Ordnungswidrigkeiten sollen ein gesetzeswidriges Verhalten bestrafen, das für die Gesellschaft zwar lästig, aber noch nicht unerträglich ist. Ob und wie eine Ordnungswidrigkeit geahndet wird, entscheidet sich im Bußgeldverfahren. Unter Umständen lässt sich durch eine anwaltliche Intervention bereits der Erlass eines Bußgeldbescheids vermeiden, indem auf eine Einstellung des Verfahrens hingewirkt wird. Sollte bereits ein Bußgeldbescheid ergangen sein, kann dieser eventuell durch einen form- und fristgerechten Einspruch angegriffen werden.
Als Rechtsanwalt berate und vertrete ich meine Mandanten bei Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldverfahren. Im Streitfall übernehme ich die außergerichtliche und gerichtliche Verteidigung ihrer Rechte. Die Schwerpunkte meiner Tätigkeit liegen dabei in:
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Das deutsche Recht kennt eine Vielzahl an Ordnungswidrigkeiten. Der wohl wichtigste Bereich sind die Verkehrsordnungswidrigkeiten.
Darüber hinaus sind beispielhaft zu nennen:
Das Strafrecht kennt zwei Arten von Delikten, nämlich Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Beide haben die gleichen Grundvoraussetzungen: Sie verlangen eine Handlung, die einen gesetzlichen Tatbestand erfüllt, rechtswidrig ist und schuldhaft begangen wurde. Jedoch sind Ordnungswidrigkeiten weit weniger gravierend als Straftaten. Dies zeigen die folgenden Unterschiede:
Zum einen ziehen Ordnungswidrigkeiten weniger einschneidende Sanktionen nach sich als Straftaten. Statt Geld- oder gar Freiheitsstrafe werden Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße belegt. Es können aber etwa auch Punkte in Flensburg hinzukommen oder ein Fahrverbot angeordnet werden.
Zum anderen dürfen Geld- oder Freiheitsstrafen nur von einem Richter verhängt werden. Geldbußen werden hingegen im Rahmen von Ordnungswidrigkeitenverfahren von den zuständigen Verwaltungsbehörden festgelegt. Aber hier gibt es eine Ausnahme: Ein Gericht überprüft die Entscheidung der Verwaltungsbehörde, wenn der Betroffene einen form- und fristgerechten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt hat.
Ein Bußgeldverfahren kann sich in bis zu fünf Abschnitte unterteilen:
Zunächst ermittelt die zuständige Verwaltungsbehörde das potentielle Delikt. Dieser Verfahrensabschnitt heißt Vorverfahren. Sieht die Behörde die Voraussetzungen eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes für gegeben an, erlässt sie einen Bußgeldbescheid. Dieser muss dem Betroffenen zugestellt werden.
Falls der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid form- und fristgemäß Einspruch bei der erlassenden Verwaltungsbehörde einlegt, kommt es zum Zwischenverfahren. Dabei prüft zunächst die Behörde, ob der Einspruch zulässig ist und ob sie den Bescheid daraufhin zurücknehmen oder aufrechterhalten möchte. Will die Behörde am Bescheid festhalten, geht das Verfahren zur zuständigen Staatsanwaltschaft über. Diese prüft nun ihrerseits, ob sie das Verfahren einstellt, weitere Nachforschungen betreibt oder den Fall an das zur Entscheidung befugte Gericht weitergibt.
Leitet die Staatsanwaltschaft schließlich den Fall an das zuständige Gericht weiter, entscheidet dieses im gerichtlichen Hauptverfahren über den Bußgeldbescheid.
Gegen die Entscheidung des Gerichts kann dann unter Umständen Rechtsbeschwerde eingelegt werden.
Falls der Bußgeldbescheid nach all dem doch rechtskräftig werden sollte, schließt sich das Vollstreckungsverfahren an.
Eine Verteidigung ist im Bußgeldverfahren in allen Verfahrensabschnitten möglich.
Durch Einwirkung eines Anwalts im Vorverfahren kann die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen dazu gebracht werden, erst gar keinen Bescheid zu erlassen. Hierzu kann ein Rechtsanwalt Akteneinsicht bei der Behörde beantragen und prüfen, ob der Sachverhalt überhaupt nachweisbar ist. Außerdem können rechtliche Hinweise an die Behörde zum gewünschten Ergebnis führen.
Sollte bereits ein Bußgeldbescheid erlassen worden sein, kann dieser durch einen Einspruch angegriffen werden. Ob ein Einspruch Erfolg verspricht oder nicht, kann nur nach eingehender anwaltlicher Prüfung seriös beurteilt werden. Kommt es anschließend zum Gerichtsverfahren, kann ein Rechtsanwalt ihre Interessen optimal wahrnehmen. Unter Umständen kann ein Bußgeldbescheid auf diese Weise beseitigt werden.
Falls alle Stricke reißen, kann eventuell mit einer Rechtsbeschwerde eine nachteilige Entscheidung des Gerichts angegriffen werden.
Bezahlt man ein rechtskräftiges Bußgeld nicht, kann die Verwaltungsbehörde den Bescheid zwangsweise vollstrecken. Dann dürfen aber auch keine Vollstreckungshindernisse gegeben sein.
Zuständig für die Vollstreckung ist im Normalfall die den Bescheid erlassende Verwaltungsbehörde.
Ist nach Einspruch eine gerichtliche Ahndungsentscheidung ergangen, vollstreckt die zuständige Staatsanwaltschaft.
Wenn der Betroffene das Bußgeld nicht freiwillig zahlt, wird dieses zusammen mit den Kosten des Bußgeldverfahrens zwangsweise beigetrieben. Üblich sind hierbei die Pfändung von Bargeld oder Sachen sowie die Pfändung von Forderungen (Geld auf Bankkonten). Möglich sind aber auch die Eintragung einer Sicherungshypothek sowie die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung von Grundstücken. Wird der Zahlung keine Folge geleistet, kann sogar Erzwingungshaft angeordnet werden.
Die Gebühren der Verwaltungsbehörde betragen fünf Prozent der Geldbuße. Mindestens jedoch 20 € bzw. 25 € und höchstens 7500 €.
Endet das Bußgeldverfahren im Vorverfahren mit einer Einstellung, fallen keine Kosten an. Gleiches gilt bei einer bloßen Verwarnung.
Wird dagegen Einspruch erhoben ist zu differenzieren: Nimmt die Verwaltungsbehörde den erlassenen Bußgeldbescheid nach einem Einspruch ein, trägt die Staatskasse die Kosten des Bußgeld- und Einspruchsverfahrens. Gleiches gilt bei Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft und bei Freispruch des Betroffenen durch das Gericht. Kommt es hingegen zur Verurteilung des Betroffenen, hat er die Kosten und Auslagen des Verfahrens zu tragen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, sollten Sie diese unbedingt kontaktieren und sich eine sog. Deckungszusage für das Bußgeldverfahren erteilen lassen. Dann zahlen Sie nämlich grundsätzlich keine Verfahrenskosten und auch keine Anwaltskosten. Aber Achtung: Wird trotz Einspruch ein Bußgeld gegen Sie verhängt, müssen Sie dieses selbst zahlen. Die Versicherung übernimmt dieses nicht.
Rechtsanwalt Simon Eisentraudt
Adolf-Kolping-Straße 12A
96317 Kronach
Montag bis Donnerstag:
08:30 bis 16:00 Uhr
Freitag:
08:30 bis 15:00 Uhr
Das Strafrecht kennt zwei Arten von Delikten, nämlich Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Beide haben die gleichen Grundvoraussetzungen: Sie verlangen eine Handlung, die einen gesetzlichen Tatbestand erfüllt, rechtswidrig ist und schuldhaft begangen wurde. Jedoch sind Ordnungswidrigkeiten weit weniger gravierend als Straftaten. Dies zeigen die folgenden Unterschiede:
Zum einen ziehen Ordnungswidrigkeiten weniger einschneidende Sanktionen nach sich als Straftaten. Statt Geld- oder gar Freiheitsstrafe werden Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße belegt. Es können aber etwa auch Punkte in Flensburg hinzukommen oder ein Fahrverbot angeordnet werden.
Zum anderen dürfen Geld- oder Freiheitsstrafen nur von einem Richter verhängt werden. Geldbußen werden hingegen im Rahmen von Ordnungswidrigkeitenverfahren von den zuständigen Verwaltungsbehörden festgelegt. Aber hier gibt es eine Ausnahme: Ein Gericht überprüft die Entscheidung der Verwaltungsbehörde, wenn der Betroffene einen form- und fristgerechten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt hat.
Ein Bußgeldverfahren kann sich in bis zu fünf Abschnitte unterteilen.
Zunächst ermittelt die zuständige Verwaltungsbehörde das potentielle Delikt. Dieser Verfahrensabschnitt heißt Vorverfahren.
Sieht die Behörde die Voraussetzungen eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes für gegeben an, erlässt sie einen Bußgeldbescheid. Dieser muss dem Betroffenen zugestellt werden.
Falls der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid form- und fristgemäß Einspruch bei der erlassenden Verwaltungsbehörde einlegt, kommt es zum Zwischenverfahren. Dabei prüft zunächst die Behörde, ob der Einspruch zulässig ist und ob sie den Bescheid daraufhin zurücknehmen oder aufrechterhalten möchte. Will die Behörde am Bescheid festhalten, geht das Verfahren zur zuständigen Staatsanwaltschaft über. Diese prüft nun ihrerseits, ob sie das Verfahren einstellt, weitere Nachforschungen betreibt oder den Fall an das zur Entscheidung befugte Gericht weitergibt.
Leitet die Staatsanwaltschaft schließlich den Fall an das zuständige Gericht weiter, entscheidet dieses im gerichtlichen Hauptverfahren über den Bußgeldbescheid.
Gegen die Entscheidung des Gerichts kann dann unter Umständen Rechtsbeschwerde eingelegt werden.
Falls der Bußgeldbescheid nach all dem doch rechtskräftig werden sollte, schließt sich das Vollstreckungsverfahren an.
Eine Verteidigung gegen einen möglichen Bußgeldbescheid ist in allen Verfahrensabschnitten möglich. Während des Vorverfahrens kann die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen dahingehend beeinflusst werden, keinen Bescheid zu erlassen. Durch den Einspruch und die optionale gerichtliche Untersuchung kann ein bereits erlassener Bußgeldbescheid angegriffen und unter Umständen beseitigt werden. Schließlich kann eventuell mit einer Rechtsbeschwerde eine nachteilige Entscheidung des Gerichts angegriffen werden.
Die Gebühren der Verwaltungsbehörde betragen fünf Prozent der Geldbuße. Mindestens jedoch 20 € bzw. 25 € und höchstens 7500 €.
Endet das Bußgeldverfahren im Vorverfahren mit einer Einstellung, fallen keine Kosten an. Gleiches gilt bei einer bloßen Verwarnung.
Wird dagegen Einspruch erhoben ist zu differenzieren: Nimmt die Verwaltungsbehörde den erlassenen Bußgeldbescheid nach einem Einspruch ein, trägt die Staatskasse die Kosten des Bußgeld- und Einspruchsverfahrens. Gleiches gilt bei Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft und bei Freispruch des Betroffenen durch das Gericht. Kommt es hingegen zur Verurteilung des Betroffenen, hat er die Kosten und Auslagen des Verfahrens zu tragen.
Der Bußgeldbescheid kann zwangsweise vollstreckt werden, falls er mangels Einspruch rechtskräftig geworden ist, der Einspruch unzulässig war oder das Gericht den Bescheid bestätigt hat. Allerdings dürfen keine Vollstreckungshindernisse entgegenstehen. Zuständig für die Vollstreckung ist im Normalfall die den Bescheid erlassende Verwaltungsbehörde. Ist nach Einspruch eine gerichtliche Ahndungsentscheidung ergangen, vollstreckt die zuständige Staatsanwaltschaft.
Wenn der Betroffene das Bußgeld nicht freiwillig zahlt, wird dieses zusammen mit den Kosten des Bußgeldverfahrens zwangsweise beigetrieben. Üblich sind hierbei die Pfändungvon Bargeld oder Sachen sowie die Pfändung von Forderungen (Geld auf Bankkonten). Möglich sind aber auch die Eintragung einer Sicherungshypothek sowie die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung von Grundstücken. Wird der Zahlung keine Folge geleistet, kann sogar Erzwingungshaft angeordnet werden.
Sobald der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist, lässt sich nichts mehr ändern. Daher sollten Sie bei einem zweifelhaften Bußgeldbescheid unverzüglich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.