Hier finden Sie Informationen zum Ablauf eines Gerichtsverfahrens in zivilrechtlichen Fällen und wie Ihnen ein Rechtsanwalt weiterhelfen kann. Zunächst kläre ich die Frage, in welchen Fällen Zivilgerichte zuständig sind. Anschließend gebe ich Ihnen einen Überblick, mit welchen Werkzeugen man seine Rechte gerichtlich oder außergerichtlich durchsetzen kann. Weitere Themen sind unter anderem: Mahnverfahren, Ablauf einer Klage, Urkundenprozess, einstweiliger Rechtsschutz und Zwangsvollstreckung.
Als Rechtsanwalt berate und vertrete ich meine Mandanten in vielen zivilrechtlichen Fragen. Im Streitfall übernehme ich die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche. Hierzu zählen etwa Herausgabeansprüche, Schadensersatzansprüche, Unterlassungsansprüche oder Zahlungsansprüche.
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Die Zivilgerichte sind – Überraschung – für zivilrechtliche Fragen zuständig. Aber was ist das Zivilrecht genau?
Das Zivilrecht ist ein Teilgebiet des deutschen Rechts, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Regelungen zu Verträgen, Schadensersatz, Eigentum, Erbrecht, Familienrecht, Mietrecht und vielen weiteren Bereichen. Im Zivilrecht geht es in erster Linie um die Durchsetzung von Ansprüchen und Rechten zwischen Privatpersonen, Unternehmen oder anderen juristischen Personen.
Gerade weil das Zivilrecht hauptsächlich die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen (Bürgern) regelt, wird es auch bürgerliches Recht genannt. Entsprechend heißt das Hauptgesetz auch Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Übrigens: Wussten Sie, dass das BGB bereits seit dem 01.01.1900 gilt?
Neben den Zivilgerichten gibt es Strafgerichte, Arbeitsgerichte, Verwaltungsgerichte, Sozialgerichte und Finanzgerichte. Hinzu kommen Verfassungsgerichte auf Landesebene und das Bundesverfassungsgericht auf Bundesebene. All diese Gerichtsbarkeiten haben die Gemeinsamkeit, dass sie jeweils für einen bestimmten Teilbereich des Rechts zuständig sind. Die Strafgerichte für Strafsachen, die Arbeitsgerichte für arbeitsrechtliche Streitigkeiten usw. Ihr Rechtsanwalt kann Ihnen die für ihren Streit relevante Gerichtsbarkeit nennen.
Der Volksmund weiß: „Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene Dinge“.
Was kann man unternehmen, wenn man ein Recht geltend macht, die Gegenseite aber kategorisch alles ablehnt? Für diesen Fall steht eine ganze Palette an rechtlichen Werkzeugen zur Wahl:
Welche der vorgenannten Möglichkeiten Erfolg verspricht, hängt vom Einzelfall ab. Ihr Rechtsanwalt wird Ihnen die optimale Lösung vorschlagen.
Von einer außergerichtlichen Vertretung spricht man dann, wenn ein Anwalt im Vorfeld eines Gerichtsprozesses mit der Vertretung der eigenen Interessen beauftragt wird. Die außergerichtliche Vertretung ist günstiger als der direkte Gang vors Gericht. Sie empfiehlt sich, wenn man rechtlich gegen den Gegner vorgehen möchte und dabei das Kostenrisiko gering halten will.
Hauptanwendungsfall der außergerichtlichen Vertretung ist die letzte Leistungs- bzw. Zahlungsaufforderung (Mahnung) durch den Anwalt vor Klagegerhebung. Diese kann manchmal zum Einlenken des Gegners führen. In jedem Fall sorgt sie aber dafür, dass die Gegenseite nicht durch ein sofortiges Anerkenntnis vor Gericht die Kosten auf den Kläger abwälzen kann (§ 93 ZPO).
Die Anwaltskosten im Rahmen der außergerichtlichen Vertretung muss der Auftraggeber grundsätzlich selbst zahlen. Jedoch können die Kosten für die außergerichtliche Vertretung in einigen Fällen als Schadensersatzpositionen mit eingeklagt werden, wodurch letztlich die Gegenseite diese Kosten tragen muss.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, ist die anwaltliche Vertretung für Sie kostenlos! Dazu benötigen Sie nur die sog. Deckungszusage von ihrer Versicherung.
Durch das sog. Mahnverfahren können Zahlungsansprüche vereinfacht durchgesetzt werden. Gegenüber einer Klage hat dieses Verfahren drei wesentliche Vorteile:
Durch das sog. Mahnverfahren können Zahlungsansprüche vereinfacht durchgesetzt werden.
Ein Mahnverfahren kommt nur dann in Betracht, wenn der Gläubiger einen zahlenmäßig bestimmten Zahlungsanspruch gegen den Schuldner hat, § 688 Abs. 1 ZPO. Andere Ansprüche, etwa auf Herausgabe einer Sache, können mit dem Mahnverfahren nicht durchgesetzt werden.
Das Mahnverfahren wird dann durch Stellung eines Mahnantrags eingeleitet (§ 690 ZPO). Ist der Antrag zulässig, stellt der zuständige Rechtspfleger am Mahngericht den Mahnbescheid an den Schuldner zu (§ 692 ZPO).
Der Schuldner hat ab Zustellung des Mahnbescheids zwei Wochen Zeit, entweder die offene Forderung zu bezahlen oder gemäß § 694 ZPO Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen. Falls der Schuldner die Forderung begleicht, ist das Mahnverfahren abgeschlossen. Legt der Schuldner dagegen Widerspruch ein, ist das Mahnverfahren ebenfalls beendet. Dann hat der Gläubiger aber die Möglichkeit, gemäß § 696 Abs. 1 ZPO die Durchführung des streitigen Verfahrens zu beantragen. Das streitige Verfahren ist nichts weiter als ein ganz normaler Zivilprozess.
Sollte der Schuldner aber nicht bezahlen und auch keinen Widerspruch einlegen, kann der Gläubiger nach Ablauf der Frist gem. § 699 Abs. 1 ZPO den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragen. Der Schuldner hat nun die allerletzte Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zu erheben oder die Forderung zu begleichen. Unterlässt er dies, kann der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen!
Erhebt der Schuldner Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, geht das Verfahren in das streitige Verfahren vor dem Amtsgericht über, vgl. § 700 Abs. 3 S. 1 ZPO.
Zwar wird im Mahnverfahren nicht überprüft, ob die geltend gemachte Forderung auch tatsächlich besteht. Wer hier aber falsche Angaben macht, kann sich ganz schnell wegen versuchten oder vollendeten Betrugs nach § 263 StGB strafbar machen. Dann blühen Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen!
Die Klage durchläuft ein standardisiertes Verfahren.
Ganz am Anfang steht die Erhebung der Klage durch Einreichung eines entsprechenden Schriftsatzes (§ 253 ZPO). Vor den Amtsgerichten kann jeder Bürger wirksam selbst Klage erheben. Soll dagegen vor dem Landgericht geklagt werden, muss zwingend ein Rechtsanwalt Klage einreichen; ansonsten ist die Klageerhebung unwirksam.
Die Klage wird dem Gegner aber nur dann zugestellt, wenn der Kläger den Gerichtskostenvorschuss einbezahlt. Dieser beträgt drei Gerichtsgebühren.
Das Gericht prüft anschließend die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage. Falls die Klage zulässig ist, entscheidet der zuständige Richter, ob er einen sog. frühen ersten Termin ansetzt oder das schriftliche Vorverfahren anordnet. Je umfangreicher und schwieriger der Fall ist, desto eher kommt es zum schriftlichen Vorverfahren. Im Vorverfahren tauschen der Kläger und der Beklagte Schriftsätze aus und legen die aus ihrer Sicht gegebenen Tatsachen und rechtlichen Argumente dar.
Nach Abschluss des schriftlichen Vorverfahrens bzw. im frühen ersten Termin kommt es nun zum Zusammentreffen vor Gericht. In den meisten Fällen versucht das Gericht eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Dazu erläutert der Richter die aus seiner Sicht gegebene Lage und unterbreitet einen Vergleichsvorschlag. Über diesen können die Parteien noch verhandeln. Wird ein Vergleich geschlossen, endet das Verfahren. Der Vergleich kann – falls erforderlich – im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden (§ 794 Nr. 1 ZPO).
Sollte kein Vergleich geschlossen werden, kommt es zur streitigen Verhandlung (§ 279 ZPO). Dazu verhandeln die Parteien zur Sache, indem zunächst die Anträge gestellt werden. Der Kläger wiederholt seinen Klageantrag, der Beklagte beantragt regelmäßig die Klageabweisung. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung erfolgt die Beweisaufnahe. Als Beweise sind im Zivilrecht zugelassen:
Landläufig gibt es die falsche Annahme, dass das Gericht die Wahrheit von Amts wegen selbst erforschen muss. Das gilt im Strafrecht und Verwaltungsrecht, aber gerade nicht im Zivilrecht! Vor Zivilgerichten müssen die Parteien selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen vortragen und gegebenenfalls auch beweisen. Im schlimmsten Fall ist man tatsächlich im Recht, hat aber im Prozess einen Fehler gemacht und die relevanten Tatsachen nicht vorgetragen oder bewiesen! Damit es nicht dazu kommt, sollte man einen Anwalt mit der Vertretung beauftragen.
Nach der Beweisaufnahme wird nochmals über den Streit verhandelt. Hält das Gericht die Sache für entscheidungsreif, kann es unmittelbar im Anschluss an die mündliche Verhandlung ein Urteil erlassen (sog. Stuhlurteil). Weitaus häufiger ist aber ein späteres Urteil, das je nach Fall einige Wochen in Anspruch nehmen kann und den Parteien dann förmlich zugestellt wird.
Falls rechtliche Zweifel am Urteil bestehen, kann über die Einlegung eines Rechtsmittels nachgedacht werden. Hier kommt praktisch nur die Berufung in Betracht (§§ 511 ff. ZPO). Gegen ein nachteiliges Berufungsurteil kann dann eventuell noch Revision eingelegt werden (§§ 542 ff. ZPO). In ganz seltenen Fällen kann auch eine Sprungrevision unter Auslassung der Berufungsinstanz statthaft sein (§ 566 ZPO).
Der Urkundsprozess gibt dem Gläubiger die Möglichkeit, eine bestimmte Geldforderung in einem beschleunigten Verfahren durchzusetzen (§ 592 ZPO). Die Vorteile gegenüber der klassischen Klage:
Zu beachten ist aber der eingeschränkte Anwendungsbereich des Urkundsprozesses. Zum einen muss der geltend gemachte Anspruch auf die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere gerichtet sein. Zum anderen müssen alle zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Damit kommt der Urkundenprozess eigentlich nur bei ganz einfachen und eindeutigen Sachverhalten in Betracht.
Hat der Beklagte dem geltend gemachten Anspruch widersprochen, ergeht im Urkundenprozess ein sog. Vorbehaltsurteil (§ 599 ZPO). Dies hat zur Folge, dass der Kläger zwar bereits jetzt seinen Anspruch vollstrecken kann, das Verfahren aber in einen erstinstanzlichen Streit übergeht, der dem Muster der Klage folgt (§ 600 ZPO). Es kommt also zum gewöhnlichen Zivilprozess (siehe oben).
Ein Klageverfahren kann Monate oder in Extremfällen sogar Jahre dauern. Erst am Ende des Verfahrens erhält der Kläger eine vollstreckbare Entscheidung und kann so zu seinem Geld etc. kommen. In manchen Fällen kann man aber nicht monatelang warten, weil andernfalls das Recht verloren gehen würde. Man denke nur an den Schuldner einer Geldforderung, der sein Vermögen verschleudert oder anderweitig „in Sicherheit bringt“, um es vor dem Zugriff des Gläubigers zu schützen.
In solchen Fällen kann der Gläubiger bereits vor einer endgültigen Entscheidung des Gerichts einen sog. Arrest erwirken (§§ 916 ff. ZPO) oder den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen (§ 935 ZPO). Der Arrest ist immer dann statthaft, wenn es um die vorläufige Sicherung einer Geldforderung geht. Die einstweilige Verfügung kommt zur Anwendung, wenn ein sonstiger Anspruch vorläufig gesichert werden muss (z.B. Herausgabe einer Sache oder Räumung einer Mietwohnung).
Sowohl Arrest als auch einstweilige Verfügung setzen einen Arrest- bzw. Verfügungsgrund voraus: Es muss zu befürchten sein, dass die Vollstreckung des späteren Urteils in der Hauptsache bei Unterlassen des Arrests bzw. der einstweiligen Verfügung vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde (§ 917 ZPO). In folgenden Beispiele liegt jeweils ein Arrest- bzw. Verfügungsgrund vor:
Ganz wichtig: Der einstweilige Rechtsschutz stellt immer nur eine vorläufige Entscheidung in der gebotenen Dringlichkeit dar. Es geht darum, mögliche Ansprüche des Gläubigers vorläufig zu sichern. Die endgültige Entscheidung über den Anspruch trifft das Gericht erst später im regulären Hauptsacheverfahren. Daher kann der Gläubiger im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich auch nicht die Zahlung an sich verlangen. Ausnahme: sog. Leistungsverfügung.
Was passiert, wenn der Beklagte trotz Urteil den Anspruch nicht erfüllt, also etwa nicht zahlt?
Genau für diesen Fall gibt es das Zwangsvollstreckungsverfahren. Mit einem Urteil, Vergleich oder Vollstreckungsbescheid kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung beantragen. Je nach Konstellation kommt eine Vollstreckung in das bewegliche Vermögen in Betracht. Möglich sind aber auch etwa die Pfändung von Forderungen (insb. Konto und Arbeitslohn) oder die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Zwangsversteigerung von Immobilien).
Rechtsanwalt Simon Eisentraudt
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Das Zivilrecht ist ein Teilgebiet des deutschen Rechts, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Regelungen zu Verträgen, Schadensersatz, Eigentum, Erbrecht, Familienrecht, Mietrecht und vielen weiteren Bereichen. Im Zivilrecht geht es in erster Linie um die Durchsetzung von Ansprüchen und Rechten zwischen Privatpersonen, Unternehmen oder anderen juristischen Personen.
Weil das Zivilrecht hauptsächlich die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen (Bürgern) regelt, wird es auch bürgerliches Recht genannt. Entsprechend heißt das Hauptgesetz auch Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Übrigens: Wussten Sie, dass das BGB bereits seit dem 01.01.1900 gilt?
Ein Zivilprozess läuft grundsätzlich wie folgt ab:
1. Klageerhebung: Der Kläger reicht beim zuständigen Gericht eine Klageschrift ein, in der er sein Anliegen und seine Forderungen darlegt.
2. Zustellung der Klage: Das Gericht stellt die Klage dem Beklagten zu, der daraufhin eine Verteidigungschrift einreichen kann.
3. mündliche Verhandlung: In der mündlichen Verhandlung werden die Argumente beider Parteien angehört und Beweise vorgelegt.
4. Urteilsverkündung: Das Gericht fällt ein Urteil, in dem es über die Ansprüche der Parteien entscheidet.
Jeder kann sich vor einem Amtsgericht selbst wirksam vertreten. Das heißt, Sie brauchen vor dem Amtsgericht grundsätzlich keinen Anwalt. Jedoch kann ein Rechtsanwalt die Interessen des Klägers bzw. Beklagten wesentlich besser durchsetzen. Daher empfiehlt sich fast immer die Beauftragung eines Anwalts.
Vor dem Landgericht müssen sich Privatpersonen durch einen Anwalt vertreten lassen. Andernfalls sind ihre Anträge etc. unwirksam.
Die Kosten eines Zivilverfahrens können je nach Art des Verfahrens, Streitwert, Anwaltshonoraren, Gerichtskosten und anderen Faktoren variieren. Grundsätzlich müssen die Parteien ihre Kosten selbst tragen, es sei denn das Gericht trifft eine abweichende Entscheidung. Siegt eine Partei über die andere, muss die unterlegene Partei meist alle Kosten tragen.
Zu den möglichen Kosten eines Zivilverfahrens gehören:
1. Gerichtskosten: Diese umfassen unter anderem Gerichtsgebühren, Kosten für Zeugen und Sachverständige sowie Auslagen für Kopien und Zustellungen.
2. Anwaltskosten: Wenn Sie einen Anwalt beauftragen, fallen Anwaltsgebühren an. Diese richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und können je nach Streitwert und Umfang der Tätigkeit variieren.
3. Sachverständigenkosten: Wenn im Verfahren Sachverständige hinzugezogen werden müssen, entstehen Kosten für ihre Tätigkeit.
4. Reise- und Aufenthaltskosten: Wenn Sie oder Ihre Zeugen zu Verhandlungen reisen müssen, entstehen Reise- und Aufenthaltskosten.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese in der Regel alle Kosten des Rechtsstreits für sie, d.h. sie müssen gar nichts zahlen. Voraussetzung ist die Erteilung einer Deckungszusage durch die Versicherung.