werden, in dem Sie über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auskunft geben müssen (§ 117 ZPO, sogenannte „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“).
Umfangreiche Informationen zu den Voraussetzungen und zum Antrag auf Prozesskostenhilfe finden Sie im BayernPortal des Freistaates Bayern: