Rechtsanwalt
Beleidigungsdelikte
in Kronach

Polizei. Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung.

Rechtsanwalt bei Beleidigungsdelikten in Kronach || Erfahren Sie mehr zu den Beleidigungsdelikten, möglichen Strafen und wie Ihnen ein Verteidiger helfen kann. Beleidigungsdelikte schützen die Ehre von Einzelpersonen, unter Umständen aber auch die Ehre von Personenmehrheiten oder sogar juristischen Personen. Durch die Beleidigung bringt der Täter seine Missachtung über das Opfer zum Ausdruck. Dies kann mündlich, durch Gesten oder auch schriftlich erfolgen. Bei der üblen Nachrede verbreitet der Täter unwahre ehrenrührige Tatsachen über sein Opfer, obwohl diese nicht wahr sind. Im Fall der Verleumdung weiß der Täter sogar, dass die behauptete ehrenrührige Tatsache nicht wahr ist. Einen Sonderfall bildet die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener.

Inhalt dieses Beitrags

In meiner Funktion als Strafverteidiger vertrete ich meine Mandanten, wenn ihnen ein Beleidigungsdelikt vorgeworfen wird (Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung, Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener). Ich verteidige ihre Rechte gegenüber den Strafverfolgungsbehörden. Zur bestmöglichen Wahrnehmung ihrer Interessen kann ich etwa:

  • Akteneinsicht beantragen und den Tatvorwurf früh entkräften
  • Die optimale Verteidigungsstrategie mit ihnen entwickeln
  • Auf eine Einstellung des Verfahrens, einen Freispruch oder eine geringstmögliche Strafe hinarbeiten

Falls Sie einen Termin vereinbaren möchten oder Fragen zu meinen Dienstleistungen haben, können Sie  mich anrufen, eine E-Mail schreiben oder das Kontaktformular verwenden:

1. Beleidigung

Unter einer Beleidigung nach § 185 StGB versteht man die Kundgabe (Äußerung) der eigenen Geringachtung, Missachtung oder Nichtachtung gegenüber einem anderen.

Wann macht man sich wegen Beleidigung strafbar?

Ob eine Äußerung beleidigend ist oder nicht, bestimmt sich aus der Sicht eines verständigen Dritten. Letztlich kann von einer Beleidigung ausgegangen werden, wenn der ethische oder soziale Wert einer Person herabgesetzt werden soll. Dabei müssen aber Veränderungen der Sprach- und Zeichenbedeutung ebenso berücksichtigt werden wie die Bedeutung bestimmter Begriffe in der jeweiligen sozialen Schicht, dem Alter oder der Subkultur. Ebenso sind regionale Besonderheiten zu berücksichtigen.

Es gibt drei Möglichkeiten der Beleidigung

Hier äußert der Täter die Beleidigung dirket gegenüber dem Betroffenen, also denjenigen, den er beleidigen will.

In diesem Fall spricht der Täter eine Beleidigung über den Betroffenen gegenüber Dritten aus. Klassischer Fall: Das mit Schimpfwörtern ausgeschmückte „Lästern“ über einen anderen.

Aber Achtung: Unter Umständen kann eine solche Beleidigung straffrei sein, wenn sie innerhalb engster Vertrauensverhältnisse ausgesprochen wird (sog. beleidigungsfreier Raum, etwa in Familien oder unter sehr engen Freunden).

Der Täter äußert eine Tatsachenbehauptung gegenüber dem Betroffenen, die diesen beleidigen soll. Die ehrenrührige Tatsache muss unwahr sein.

Das ist etwa der Fall, wenn ein gesunder Mensch als „geisteskrank“ bezeichnet wird.

Eine Beleidigung kann durch mündliche Äußerungen erfolgen. Denkbar sind aber auch nonverbale Aktionen, wie etwa Gesten oder ein bestimmtes Verhalten. Selbstverständlich sind auch schriftliche Beleidigungen strafbar. Ein Kommentar etwa bei Facebook oder Youtube kann eine strafbare Beleidigung sein. Die vermeintliche Anonymität des Internets schützt nicht vor der Strafverfolgung: Die behörden haben mittlerweile „aufgerüstet“ und können Täter hinter Usernamen ermitteln.

Welche Strafen drohen bei Beleidigung?

Im Falle einer Beleidigung drohen Geld- oder gar Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Wird die Beleidigung mit einer Tätlichkeit verbunden (z.B. Anspucken), beträgt die Freiheitsstrafe sogar bis zu zwei Jahre!

Nicht jede Beleidigung ist strafbar

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass man in engen Vertrauensverhältnissen durchaus drastischer über andere lästern darf (sog. beleidigungsfreier Raum). Wer also nach der Arbeit gegenüber seiner Ehefrau/Ehemann den Vorgesetzten als "inkompetenten Versager" bezeichnet, macht sich nicht strafbar. Anerkannt ist dies etwa für Eheleute, Lebensgemeinschaften, Familienmitglieder und sehr enge Freunde.

2. Üble Nachrede

Wegen übler Nachrede wird nach § 186 StGB bestraft, wer eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

Tatsachen sind alle dem Beweis zugänglichen inneren und äußeren Vorgänge der Vergangenheit, Gegenwart oder Zukunft. Die Tatsache zudem geeignet sein, die betroffene Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

Das Gericht prüft von Amts wegen, ob die ehrenrührige Tatsache wahr ist. Lässt sich die Wahrheit nicht zweifelsfrei feststellen, gehen etwaige Zweifel zu Lasten des Täters, der dann wegen übler Nachrede verurteilt wird. Ist eine Tatsache zwar beleidigend, aber wahr, kommt nur noch eine Strafbarkeit wegen Beleidigung in Betracht, wenn die Tatsache dem Betroffenen auch mitgeteilt wurde.

Lästern auf eigene Gefahr

Wer vermeintlich wahre ehrenrührige Tatsachen über einen anderen behauptet ("in die Welt setzt") oder verbreitet (also sich zu eigen macht und weitergibt), trägt die Gefahr, dass die behauptete Tatsache auch wahr ist. Ist seine Tatsachenbehauptung wahr, scheidet eine Strafbarkeit wegen übler Nachrede aus. Ist sie dagegen nicht nachweisbar wahr, wird der Täter wegen übler Nachrede bestraft. Zweifel an der Wahrheit gehen zu Lasten des Täters. Damit "lästert" jeder praktisch "auf eigene Gefahr".

Welche Strafen drohen bei Beleidigung?

Die üble Nachrede wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Wird die üble Nachrede öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften begangen, steigt das Strafmaß auf bis zu zwei Jahre.

3. Verleumdung

Behauptet oder verbreitet jemand bewusst eine unwahre Tatsache, die einen anderen beleidigen soll, kommt eine Verurteilung wegen Verleumdung gemäß § 187 StGB in Betracht. Dann reicht die Strafe von Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften begangen, erhöht sich die Freiheitsstrafe auf bis zu fünf Jahren.

4. Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener

Eine Verunglimpfung nach § 189 StGB verlangt eine grobe und schwerwiegende Herabsetzung der Ehre eines Verstorbenen. Eine Verleumdung (§ 187 StGB) genügt immer, eine üble Nachrede (§ 186 StGB) dann, wenn sie einiges an Gewicht hat, eine Beleidigung (§ 185 StGB) nur dann, wenn sie unter ganz gravierenden Begleitumständen erfolgt.

Als Strafe kommen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren in Betracht.

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt Simon Eisentraudt in Kronach. Verteidiger.

Rechtsanwalt Simon Eisentraudt

Adolf-Kolping-Straße 12A

96317 Kronach

Montag bis Donnerstag:

08:30 bis 16:00 Uhr

Freitag:

08:30 bis 15:00 Uhr

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FAQ - Häufig gestellte Fragen

Die materielle Seite des Strafrechts bestimmt, welche Taten strafbar sind, während die formelle Seite das Gerichtsverfahren in Strafsachen regelt. Das deutsche Strafrecht findet hauptsächlich im Strafgesetzbuch (StGB) und der Strafprozessordnung (StPO) seinen Ursprung. Für Jugendliche und Heranwachsende sind spezielle Bestimmungen im Jugendgerichtsgesetz (JGG) festgelegt. Neben diesen Gesetzen existieren auch strafrechtliche Nebengesetze, wie beispielsweise das Straßenverkehrsrecht (hauptsächlich im StVG geregelt), das Betäubungsmittelrecht (BtMG) und das Waffenrecht (WaffG).

Überblick - Das Strafverfahren

Maßgebliche Verfahrensvorschrift ist die sogenannte Strafprozessordnung (StPO). Das Strafverfahren besteht aus 3 Abschnitten. In manchen Fällen können aber sogar noch 2 Abschnitte dazukommen.

1) Ermittlungsverfahren

Im Ermittlungsverfahren prüft die Staatsanwaltschaft mithilfe der Polizei, ob der Beschuldigte wahrscheinlich eine Tat begangen hat. Falls sie das annimmt, erhebt sie Anklage beim Strafgericht.

2) Zwischenverfahren

Im Zwischenverfahren (auch Eröffnungsverfahren genannt) prüft das Gericht, ob es das Hauptverfahren eröffnet. Es kann auch passieren, dass es das Hauptverfahren nicht eröffnet oder dieses vorläufig einstellt. Eine Nichteröffnung kommt aus rechtlichen Gründen oder aus tatsächlichen Gründen in Betracht. Eröffnet wird das Hauptverfahren, wenn ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist. Der Hauptzweck des Zwischenverfahrens besteht im Schutz des Angeschuldigten.

3) Hauptverfahren

Das Hauptverfahren schließt sich unmittelbar an das Zwischenverfahren an. Es verläuft nach einem strikten formalen Prozess: Der Gerichtsvorsitzende legt einen Termin für die mündliche Verhandlung fest und lädt die Verfahrensbeteiligten ein. Zu Beginn des Gerichtstermins wird der Fall aufgerufen. Sofern Zeugen erschienen sind, werden sie nach einer Belehrung durch den Vorsitzenden aus dem Saal gebeten, bevor der Angeklagte zu seinen persönlichen Umständen befragt wird.

Der Staatsanwalt trägt die Anklage vor. Der Richter bespricht dann, ob im Vorfeld eine Verständigung stattgefunden hat. Anschließend wird der Angeklagte über seine Aussagefreiheit belehrt und zum Sachverhalt befragt. Es schließt sich die Beweisaufnahme an. Beweismittel sind Zeugen, Sachverständige, Augenscheinsobjekte und Urkunden. Unmittelbar nach der Beweisaufnahme hält erst der Staatsanwalt und danach der Verteidiger sein Plädoyer. Abschließend erhält der Angeklagte noch als Letzter die Möglichkeit zur Stellungnahme (das sog. letzte Wort). Nachdem sich das Gericht zur Beratung und Urteilsfindung zurückgezogen hat, wird das Urteil verkündet.

4) Eventuell - Rechtsmittelverfahren

Sollte es im Hauptverfahren zu einer Verurteilung gekommen sein, kann das belastende Urteil unter Beachtung der jeweiligen Voraussetzungen angegriffen werden. Denkbar ist bei amtsgerichtlichen Entscheidungen durch den Strafrichter oder das Schöffengericht die Berufung. Unter Umständen kann aber auch die Sprungrevision statthaft sein. Falls eine landgerichtliche Entscheidung der Strafkammer oder des Schwurgerichts angegriffen werden soll, muss Revision eingelegt werden. Beschlüsse des Gerichst können eventuell mit einer Beschwerde angegriffen werden.

5) Eventuell - Vollstreckungsverfahren

Nach Rechtskraft des Urteils wird die Strafe vollstreckt. Eine Geldstrafe wird beigetrieben, eine Freiheitsstrafe durch Vollzug in einer Haftanstalt vollstreckt.

Rechtsmittel einlegen

Im Falle einer Verurteilung muss man schnell handeln. Hintergrund: Rechtsmittel (also Berufung oder Revision) können nur innerhalb einer Woche im Anschluss an die Verkündung des Urteils wirksam eingelegt werden. Letztlich kann Ihnen nur ein Verteidiger sagen, ob sich die Einlegung eines Rechtsmittels lohnt oder nicht.

Hat man Rechtsmittel wirksam eingelegt, kann man sich mit der Begründung eine Woche bzw. einen Monat Zeit lassen.

Oder: Urteil wird rechtskräftig und kann vollstreckt werden

Wurde die Frist zur Einlegung der Berufung oder der Revision (sog. Rechtsmittelfrist) verpasst, wird das Urteil automatisch wirksam und kann entsprechend vollstreckt werden. Abhängig vom Urteil können Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder eine Bewährungsstrafe in Betracht kommen.

In welchen Fällen erhält man einen Strafbefehl?

Bei weniger gravierenden Straftaten kommt häufig das Strafbefehlsverfahren zur Anwendung. Es unterscheidet sich vom „normalen“ Strafverfahren dadurch, dass keine Hauptverhandlung mit Beweisaufnahme stattfindet. Statt dessen setzt das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine Strafe fest. Dabei kommt hauptsächlich eine Geldstrafe in Betracht. In bestimmten Fällen ist bei anwaltlicher Verteidigung auch eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr möglich, jedoch muss diese zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Strafbefehlsverfahren kommt nur dann in Betracht, wenn ein Vergehen im Raum steht und die Staatsanwaltschaft die Durchführung einer Hauptverhandlung nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht für erforderlich erachtet.

Was kann man gegen einen Strafbefehl unternehmen?

Gegen einen Strafbefehl kann der Angeklagte Einspruch einlegen. Dies führt bei rechtzeitiger und formgerechter Einlegung zur Eröffnung der Hauptverhandlung. Im Urteil wird der Angeklagte dann freigesprochen oder verurteilt oder das Verfahren eingestellt. Ob ein Einspruch in ihrem Fall sinnvoll ist oder nicht, kann Ihnen nur ein Anwalt beantworten.

In den meisten Fällen kein Verteidiger vorgeschrieben

Im Prinzip kann man sich bei den meisten Straftaten selbst verteidigen und vor Gericht vertreten. Nur bei schwereren Delikten mit eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr ist die Verteidigung durch einen Anwalt zwingend (sog. notwendige Verteidigung).

Aber lieber verteidigen lassen

Man muss aber bedenken: Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte haben jeden Tag mit Strafverfahren zu tun und kennen sich mit den Vorschriften bestens aus. Um Waffengleichheit herzustellen, sollte man sich daher auch bei kleineren Delikten von einem Strafverteidiger beraten und vertreten lassen.

Grundsätzlich gilt: Wer die Dienste eines Verteidigers in Anspruch nehmen möchte, muss diesen auch selbst bezahlen. Anders als im Zivilrecht gibt es im Strafverfahren keine Prozesskostenhilfe durch den Staat. Es fallen unterschiedliche Kosten an, je nach dem, ob das Gericht den Verteidiger bestellt (Pflichtverteidiger) oder Sie den Anwalt selbst beauftragen (Wahlverteidigung). Bei einer Wahlverteidigung können die Kosten nach den Gebührenrahmen des RVG abgerechnet werden. Meist empfiehlt sich aber der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung. Die genauen Kosten einer Verteidigung sind vom Einzelfall abhängig. Genaueres kann Ihnen ihr Anwalt erklären.  Rechtsschutzversicherungen übernehmen meistens keine Kosten in Strafverfahren.

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