Rechtsanwalt
Betäubungsmittelrecht
in Kronach

Betäubungsmittelrecht. Drogen.

Rechtsanwalt für Betäubungsmittelrecht in Kronach || Hier finden Sie Informationen zum Thema Betäubungsmittelrecht, möglichen Strafen und wie Ihnen ein Verteidiger helfen kann. Der Umgang mit Betäubungsmitteln (Drogen) ist weitgehend verboten. Ob der Umgang mit Betäubungsmitteln strafbar ist, hängt von drei Faktoren ab: Es muss sich um einen im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verbotenen Stoff handeln. Es muss eine strafbare Handlung gegeben sein (Anbau, Herstellung, Verkauf, Erwerb, Abgabge oder Verschaffung des verbotenen Stoffs). Der Umgang mit einer verbotenen Droge kann ausnahmsweise straffrei sein, wenn es sich um eine geringe Menge zum Eigenverbrauch handelt.

Inhalt dieses Beitrags

Zu meiner Aufgabe als Strafverteidiger gehört es, meine Mandanten beim Vorwurf eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelrecht (BtMG) zu vertreten. Hierzu verteidige ich ihre Rechte von Anfang an gegenüber Staatsanwaltschaft, Gerichten und der Polizei. Zur bestmöglichen Durchsetzung ihrer Rechte kann ich etwa:

  • Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft beantragen und den Vorwurf entkräften
  • Eine bestmögliche Verteidigungsstrategie mit ihnen entwickeln
  • Auf eine Einstellung des Verfahrens, einen Freispruch oder eine geringstmögliche Strafe hinarbeiten

Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten oder Fragen zu meinen Dienstleistungen haben, können Sie  mich anrufen, eine E-Mail schreiben oder das Kontaktformular nutzen:

1. Welche Betäubungsmittel sind verboten?

Betäubungsmittel (umgangssprachlich auch Drogen genannt) unterliegen dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Dort sind alle Stoffe aufgelistet, die als Betäubungsmittel gelten. Grundsätzlich ist der Umgang mit diesen Stoffen verboten und strafbar.

Das Gesetz unterscheidet folgende Betäubungsmittel

Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel

Zum Beispiel:

Der Umgang mit diesen Betäubungsmitteln ist nach dem Betäubungsmittelrecht generell verboten. Dies umfasst Anbau, Herstellung, Verkauf, Erwerb, Abgabge und Verschaffung.

Diese Stoffe werden als derart schädlich angesehen, das eine Erlaubnis für den Umgang mit ihnen nur in ganz engen Ausnahmefällen erteilt wird. Dies sind wissenschaftliche und im öffentlichen Interesse liegende Zwecke (§ 3 Abs. 2 BtMG).

Zum Beispiel:

Mit diesen Betäubungsmitteln dürfen vor allem Ärzte und Apotheker umgehen, wenn sie eine entsprechende Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte haben. Wer eine solche Erlaubnis nicht hat, macht sich grundsätzlich strafbar.

Zum Beispiel:

Auch mit diesen Betäubungsmitteln dürfen hauptsächlich Ärzte und Apotheker umgehen, wenn sie eine entsprechende Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte haben. Andere Personen (vor allem Patienten einer ärztlichen Behandlung) dürfen mit diesen Drogen umgehen, wenn sie ihnen von einem Arzt verschrieben wurden (sog. Betäubungsmittelrezept). Zum Beispiel:

2. Was ist im Zusammenhang mit Drogen erlaubt?

Das Betäubungsmittelrecht enthält nicht nur verbote, sondern „erlaubt“ den Umgang mit bestimmten Drogen in sehr engen Grenzen.

Der Konsum von Drogen ist grundsätzlich straffrei möglich. Dagegen ist jeder Umgang mit verbotenen Drogen grundsätzlich strafbar. Konkret kann man bereits für den bloßen Besitz von Drogen verurteilt werden! Und hier liegt das Problem des straffreien Konsums: Weil man zum Konsum notwendigerweise immer mit Betäubungsmitteln hantieren muss, kann man sich trotz vermeintlicher Straffreiheit des Konsums dennoch strafbar machen.

Ausnahme: Geringe Menge zum Eigenverbrauch eventuell straffrei

Von dieser Strafbarkeit gibt es aber eine sehr wichtige Ausnahme: Das Betäubungsmittelrecht erlaubt in bestimmten Grenzen den Umgang mit Drogen zum Eigenverbrauch (§ 29 Abs. 5 BtMG). Dies umfasst Besitz, Herstellung, Anbau, Einfuhr und Verschaffung von Drogen (zum Eigengebrauch!).

Bis zu welchen Mengen noch von Eigenbedarf gesprochen werden kann, entscheiden die Strafgerichte. Als Fausformel gilt, dass der Besitz von höchstens drei Konsumeinheiten als geringe Menge zum Eigenverbrauch angesehen werden kann. Eine Konsumeinheit ist die Menge, die zur Erzielung eines Rauschzustandes bei gelegentlichem Konsum benötigt wird. Dabei kommt es auf die Qualität der Droge, ihre Reinheit und ihre Wirkstoffkonzentration an.

Nach der Rechtsprechung liegt bis zu folgenden Grenzwerten noch eine geringe Menge zum Eigenbedarf vor:

Aber Achtung: Bei diesen Werten handelt es sich um grobe Richtwerte. Entscheidend ist immer der konkrete Wirkstoffgehalt, der von Fall zu Fall unterschiedlich ist und nur durch ein Labor festgestellt werden kann.

Außerdem sind bayerische Gerichte traditionell für einen strengen Kurs in Sachen Drogen bekannt. Was in anderen Bundesländern (insbesondere Berlin) noch als geringe Menge durchgehen kann, ist in Bayern oft schon strafbar!

Strafbarkeit zusammengefasst

Der reine Konsum von Drogen ist straffrei. Der Umgang mit Drogen ist dagegen grundsätzlich strafbar. Dies umfasst bereits den bloßen Besitz von Betäubungsmitteln. Ausnahmsweise kann der Besitz und Umgang mit einer geringen Menge zum Eigenverbrauch straffrei sein.

Welche Strafe droht bei geringer Menge zum Eigenverbrauch?

In den meisten Fällen sieht die Staatsanwaltschaft von einer Klageerhebung ab, wenn ein Ersttäter mit einer geringen Menge von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch erwischt wurde.

Sollte es dennoch zu einem Verfahren vor Gericht kommen, kann das Gericht bei geringen Mengen zum Eigenverbrauch von einer Bestrafung absehen.

3. Was ist im Zusammenhang mit Drogen verboten?

Wird man mit einer nicht geringen Menge Drogen erwischt, kommt eine Strafbefreiung wegen Eigenverbrauch nicht mehr in Betracht. Es drohen drastische Freiheitsstrafen!

Das sind die häufigsten strafbaren Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz

Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.

Die Staatsanwaltschaft wird ihnen in diesen Fällen meistens den Prozess machen, es sei denn, es handelt sich um eine geringen Menge Drogen zum Eigenverbrauch (siehe oben).

Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren kann bestraft werden, wer Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein.

Es sei denn, es liegt eine geringe Menge zum Eigenverbrauch vor.

Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird regelmäßig bestraft, wer Betäubungsmittel gewerbsmäßig handelt oder durch Handeltreiben, Abgabe, Veräußerung und Inverkehrbringen von Drogen die Gesundheit anderer gefährdet.

Hier ist ein Absehen von Bestrafung wegen geringer Menge zum Eigenverbrauch nicht möglich!

Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer als über 21-Jähriger Betäubungsmittel unerlaubt an Personen unter 18 Jahren abgibt, sie ihnen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt.

Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer als über 21-Jähriger Betäubungsmittel gewerbsmäßig an Jugendliche abgibt/verkauft.

Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht.

Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt.

Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer als über 21-Jähriger an unter 18-Jährige Drogen abgibt/verkauft und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet.

4. Das Wichtigste zur teilweisen Cannabis-Legalisierung

Bis zum 31.03.2024 war Cannabis als nichtverkehrsfähiges bzw. verkehrsfähiges aber verschreibungspflichtiges Betäubungsmittel eingestuft. Seit 01.04.2024 ist Cannabis aus dem BtMG gestrichen. Das BtMG erfasst aber weiterhin diverse synthetische Cannabis-Ersatzprodukte mit THC-Gehalt.

Cannabis unterliegt seit 01.04.2024 den Vorschriften des Medizinalcannabisgesetzes (MedCanG) und – viel relevanter – den Bestimmungen des Konsumcannabisgesetzes (KCanG).

Cannabis. Betäubungsmittelrecht

Trotz Legalisierung ist Vorsicht geboten!

Zwar wurde in der öffentlichen Debatte der Eindruck erweckt, Cannabis sei nun ganz allgemein "legal". So ist es aber nicht. Es bestehen weiterhin viele Einschränkungen und auch Straftatbestände! Nur als Beispiel sei erwähnt, dass der Verkauf oder das Verschenken von selbst erzeugtem Cannabis grundsätzlich weiterhin strafbar ist.

Richtigerweise muss man im Zusammenhang mit dem Konsumcannabisgesetz also von einer teilweisen Legalisierung von Cannabis sprechen! Es bleiben weiterhin viele Verhaltensweisen in Bezug auf Cannabis nach dem Betäubungsmittelrecht verboten.

Zusammenfassung zur teilweisen Cannabis-Legalisierung:

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt Simon Eisentraudt in Kronach. Verteidiger.

Rechtsanwalt Simon Eisentraudt

Adolf-Kolping-Straße 12A

96317 Kronach

Montag bis Donnerstag:

08:30 bis 16:00 Uhr

Freitag:

08:30 bis 15:00 Uhr

Inhaltsverzeichnis

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Das materielle Strafrecht definiert die strafbaren Handlungen. In formeller Hinsicht regelt die Strafprozessordnung (StPO) das Gerichtsverfahren in Strafsachen. Das deutsche Strafrecht findet seine Hauptgrundlage im Strafgesetzbuch (StGB). Jugendliche und Heranwachsende unterliegen dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) mit spezifischen Vorschriften. Zusätzlich zu diesen Hauptgesetzen gibt es Nebengesetze aus verschiedenen Bereichen wie dem Straßenverkehrsrecht (vor allem im StVG), dem Betäubungsmittelrecht (BtMG) und dem Waffenrecht (WaffG).

Übersicht

Das Strafverfahren wird durch die Strafprozessordnung (StPO) geregelt und setzt sich aus drei wesentlichen Abschnitten zusammen. Außerdem können noch zwei weitere Verfahrensabschnitte hinzukommen.

1. Ermittlungsverfahren

Das Ermittlungsverfahren wird im wesentlichen von der Polizei zusammen mit der Staatsanwaltschaft geführt. Ergeben die Ermittlungen einen hinreichenden Verdacht gegen den Beschuldigten, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage zum zuständigen Gericht.

2. Zwischenverfahren

Das Zwischenverfahren (Eröffnungsverfahren) dient dem Schutz des Angeklagten. Das Strafgericht überprüft vorab, ob es das Hauptverfahren eröffnet oder das Verfahren vorläufig einstellt oder sogar nicht eröffnet. Das Verfahren wird nicht eröffnet, wenn tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen. Es wird aber eröffnet, wenn hinreichender Tatverdacht gegen den Angeklagten besteht.

3. Hauptverfahren

Unmittelbar an das Zwischenverfahren knüpft das Hauptverfahren an. Ein strenger formaler Ablauf wird eingehalten: Der Gerichtsvorsitzende setzt einen Termin für die mündliche Verhandlung an. Anschließend werden die Verfahrensbeteiligten vorgeladen. Zu Beginn des Gerichtstermins wird die Sache eröffnet. Sofern Zeugen geladen wurden, verlassen sie nach den Belehrungen des Vorsitzenden den Saal und der Angeklagte wird zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt.

Nun verließt der Staatsanwalt den Anklagesatz. Der Richter erörtert dann, ob eine etwaige Verständigung stattgefunden hat. Sodann wird der Angeklagte über seine Aussagefreiheit belehrt und zur Sache vernommen. Es folgt die Beweisaufnahme, wobei Zeugen, Sachverständige, Augenscheinsobjekte und Urkunden als Beweise herangezogen werden können. Im Anschluss an die Beweisaufnahme halten zunächst der Staatsanwalt und dann der Verteidiger ihre Plädoyers, bevor der Angeklagte das letzte Wort erhält. Daraufhin zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück und verkündet schließlich das Urteil.

4. Rechtsmittelverfahren?

Das Urteil kann unter gesetzlich geregelten Voraussetzungen angegriffen werden. Das statthafte Rechtsmittel hängt vom Gericht ab. Soll eine Entscheidung am Amtsgericht durch den Strafrichter oder das Schöffengericht angegriffen werden, ist Berufung möglich. Denkbar ist auch eine Sprungrevision. Möchte sich der Verurteilte gegen ein Urteil des Landgerichts von der Strafkammern oder vom Schwurgericht wehren, ist die Revision statthaft. Manche Beschlüsse des Gerichst können mit der sog. Beschwerde angegriffen werden.

5. Vollstreckungsverfahren?

Rechtskräftig gewordene Urteile werden vollstreckt. Geldstrafen werden also beigetrieben und Freiheitsstrafen durch Haft vollstreckt.

Man legt Rechtsmittel ein (Berufung oder Revision)

Nach einem Urteil in Strafsachen hat man grundsätzlich eine Woche Zeit, um über die Einlegung eines Rechtsmittels nachzudenken. Das kann je nach Fall die Berufung oder die Revision sein. Ob ein Rechtsmittel Sinn macht oder nicht, muss Ihnen ihr Verteidiger im Einzelfall beantworten.

Wenn das Rechtsmittel wirksam eingelegt wurde, hat man für die Berufung eine Woche und für die Revision einen Monat Zeit, um eine Begründung abzugeben.

Man legt kein Rechtsmittel ein

Hat man die Rechtsmittelfrist verstreichen lassen oder sich bewusst gegen Berufung oder Revision entschieden, wird das Urteil jetzt rechtskräftig. In der Folge darf die verhängte Strafe (Geld-, Freiheits- oder Bewährungsstrafe) vollstreckt werden.

Was ist ein Strafbefehl?

Das Verfahren mittels Strafbefehl wird für geringfügige Straftaten angewendet und unterscheidet sich vom regulären Hauptverfahren dadurch, dass in der Regel keine mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme stattfindet. Vielmehr setzt das zuständige Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine spezifische Strafe fest, wobei in den meisten Fällen eine Geldstrafe verhängt wird.

Wie kann man einen Strafbefehl angreifen?

Der Angeklagte hat die Möglichkeit, gegen einen Strafbefehl Einspruch zu erheben. Bei korrekter und fristgerechter Einlegung des Einspruchs wird das Hauptverfahren eröffnet. Im Rahmen des Hauptverfahrens erfolgt entweder ein Freispruch, eine Verurteilung oder die Einstellung des Verfahrens. Die Frage, ob ein Einspruch ratsam ist, kann ausschließlich von einem Rechtsanwalt beantwortet werden.

Anwaltliche Vertretung meistens nicht vorgeschrieben

Nur bei schweren Taten mit einer zu erwartenden Strafe von über einem Jahr Haft, muss man kraft Gesetzes durch einen Verteidiger vertreten werden. Weil man insoweit von notwendiger Verteidigung spricht, bekommt man vom Staat einen Verteidiger bestellt. In allen anderen Fällen kann man sich aber im Prinzip auch selbst als „Verteidiger“ vertreten.

Lassen Sie sich verteidigen

In den meisten Fällen ist eine Verteidigung also nicht zwingend vorgeschrieben. Es ist aber in ihrem eigenen Interesse die bessere Entscheidung, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Man spricht hier von dern Wahlverteidigung.

Falls Sie einen Verteidiger beauftragen, müssen Sie ihn auch grundsätzlich bezahlen. Im Gegensatz zum Zivilrecht gibt es im Strafverfahren keine staatliche Prozesskostenhilfe. Die Höhe der Kosten unterscheidet sich danach, ob ein Fall der Pflichtverteidigung gegeben ist oder Sie sich freiwillig für die Beauftragung eines Anwalts entscheiden. Im Rahmen der Wahlverteidigung werden die Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgerechnet. Möglich ist aber auch der Abschluss einer Vereinbarung über die Vergütung. Die Kosten der Verteidigung hängen vom Umfang des jeweiligen Falles ab. Beachten sollte man, dass Rechtsschutzversicherungen so gut wie nie Kosten in Strafverfahren übernehmen.

Haben Sie Fragen zum Betäubungsmittelrecht?

Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten oder Fragen zu meinen Dienstleistungen haben, können Sie das Kontaktformular nutzen, mich anrufen oder eine E-Mail schreiben: