Die meisten Verkehrsordnungswidrigkeiten sind im Straßenverkehrsgesetz (StVG) und in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Verletzt man die Verkehrsvorschriften, drohen Bußgelder, Punkte im Fahreignungsregister (Flensburg), Fahrverbote und eine MPU. Ein Rechtsanwalt kann Ihnen dabei helfen, die Strafen so gering und erträglich wie möglich zu halten oder im Idealfall ganz zu vermeiden.
Als Rechtsanwalt berate und vertrete ich meine Mandanten bei Verkehrsordnungswidrigkeiten und Bußgeldverfahren. Im Streitfall übernehme ich die außergerichtliche und gerichtliche Verteidigung ihrer Rechte. Je nach Einzelfall kann ich für Sie:
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Bei Regelverstößen im Straßenverkehr fragen sich viele Betroffene, ob sie eine bloße Ordnungswidrigkeit begangen haben oder doch eine Straftat. Zur Beantwortung dieser Frage hilft ein Blick auf das amtliche Schreiben. Handelt es sich um ein Anhörungsschreiben vom Bayerischen Polizeiverwaltungsamt (Zentrale VOWi-Stelle), hat man es mit einer Ordnungswidrigkeit zu tun. Bekommt man dagegen Post von einer Staatsanwaltschaft, liegt der Verdacht einer Straftat vor. In beiden Fällen empfiehlt sich die Beauftragung eines Rechtsanwalts.
Weitere Informationen zum Thema Straftaten im Straßenverkehr finden Sie hier:
Vielleicht haben Sie es schon einmal erlebt: Man hat seinen Geldbeutel daheim liegen lassen und keinen Führerschein dabei. Und dann kommt auch noch ausgerechnet eine Polizeikontrolle.
Aber keine Panik. Vergesslichkeit ist natürlich keine Straftat. Das Fahren ohne Führerschein ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Verwarngeld von 10 € geahndet werden kann (§ 4 Absatz 2 Fahrerlaubnisverordnung). Nicht selten wird die Polizei sogar von der Verfolgung als Ordnungswidrigkeit absehen und nur eine mündliche Verwarnung aussprechen.
Vom Fahren ohne Führerschein ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis zu unterscheiden! Wer überhaupt keine Fahrerlaubnis hat oder momentan einem Fahrverbot unterliegt, darf selbstverständlich kein Auto mehr fahren. Fährt der Betroffene dennoch, droht eine Verurteilung wegen der Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG).
Hier erfahren Sie mehr zum strafbaren Fahren ohne Fahrerlaubnis:
Alkohol am Steuer kann eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen. Eine Ordnungswidrigkeit ist ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,5 Promille gegeben. Für Fahranfänger unter 21 Jahren und während der Probezeit gilt sogar ein absolutes Alkoholverbot! In allen Fällen ist es unerheblich, ob man sich vorsätzlich oder fahrlässig mit Alkohol ans Steuer setzt – ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gibt es immer.
Zum Nachweis der Alkoholisierung genügt bereits eine Messung mit einem Atemalkoholmessgerät. Eine Blutentnahme ist nicht erforderlich.
Bei einem Ersttäter gibt es ein Bußgeld von mindestens 500 €, zwei Punkte in Flensburg und einen Monat Fahrverbot.
War der Fahrer bereits vorher wegen einer Trunkenheitsfahrt in Erscheinung getreten, erhöht sich das Bußgeld auf 1000 € und das Fahrverbot auf drei Monate (es bleibt aber bei „nur“ zwei Punkten). Bei jeder weiteren alkoholbedingten Ordnungswidrigkeit steigt das Bußgeld auf insgesamt 1500 € (plus drei Monate Fahrverbot und zwei Punkten).
Wird man mehrfach mit Alkohol am Steuer erwischt, kann die Fahrerlaubnisbehörde vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis die Durchführung einer MPU verlangen. Eine MPU wird auch bei Alkoholfahrten mit mehr als 1,6 Promille erforderlich.
Bei Alkoholfahrten kann die Grenze zur Strafbarkeit schnell erreicht sein:
Für junge Fahrer unter 21 Jahren und für Fahranfänger innerhalb der zweijährigen Probezeit gilt ein absolutes Alkoholverbot (0-Promille-Grenze). Fahranfänger dürfen nicht mit Alkohol am Steuer erwischt werden:
Wer sich unter Drogeneinfluss ans Steuer setzt, begeht grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit (§ 24a Absatz 2 StVG). Aber nicht jede Drogenfahrt ist automatisch ordnugnswidrig: Die Rechtsprechung hat zusammen mit der Grenzwertkommission bestimmte Grenzwerte festgelegt, ab denen erst von einer Ordnungswidrigkeit auszugehen ist.
Die genannten Wirkstoffmengen müssen von der Polizei im Blut nachgewiesen werden. Ein Urintest oder Streichtest genügt zum Nachweis der Ordnungswidrigkeit nicht (anders als beim Alkohol). Nimmt man bestimmungsgemäß ein verschriebenes Medikament ein, das eine der oben genannten Substanzen enthält, begeht man keine Ordnungswidrigkeit (§ 24a Absatz 2 StVG).
Genauso wie beim Thema Alkohol am Steuer gilt auch hier: Drogenfahrten können zu einer strafbaren Handlung werden:
Geschwindigkeitsverstöße zählen zu den häufigsten Ordnungswidrigkeiten überhaupt. Als Sanktionen kommen Bußgelder, Punkte in Flensburg und Fahrverbote in Betracht. Für die Höhe der Strafe kommt es auf die konkrete Geschwindigkeitsüberschreitung an. Entscheidend ist auch, ob der Verstoß innerorts oder außerorts erfolgte.
Bereits ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h innerorts wird ein einmonatiges Fahrerbot verhängt. Außerorts gibt es einen Monat Fahrverbot ab 41 km/h Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Wer zwei mal innerhalb eines Jahres innerorts oder außerorts mehr als 26 km/h zu schnell fuhr, kassiert ebenfalls einen Monat Fahrverbot.
Neben der stationären Radarfalle („Blitzer“) kommt vor allem die Lasermessung zur Anwendung. Auf Autobahnen gibt es auch spezielle Streifenfahrzeuge mit Videomesseinrichtung. Da Messungen immer mit gewissen Fehlern behaftet sind, wird zugunsten der Kraftfahrer ein sogenannter Messtoleranzausgleich vorgenommen.
Dazu zieht die Polizei bei Geschwindigkeiten bis 100 km/h zugunsten des Temposünders immer 3 km/h von der gemessenen Geschwindigkeit ab. Ab 100 km/h werden 3 % der gemessenen Geschwindigkeit abgezogen. Einen Sonderfall bilden die sog. Videonachfahrsysteme, mit denen die Geschwindigkeit mittels einer im Polizeiauto integrierten Videokamera gemessen und aufgezeichnet werden (wird fast ausschließlich nur auf Autobahnen verwendet). Bei diesen Systemen werden 5 % der über die Messstrecke durchschnittlich gemessenen Geschwindigkeit abgezogen.
Selbst modernste Fahrzeuge zeigen auf dem Tacho nicht die exakte Geschwindigkeit. Autohersteller sind gesetzlich verpflichtet, den Tacho gewissermaßen "vorlaufen" zu lassen. Daher zeigt jeder Autotacho eine höher als die gefahrene Geschwindigkeit an. Wer es ganz genau wissen möchte, kann die Geschwindigkeit an einem Navigationsgerät ablesen; diese sind sehr genau.
Häufig sind Bußgeldbescheide fehlerhaft. Sobald Sie von der Behörde einen Anhörungsbogen zugeschickt bekommen, sollten Sie zunächst keine Angaben zur Sache machen. Hierzu sind Sie auch nicht verpflichtet.
Haben Sie dagegen schon einen Bußgeldbescheid erhalten, ist Eile geboten! Eine Anfechtung des Bescheids ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens möglich. Insbesondere bei drohenden Fahrverboten oder erheblichen Bußgeldern kann sich eine Anfechtung lohnen.
Haben Sie dagegen schon einen Bußgeldbescheid erhalten, müssen Sie schnell handeln! Eine Anfechtung des Bescheids ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens möglich. Insbesondere bei drohenden Fahrverboten oder erheblichen Bußgeldern kann sich eine Anfechtung lohnen.
Ein Rechtsanwalt kann eine Strafe im Idealfall ganz verhindern oder zumindest reduzieren:
Falls Sie eine Verkehrsrechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese regelmäßig alle Kosten im Zusammenhang mit der Anfechtung eines Bußgeldbescheids! Dazu zählen Anwaltskosten, Gerichtskosten und etwaige Sachverständigenkosten. In diesem Fall lohnt es sich für Sie immer, den Bescheid anzufechten. Sie haben dann gewissermaßen "nichts zu verlieren".
Nach § 4 StVO muss ein Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten werden. Bei Verletzung des Abstandsgebots droht eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu 400 € sowie bei schwereren Verstößen bis zu 2 Punkte in Flensburg und eventuell ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten.
Das Gesetz enthält keine allgemeingültige Abstandsvorschrift. Für Pkw folgt der Mindestabstand aus dem Bußgeldkatalog, wonach mindestens der halbe Tachowert als Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug gehalten werden muss. Nur für Lkw über 3,5 t Gewicht und Omnibusse ist ausdrücklich geregelt, dass sie bei Fahrten auf der Autobahn einen Mindestabstand von 50 m einhalten müssen.
Der „halbe Tacho“ ist aber nur ein Richtwert für das absolute Mindestmaß. Autofahrer müssen den Abstand bei schlechten Wetterverhältnissen entsprechend vergrößern, um den verlängerten Bremsweg zu berücksichtigen. Insbesondere bei Nässe und Schnee sollte der Abstand zum Vordermann großzügiger bemessen werden.
Ein zu dichtes Auffahren auf das vorausfahrende Fahrzeug kann eine strafbare Nötigung darstellen (§ 240 StGB). Bereits das dichte Heranfahren kann genügen, wenn der Vordermann hierdurch bedrängt wird. Ein Hupen oder Aufblenden bzw. Blinken ist noch nicht einmal erforderlich. Bei einer solchen Nötigung drohen empfindliche Geldstrafen oder gar Freiheitsstrafe. Außerdem erhält der Drängler 2 Punkte in Flensburg mit einem Fahrverbot von ein bis drei Monaten. In schweren Fällen können 3 Punkte und ein Entzug der Fahrerlaubnis mit Erteilung einer Sperrfrist fällig werden.
Fahranfänger müssen eine zweijährige Probezeit durchlaufen. Sie beginnt mit dem Tag der erfolgreichen praktischen Prüfung. Während dieser Zeit müssen Führerscheinneulinge besonders auf die Einhaltung der Verkehrsregeln achten.
Bei einem schwerwiegenden Verstoß (sog. A-Verstoß) oder zwei weniger schwerwiegenden Verstößen (sog. B-Verstoß) verlängert sich die Probezeit von zwei auf vier Jahren. Außerdem wird der Besuch eines Aufbauseminars vorgeschrieben. Begeht ein Fahranfänger während der verlängerten Probezeit einen weiteren A- bzw. zwei weitere B-Verstöße, wird ihm eine Verwarnung ausgesprochen. Wer dann immernoch nichts dazu gelernt hat und wieder mit einem A- oder zwei B-Verstößen auffällt, dem wird die Fahrerlaubnis entzogen!
Die gemessene Geschwindigkeit entscheidet darüber, ob ein A- oder B-Verstoß gegeben ist. Bis einschließlich 20 km/h liegt „nur“ ein B-Verstoß vor und zwar egal ob inner- oder außerorts. Erst beim zweiten B-Verstoß verlängert sich die Probezeit von zwei auf vier Jahren und ein Aufbauseminar wird fällig.
Ab 21 km/h aufwärts handelt es sich um einen A-Verstoß, der sofort zur Verlängerung der Probezeit und der Anordnung eines Aufbauseminars führt.
In allen Fällen kommt noch ein Bußgeld hinzu sowie bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung Punkte in Flensburg oder gar ein Fahrverbot.
Für junge Fahrer unter 21 Jahren und für Fahranfänger während der Probezeit gilt ein absolutes Alkoholverbot (0-Promille-Grenze, § 24c StVG). Demnach dürfen Fahranfänger am Steuer keinerlei alkoholische Getränke zu sich nehmen (z.B. genügt schon ein Schluck aus der Flasche Bier am Steuer). Fahranfänger dürfen sich außerdem nicht im alkoholisierten Zustand ans Steuer setzen.
Es ist allgemein anerkannt, dass eine Blutalkoholkonzentration (BAK) bis zu 0,2 Promille aus medizinischer und messtechnischer Sicht nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann. In der Praxis haben Fahranfänger also bis zu einer Grenze von etwa 0,2 Promille BAK keine Ordnungswidrigkeit zu befürchten. Dennoch sollte man sich niemals auf diesen Sicherheitspuffer verlassen. Alkohol wirkt unterschiedlich und kann schnell zu einer BAK von mehr als 0,2 Promille führen. Außerdem: Wer als Fahranfänger am Steuer auch nur einen Schluck Alkohol zu sich nimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Verstößt ein Fahranfänger gegen die 0,0-Promille-Grenze, blühen 250 € Bußgeld und ein Punkt in Flensburg. Ein Fahrverbot ist für diese Fälle aber nicht vorgesehen. Mit einem Fahrverbot muss man aber ab Überschreiten der 0,5-Promille-Grenze rechnen. Fällt der Verstoß in die zweijährige Probezeit (beginnt mit Bestehen der praktischen Prüfung), verlängert sich diese auf insgesamt vier Jahre. Außerdem muss der Fahranfänger in diesem Fall an einem Aufbauseminar teilnehmen.
Wird man mit einer BAK von mehr als 0,5 Promille erwischt, drohen 500 € Bußgeld, 2 Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot.
Wird man als Fahranfänger unter Drogeneinfluss am Steuer erwischt, handelt es sich um einen A-Verstoß. Als Folge dessen verlängert sich die Probezeit von zwei auf vier Jahren. Außerdem muss ein Aufbauseminar besucht werden.
Ein Nachweis der Drogenwirkung ist erst ab Überschreiten des jeweiligen Grenzwertes möglich. Zu den Grenzwerten siehe die obige Tabelle.
Zwar gilt ab Sommer/Herbst 2024 ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blut. Dieser Wert gilt aber nicht für Fahranfänger! Für sie gilt weiterhin der Grenzwert von 1 ng/ml Blut. Man sollte als Fahranfänger generell auf den Konsum von Cannabis verzichten, da der Grenzwert sehr schnell überschritten sein kann.
Werden bei einem Fahranfänger Drogen nachgewiesen, handelt es sich um einen A-Verstoß. Damit verlängert sich die Probezeit auf insgesamt vier Jahre. Außerdem muss der Fahranfänger in diesem Fall an einem Aufbauseminar teilnehmen. Bei einer zweiten Fahrt unter Drogeneinfluss wird eine Verwarnung ausgesprochen. Beim dritten Verstoß wird die Fahrerlaubnis entzogen.
Hinzu kommen 500 € Bußgeld, 2 Punkte in Flensburg und ein einmonatiges Fahrverbot.
Schon beim ersten Verstoß kann sogar die Grenze zur Strafbarkeit überschritten sein. Dann kann der Fahranfänger zu einer Geld- oder gar Freiheitsstrafe verurteilt werden.
Die häufigsten weiteren Verkehrsordnungswidrigkeiten sind:
Es ist verboten, Mobiltelefone während der Fahrt in die Hand zu nehmen. Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von 100 € und einem Punkt in Flensburg geahndet wird. Kommt es durch die Handynutzung zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs, erhöht sich das Bußgeld auf 150 €; außerdem gibt es 2 Punkte und einen Monat Fahrverbot. Wer aufgrund der Handynutzung sogar einen Unfall verursacht, muss 200 € zahlen und erhält 2 Punkte in Flensburg zusammen mit einem Fahrverbot von einem Monat. Unter das Handyverbot fallen auch:
Die Handynutzung ist aber nicht immer verboten.
Wird eine gelbe Ampel überfahren, obwohl eine Bremsung gefahrlos möglich gewesen wäre, zieht dies ein Bußgeld in Höhe von 10 € nach sich.
Wird dagegen eine rote Ampel überfahren, muss differenziert werden. Falls die Ampel weniger als eine Sekunde auf rot gestanden hat, liegt ein sog. einfacher Rotlichtverstoß vor. War die Ampel dagegen länger als eine Sekunde rot, ist ein qualifizierter Rotlichtverstoß gegeben.
Bei einem einfachen Rotlichtverstoß (weniger als 1 Sekunde rot) kommen folgende Strafen in Betracht:
Bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß (mehr als 1 Sekunde rot) gibt es diese Strafen:
Auch Radfahrer können Rotlichtverstöße begehen. Sie erhalten in allen Fällen nur einen Punkt und ein Bußgeld zwischen 60 € und 180 €.
Sogenannte Radarwarngeräte oder – viel populärer – Blitzer-Apps auf dem Smartphone, sollen den Fahrer vor mobilen und stationären Geschwindigkeitsmessstellen der Polizei warnen, damit dort die Geschwindigkeit reduziert werden kann. Dem Gesetzgeber sind derartige „Hilfsmittel“ ein Dorn im Auge, weshalb die Benutzung dieser Geräte bzw. Apps verboten wurde (§ 23 Absatz 1c StVO).
Dem Benutzer von Blitzerwarnern drohen 75 € Bußgeld und ein Punkt in Flensburg.
Es ist zulässig, die voraussichtliche Fahrstrecke vor Fahrtantritt mittels einer Blitzerapp auf Blitzer zu überprüfen. Ebenfalls dürfen Beifahrer und Mitinsassen solche Apps während der Fahrt verwenden. Teilen Sie aber ihre Erkenntnis mit dem Fahrer, begeht dieser - und zwar nur dieser - eine Ordnungswidrigkeit. Die Beifahrer und Mitinsassen können dagegen niemals die Ordnungswidrigkeit begehen. Ob der Polizei allerdings der Nachweis gelingt, dass die Mitinsassen Informationen an den Fahrer weitergegeben haben, dürfte eher fraglich sein.
Für Zuwiderhandlungen gegen Park- oder Halteverbote haftet nicht der Halter des Fahrzeugs (auf den das Auto zugelassen ist und der den Unterhalt bezahlt) sondern der Fahrer. Falls es der Behörde nicht gelingt, den Fahrer zu ermitteln, darf der Parkverstoß auch nicht geahndet werden. Lediglich die Kosten des Verfahrens dürfen dem Halter in diesem Fall auferlegt werden (etwa 23,50 €), nicht aber das Bußgeld für den Verstoß.
Von einem Parken spricht man dann, wenn der Fahrer entweder das Fahrzeug verlässt oder für länger als drei Minuten stehen bleibt (§ 12 Absatz 2 StVO).
Parken ist grundsätzlich überall erlaubt, sofern es nicht verboten ist. In einem Halteverbot darf erst recht nicht geparkt werden. Außerdem ist das Parken in den folgenden Fällen verboten:
Für Park- bzw. Halteverstöße werden folgende Bußgelder fällig:
Rechtsanwalt Simon Eisentraudt
Adolf-Kolping-Straße 12A
96317 Kronach
Montag bis Donnerstag:
08:30 bis 16:00 Uhr
Freitag:
08:30 bis 15:00 Uhr
Das Strafrecht kennt zwei Arten von Delikten, nämlich Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Beide haben die gleichen Grundvoraussetzungen: Sie verlangen eine Handlung, die einen gesetzlichen Tatbestand erfüllt, rechtswidrig ist und schuldhaft begangen wurde. Jedoch sind Ordnungswidrigkeiten weit weniger gravierend als Straftaten. Dies zeigen die folgenden Unterschiede:
Zum einen ziehen Ordnungswidrigkeiten weniger einschneidende Sanktionen nach sich als Straftaten. Statt Geld- oder gar Freiheitsstrafe werden Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße belegt. Es können aber etwa auch Punkte in Flensburg hinzukommen oder ein Fahrverbot angeordnet werden.
Zum anderen dürfen Geld- oder Freiheitsstrafen nur von einem Richter verhängt werden. Geldbußen werden hingegen im Rahmen von Ordnungswidrigkeitenverfahren von den zuständigen Verwaltungsbehörden festgelegt. Aber hier gibt es eine Ausnahme: Ein Gericht überprüft die Entscheidung der Verwaltungsbehörde, wenn der Betroffene einen form- und fristgerechten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt hat.
Ein Bußgeldverfahren kann sich in bis zu fünf Abschnitte unterteilen.
Zunächst ermittelt die zuständige Verwaltungsbehörde das potentielle Delikt. Dieser Verfahrensabschnitt heißt Vorverfahren.
Sieht die Behörde die Voraussetzungen eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes für gegeben an, erlässt sie einen Bußgeldbescheid. Dieser muss dem Betroffenen zugestellt werden.
Falls der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid form- und fristgemäß Einspruch bei der erlassenden Verwaltungsbehörde einlegt, kommt es zum Zwischenverfahren. Dabei prüft zunächst die Behörde, ob der Einspruch zulässig ist und ob sie den Bescheid daraufhin zurücknehmen oder aufrechterhalten möchte. Will die Behörde am Bescheid festhalten, geht das Verfahren zur zuständigen Staatsanwaltschaft über. Diese prüft nun ihrerseits, ob sie das Verfahren einstellt, weitere Nachforschungen betreibt oder den Fall an das zur Entscheidung befugte Gericht weitergibt.
Leitet die Staatsanwaltschaft schließlich den Fall an das zuständige Gericht weiter, entscheidet dieses im gerichtlichen Hauptverfahren über den Bußgeldbescheid.
Gegen die Entscheidung des Gerichts kann dann unter Umständen Rechtsbeschwerde eingelegt werden.
Falls der Bußgeldbescheid nach all dem doch rechtskräftig werden sollte, schließt sich das Vollstreckungsverfahren an.
Eine Verteidigung gegen einen möglichen Bußgeldbescheid ist in allen Verfahrensabschnitten möglich. Während des Vorverfahrens kann die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen dahingehend beeinflusst werden, keinen Bescheid zu erlassen. Durch den Einspruch und die optionale gerichtliche Untersuchung kann ein bereits erlassener Bußgeldbescheid angegriffen und unter Umständen beseitigt werden. Schließlich kann eventuell mit einer Rechtsbeschwerde eine nachteilige Entscheidung des Gerichts angegriffen werden.
Die Gebühren der Verwaltungsbehörde betragen fünf Prozent der Geldbuße. Mindestens jedoch 20 € bzw. 25 € und höchstens 7500 €.
Endet das Bußgeldverfahren im Vorverfahren mit einer Einstellung, fallen keine Kosten an. Gleiches gilt bei einer bloßen Verwarnung.
Wird dagegen Einspruch erhoben ist zu differenzieren: Nimmt die Verwaltungsbehörde den erlassenen Bußgeldbescheid nach einem Einspruch ein, trägt die Staatskasse die Kosten des Bußgeld- und Einspruchsverfahrens. Gleiches gilt bei Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft und bei Freispruch des Betroffenen durch das Gericht. Kommt es hingegen zur Verurteilung des Betroffenen, hat er die Kosten und Auslagen des Verfahrens zu tragen.
Der Bußgeldbescheid kann zwangsweise vollstreckt werden, falls er mangels Einspruch rechtskräftig geworden ist, der Einspruch unzulässig war oder das Gericht den Bescheid bestätigt hat. Allerdings dürfen keine Vollstreckungshindernisse entgegenstehen. Zuständig für die Vollstreckung ist im Normalfall die den Bescheid erlassende Verwaltungsbehörde. Ist nach Einspruch eine gerichtliche Ahndungsentscheidung ergangen, vollstreckt die zuständige Staatsanwaltschaft.
Wenn der Betroffene das Bußgeld nicht freiwillig zahlt, wird dieses zusammen mit den Kosten des Bußgeldverfahrens zwangsweise beigetrieben. Üblich sind hierbei die Pfändungvon Bargeld oder Sachen sowie die Pfändung von Forderungen (Geld auf Bankkonten). Möglich sind aber auch die Eintragung einer Sicherungshypothek sowie die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung von Grundstücken. Wird der Zahlung keine Folge geleistet, kann sogar Erzwingungshaft angeordnet werden.
Sobald der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist, lässt sich nichts mehr ändern. Daher sollten Sie bei einem zweifelhaften Bußgeldbescheid unverzüglich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.