Rechtsanwalt bei Begünstigung und Hehlerei in Kronach | Erfahren Sie mehr zu den Anschlussdelikten (Begünstigung, Hehlerei, Strafvereitelung und Geldwäsche), möglichen Strafen und wie Ihnen ein Verteidiger helfen kann. Die Begünstigung stellt die Hilfeleistung zur Beutesicherung unter Strafe. Unter Strafvereitelung versteht man das strafbare Verhalten einer Person, die vorsätzlich dazu beiträgt, dass eine Straftat nicht aufgeklärt oder verfolgt werden kann. Bei der Hehlerei unterstütz jemand einen Dritten bei der Verwertung von“Beute“ aus einem Diebstahl usw. Dies ist strafbar. Der Geldwäschetatbestand stellt es unter Strafe, illegal erworbene Gelder oder Vermögensgegenstände unter Verschleierung der eigentlichen Herkunft in den Finanz- und Wirtschaftskreislauf einzuführen.
Als Strafverteidiger vertrete ich meine Mandanten beim Vorwurf der Begünstigung oder Hehlerei. Dazu verteidige ich ihre Rechte von Anfang an gegenüber Staatsanwaltschaft, Gerichten und der Polizei. Zur optimalen Wahrnehmung ihrer Interessen kann ich etwa:
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Die Begünstigung (§ 257 StGB) stellt die nachträgliche Beihilfe zu einer Vortat eines anderen unter Strafe.
Bevor überhaupt eine Begünstigung begangen werden kann, muss eine rechtswidrige Straftat eines Dritten stattgefunden haben, auf die sich die Begünstigung bezieht (sog. Vortat). Wer bereits an der Vortat beteiligt war, kann nicht wegen Begünstigung bestraft werden.
Durch diese Vortat muss der eigentliche Täter (sog. Vortäter, z.B. Dieb oder Räuber) einen Vorteil erlangt haben („Beute“).
Wegen Begünstigung kann sich nun jeder strafbar machen, der dem Vortäter in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern. Dies ist etwa dann der Fall, wenn man Diebesgut für einen Dieb aufbewahrt.
Ein Dieb stiehlt ein wertvolles Gemälde aus einer Wohnung. Sein alter Kumpel nimmt das Bild und versteckt es für den Dieb bis dieser es in ein paar Wochen verkaufen kann. Der Dieb ist als Vortäter wegen Diebstahls strafbar. Der Kumpel macht sich durch seine Hilfestellung wegen Begünstigung strafbar.
In Betracht kommt die Verhängung einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Die Strafe darf aber in keinem Fall schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
Strafvereitelung (§ 258 StGB) bezeichnet das Verhalten einer Person, die vorsätzlich dazu beiträgt, dass eine Straftat nicht aufgeklärt oder verfolgt werden kann. Dies kann beispielsweise durch das Vernichten von Beweismitteln, das Warnen des Täters vor einer drohenden Festnahme oder das Verheimlichen von Informationen gegenüber den Ermittlungsbehörden geschehen.
Auch bei der Strafvereitelung muss es sich um die Vortat eines anderen handeln. Dementsprechend scheidet eine Strafbarkeit wegen Strafvereitelung aus, wenn der Täter zugleich seine eigene Tatbeteiligung ganz oder zum Teil verbergen will. Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist ebenfalls straffrei.
Kommt es dagegen zu einer Verurteilung, drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Dabei darf die Strafe aber nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt. (3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe. (4) Der Versuch ist strafbar. (5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird. (6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.
Wer als Amtsträger eine Strafvereitelung begeht, muss sogar mit Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu fünf Jahren rechnen (§ 258a StGB). In minder schweren Fällen kommen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe in Betracht.
Unter den Begriff der Hehlerei (§ 259 StGB) fallen das Ankaufen, Verschaffen, Absetzen oder Unterstützen des Absetzens von zuvor gestohlenen Gegenständen.
Der Hehler unterstütz also durch sein Verhalten den Vortäter (meistens Dieb) beim „Verwerten“ der Beute.
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß. (3) Der Versuch ist strafbar.
Zunächst muss ein anderer (Dritter) eine rechtswidrige Tat begangen haben, aus der die Beute stammt. Zudem müssen Vortäter (meistens Dieb) und Hehler einverständlich Zusammenwirken, um die Beute „zu Geld zu machen“. Der Hehler muss dabei in der Absicht handeln, sich oder einen Dritten zu bereichern.
War der Täter dagegen an der Vortat (etwa Diebstahl) selbst als Täter oder Mittäter beteiligt, scheidet eine Strafbarkeit wegen Hehlerei aus („Der Hehler ist nicht Stehler“). Wer dagegen bloß als Anstifter oder Gehilfe (v.a. beim „Schmierestehen“) an der Vortat beteiligt war, kann sich wegen Hehlerei strafbar machen.
Bezieht sich die Tat auf eine geringwertige Sache (Wert unter 25 €), darf die Polizei nur auf Strafantrag hin tätig werden, sofern nicht das besondere öffentliche Interesse bejaht wird.
Bereits der Versuch der Hehlerei ist für sich genommen strafbar.
Der Hehler wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
Zwar heißt der Straftatbestand des § 261 StGB offiziell Geldwäsche. Erfasst werden vom Tatbestand aber nicht nur Geld, sondern alle Gegenstände, die einen Vermögenswert haben.
(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, 1. verbirgt, 2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt, 3. sich oder einem Dritten verschafft oder 4. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen.
Der Geldwäschetatbestand stellt es unter Strafe, illegal erworbene Gelder oder Vermögensgegenstände unter Verschleierung der eigentlichen Herkunft in den Finanz- und Wirtschaftskreislauf einzuführen. Selbst eine unbewusste bzw. versehentliche Geldwäschehandlung kann strafbar sein, wenn der Täter die kriminelle Herkunft des Geldes oder des Gegenstandes leichtfertig verkennt (§ 261 Absatz 6 StGB).
War der Täter bereits an der Vortat beteiligt (z.B. Diebstahl, Betrug), kann er anschließend auch noch wegen Geldwäsche bestraft werden, wenner den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.
Unter Umständen wird von einer Strafe abgesehen, wenn ein Fall der tätigen Reue vorliegt, der Täter also insbesondere eine „Selbstanzeige“ bei der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder einem Amtsgericht stellt (§ 261 Absatz 8 StGB).
Der wesentliche Unterschied zwischen der Geldwäsche und der Hehlerei besteht darin, dass der Geldwäscher nicht mit der Absicht der Bereicherung handeln muss. Damit ist die Strafbarkeitsschwelle bei der Geldwäsche etwas geringer als bei der Hehlerei.
Es kommen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe in Betracht. Handelt der Geldwäscher gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, erhöht sich die Freiheitsstrafe auf mindestens sechs Monate bis zu 10 Jahren.
Rechtsanwalt Simon Eisentraudt
Adolf-Kolping-Straße 12A
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Das Strafrecht definiert, welche Handlungen strafbar sind und regelt das Gerichtsverfahren in Strafsachen. Das deutsche Strafrecht wird primär im Strafgesetzbuch (StGB) und der Strafprozessordnung (StPO) verankert. Spezielle Regelungen für Jugendliche und Heranwachsende sind im Jugendgerichtsgesetz (JGG) enthalten.
Zusätzlich existieren strafrechtliche Nebengesetze in verschiedenen Bereichen wie dem Straßenverkehrsrecht (hauptsächlich im StVG), dem Betäubungsmittelrecht (BtMG) und dem Waffenrecht (WaffG).
Das Verfahren in Strafsachen ist in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt und hat drei Hauptabschnitte. Dazu kommen eventuell zwei weitere Schritte.
Im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen überprüft die Staatsanwaltschaft gemeinsam mit der Polizei die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat. Sollte diese Annahme bestehen, erfolgt die Anklageerhebung vor Gericht.
Im Zwischenverfahren, auch Eröffnungsverfahren genannt, wird geprüft, ob und in welchem Maße das Hauptverfahren eröffnet, nicht eröffnet oder vorläufig eingestellt wird. Die Nichteröffnung kann aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erfolgen. Das Hauptverfahren wird eröffnet, sobald ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Das Zwischenverfahren dient hauptsächlich dem Schutz des Angeschuldigten.
Nach dem Zwischenverfahren folgt das Hauptverfahren im Strafrecht. Dieses ist stark formalisiert und verläuft wie folgt: Der Vorsitzende des Gerichts legt zunächst den Termin für die mündliche Verhandlung fest und ordnet die Ladung der Verfahrensbeteiligten an. Während des Termins wird die Sache zuerst aufgerufen. Nachdem eventuelle Zeugen den Sitzungssaal verlassen haben, erfolgt die Befragung des Angeklagten zu seinen persönlichen Angaben.
Der Staatsanwalt verliest nun die Anklageschrift. Anschließend prüft der Richter, ob eine mögliche Verständigung erfolgt ist. Der Angeklagte wird dann über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt und zur Vernehmung gehört. Die Beweisaufnahme beginnt, wobei Zeugen, Sachverständige, Augenscheinsobjekte und Urkunden als Beweismittel dienen können. Nach Abschluss der Beweisaufnahme halten zuerst der Staatsanwalt und dann der Verteidiger ihre Schlussvorträge, bevor dem Angeklagten das letzte Wort zusteht. Das Gericht zieht sich daraufhin zur Beratung zurück und verkündet abschließend das Urteil im Strafrecht.
Sofern im Strafrecht eine Verurteilung im Hauptverfahren erfolgt, ist es unter spezifischen Bedingungen möglich, das Urteil anzufechten. Gegen Entscheidungen des Amtsgerichts (Strafrichter oder Schöffengericht) kann Berufung eingelegt werden, aber auch eine Sprungrevision ist denkbar. Bei Urteilen des Landgerichts (Strafkammern oder Schwurgericht) ist hingegen die Einlegung einer Revision möglich. Zudem besteht die Option, bestimmte Gerichtsbeschlüsse mittels einer Beschwerde anzufechten.
Sollte es zu einer Verurteilung im Strafrecht kommen und das Urteil rechtskräftig werden, wird daraufhin die Strafe vollstreckt. Die Vollstreckung kann die Einziehung einer Geldstrafe oder die Inhaftierung in einer Justizvollzugsanstalt umfassen.
Bei einer Verurteilung im Strafrecht sollten Sie schnell handeln, da Rechtsmittel wie Berufung oder Revision nur innerhalb von einer Woche nach Urteilsverkündung eingelegt werden können. Die Entscheidung, ob ein Rechtsmittel angemessen ist, sollten Sie mit einem Anwalt besprechen. Für die ausführliche Begründung der Berufung oder Revision haben Sie dann noch eine zusätzliche Woche beziehungsweise einen Monat Zeit. Verstreicht die Rechtsmittelfrist zur Einlegung der Berufung oder Revision, wird das Urteil rechtskräftig und kann vollstreckt werden.
Sobald keine Rechtsmittel eingelegt werden und das Urteil rechtskräftig wird, erfolgt die Vollstreckung der ausgesprochenen Strafe. Es besteht die Möglichkeit einer Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Bewährungsstrafe, je nach urteilsspezifischer Entscheidung. Wird die Berufungs- oder Revisionsfrist (sogenannte Rechtsmittelfrist) versäumt, tritt die Rechtskraft des Urteils ein und die Vollstreckung kann erfolgen.
Das Strafbefehlsverfahren wird oft für weniger schwere Straftaten angewendet. Im Gegensatz zum regulären Strafverfahren gibt es keine Gerichtsverhandlung mit Beweisaufnahme. Stattdessen legt das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine Strafe fest, die hauptsächlich eine Geldstrafe beinhaltet. Unter bestimmten Umständen kann bei anwaltlicher Verteidigung auch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängt werden, die jedoch zur Bewährung ausgesetzt werden muss. Das Strafbefehlsverfahren wird nur angewendet, wenn ein Vergehen vorliegt und die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen keine Notwendigkeit für eine Hauptverhandlung sieht.
Der Angeklagte hat die Möglichkeit, gegen einen Strafbefehl Einspruch zu erheben. Mit einem rechtzeitigen und formgerechten Einspruch wird die Hauptverhandlung eröffnet. Im Zuge des Urteils kann der Angeklagte entweder freigesprochen, verurteilt oder das Verfahren eingestellt werden. Die Frage, ob es ratsam ist, in Ihrem Fall Einspruch einzulegen, kann nur von einem Anwalt im Strafrecht beantwortet werden.
In Strafrechtssachen besteht in der Regel keine Verpflichtung zur Verteidigung durch einen Anwalt, außer in Fällen, in denen eine notwendige Verteidigung erforderlich ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn schwere Verbrechen mit einer drohenden Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr im Raum stehen. Grundsätzlich steht es jedem frei, sich selbst zu verteidigen.
Obwohl eine gesetzliche Pflicht zur Verteidigung in der Regel nicht besteht, ist es ratsam, stets einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Als Beschuldigter werden Sie mit erfahrenen Fachleuten auf Seiten der Polizei und Staatsanwaltschaft konfrontiert. Um sich auf Augenhöhe behaupten zu können, ist die Unterstützung eines Anwalts im Strafrecht unabdingbar.
Im Strafrecht ist es üblich, dass die Kosten für die Inanspruchnahme eines Verteidigers vom Mandanten getragen werden müssen. Anders als im Zivilrecht gibt es keine staatliche Prozesskostenhilfe im Strafverfahren. Die Kosten variieren je nachdem, ob ein Pflichtverteidiger bestellt wird oder Sie sich für einen Wahlverteidiger entscheiden. Bei einer Wahlverteidigung können die Kosten gemäß den RVG-Gebühren abgerechnet werden. Oft ist jedoch der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zu empfehlen. Die genauen Kosten einer Verteidigung sind individuell unterschiedlich. Ihr Rechtsanwalt kann Ihnen genauere Informationen dazu geben. Rechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel keine Kosten im Strafrecht.