Rechtsanwalt bei Betrug in Kronach || Erfahren Sie mehr zum Betrug, möglichen Strafen und wie Ihnen ein Verteidiger helfen kann. Beim Betrug täuscht der Täter über Tatsachen und verursacht dadurch einen Vermögensschaden beim Opfer. Daneben gibt es etwa auch die Sonderfälle des Computerbetrugs oder des Versicherungsmissbrauchs. Auch das als „Schwarzfahren“ bekannte Erschleichen von Leistungen gehört zu den Betrugsdelikten.
Als Strafverteidiger vertrete ich meine Mandanten beim Vorwurf des Betrugs. Dazu verteidige ich ihre Rechte von Anfang an gegenüber Staatsanwaltschaft, Gerichten und der Polizei. Zur optimalen Wahrnehmung ihrer Interessen kann ich etwa:
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Kennzeichen des Betrugs (§ 263 StGB) ist eine Täuschung über Tatsachen, durch die beim Opfer ein Irrtum erzeugt wird, welcher eine Vermögensverfügung veranlasst und damit zu einem Schaden führt. Zudem muss der Täter die Absicht haben, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
Zunächst muss der Täter einen anderen über Tatsachen täuschen. Dies kann ausdrücklich geschehen oder auch durch schlüssiges Verhalten. Manchmal besteht ein besonderes Verhältnis zwischen Täter und Getäuschtem (sog. Garantenstellung). Dann kann es sein, dass der Täter den Getäuschten über bestimmte Umstände aufklären muss (sog. Aufklärungspflicht). Tut er dies nicht, kann sogar eine Täuschung durch Unterlassen gegeben sein.
Durch die Täuschung muss es beim Getäuschten zu einem Irrtum über Tatsachen gekommen sein. Ein Irrtum ist dabei eine mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmende Fehlvorstellung über Tatsachen. Es genügt, wenn ein bereits bestehender Irrtum aufrechterhalten wird.
Durch den Irrtum muss es wiederum zu einer Vermögensverfügung des Getäuschten kommen. Vermögensverfügung ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das sich beim Getäuschten oder einem Dritten unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.
Getäuschter und Opfer des Betrugs müssen nicht identisch sein. Das hört sich zunächst verwirrend an, macht aber Sinn, wie folgendes Beispiel zeigt: Die Kassiererin einer großen Tankstellenkette wird von einem Kunden getäuscht. Nun ist sie zwar Getäuschte und verfügt über das Vermögen (etwa Benzin). Geschädigt wird aber letztlich die Tankstellenkette und nicht die getäuschte Kassiererin. Diese Konstellation wird als Dreiecksbetrug bezeichnet.
Schließlich muss es durch die Vermögensverfügung auch zu einem Vermögensschaden kommen. Ein Vermögensschaden ist jede Verringerung des Vermögens bei Vergleich der Vermögensstände vor und nach der Verfügung.
Subjektiv verlangt der Betrug auch noch, dass der Täter die Absicht hatte, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Bereits der Versuch eines Betrugs ist strafbar.
Wer wegen Betrugs verurteilt wird, muss mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren rechnen. Die konkrete Höhe der Strafe hängt maßgeblich von etwaigen Vorstrafen und vor allem der Höhe des eingetretenen Schadens ab. Bemüht sich der Täter um Wiedergutmachung des Schadens, wirkt sich dies strafmildernd aus.
Darüber hinaus kommen aber noch härtere Strafen in Betracht. § 263 Absatz 3 StGB enthält sog. Regelbeispiele. Verwirklicht der Täter eines der aufgeführten Merkmale, liegt ein besonders schwerer Fall des Betrugs vor, der mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren bestraft wird! Handelt es sich bei der Beute um eine geringwertige Sache (nicht mehr als 25 € Wert), scheidet ein besonders schwerer Fall aus; es bleibt dann „nur“ beim Betrug.
Ein Vermögensverlust großen Ausmaßes kann nach der Rechtsprechung ab einem Schaden von etwa 50000 € angenommen werden. Zu beachten ist ferner, dass die genannten fünf Beispiele nicht abschließend sind. D.h. bei einem Betrug kann auch ein sog. unbenannter besonders schwerer Fall verwirklicht sein. Dazu braucht es ein Verhalten des Täters, das dem Unrechtsgehalt der benannten schweren Fälle gleich kommt. Das kann etwa bei besonders skrupellosem Verhalten oder der Verursachung erheblicher immaterieller Tatfolgen der Fall sein.
Der Tatbestand des Computerbetrugs nach § 263a StGB wurde geschaffen, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum Betrug (§ 263 StGB) ist beim Computerbetrug keine Täuschung eines Menschen erforderlich. Die Täuschung wird vielmehr durch eine Einwirkung auf den Computer bzw. die unbefugte Verwendung von Daten ersetzt.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Eine Strafbarkeit wegen Computerbetrugs kommt in Betracht, wenn der Täter das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs beeinflusst durch:
Besonders relevant ist die Variante des „unbefugten Verwendens von Daten“. Darunter fallen jene Fälle, in denen der Täter durch Täuschung oder Diebstahl Bankkarten (Debitkarten oder Kreditkarten) erlangt und mit diesen Geld vom Konto des Geschädigten abhebt. Strafbar sind nach dieser Variante auch Fälle von „Internetbetrug“, in denen der Täter das Kundenkonto seines Opfers „hackt“, um auf dessen Kosten Waren oder Dienstleistungen zu bestellen.
Durch die Tathandlung muss es zu einer Beeinflussung des Datenverarbeitungsvorgangs im Computer kommen, der letztlich zu einem Vermögensschaden führt.
Strafbar ist nach § 263a Absatz 3 StGB die Hilfestellung zum Computerbetrug. Insbesondere ist es verboten, entsprechende Computerprogramme herzustellen und zu verkaufen (Spähprogramme etc. speziell zum Zweck des „Hackens“). Verboten ist es auch, fremde Passwörter und sonstige Sicherheitscodes zu erlangen und zu verkaufen.
Neben Geldstrafen kommen Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren in Betracht. Bei Vorbereitungshandlungen nach § 263a Absatz 3 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Zeigt der Täter tätige Reue, kommt eine Strafbefreiung in Betracht.
Jeder kann sich unter dem Begriff Versicherungsbetrug etwas vorstellen. Eine versicherte Sache wird absichtlich beschädigt oder zerstört, um anschließend die Versicherung für den Gegenstand zu „kassieren“. Dieses Verhalten stellt § 265 StGB unter Strafe.
(1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überläßt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist. (2) Der Versuch ist strafbar.
Ein Versicherungsmissbrauch kommt nur dann in Betracht, wenn sich der Täter absichtlich die Versicherungsleistung verschaffen will. Das Delikt ist bereits mit der Beschädigung bzw. Zerstörung der Sache verwirklicht. Auf eine Schadensmeldung an die Versicherung kommt es nicht an. Bereits der Versuch ist strafbar.
Häufiges Beispiel ist die „warme Sanierung“, bei der ein Gebäude/Fahrzeug/Maschine angezündet wird, um die Versicherungssumme zu erlangen. Dann sind nicht nur Brandstiftungsdelikte verwirklicht, sondern auch ein Versicherungsmissbrauch.
Neben einer Geldstrafe kommt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren in Betracht. Eine Strafbarkeit wegen Versicherungsmissbrauchs ist ausgeschlossen, wenn sich der Täter bereits nach § 263 StGB wegen Betrugs strafbar gemacht hat.
Der Tatbestand des Erschleichens von Leistungen (§ 265a StGB) soll das Vermögen von Dienstleistern schützen. Häufigster Fall ist das sog. Schwarzfahren.
(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) Der Versuch ist strafbar.
Wer demnach keine Fahrkarte gekauft hat und sich in ein öffentliches Verkehrsmittel setzt, macht sich nach § 265a StGB strafbar. Nach der Rechtsprechung umgibt sich der Schwarzfahrer in einem solchen Fall mit dem „Anschein der Ordnungsmäßigkeit“.
Falls Sie eine Fahrkarte gekauft haben, diese aber verloren gegangen ist oder vergessen wurde, scheidet eine Strafbarkeit nach § 265a StGB wegen Erschleichens von Leistungen aus. Denn niemand kann eine Leistung "erschleichen", für die er gezahlt hat. Dies schließt meistens auch bereits den Vorsatz bezüglich einer solchen Tat aus. Zwar kann es passieren, dass Verkehrsbetriebe eine "Bearbeitungsgebühr" oder sonstige Vertragsstrafe für das Nichtmitführen der Fahrkarte verlangen. Dies ist jedoch strafrechtlich ohne Bedeutung. Man muss also keine Strafanzeige befürchten bzw. kann den Vorwurf regelmäßig entkräften.
Neben einer Geldstrafe kommt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr in Betracht. Voraussetzung ist aber regelmäßig ein Strafantrag des Verkehrsbetriebs, da die Polizei bei (meistens) geringwertigen Fahrtkosten nicht von sich aus tätig wird.
Rechtsanwalt Simon Eisentraudt
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Das Strafrechtgesetzbuch (StGB) definiert die strafbaren Handlungen, während das Gerichtsverfahren in Strafsachen formell in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt wird. Spezielle Regelungen für Jugendliche und Heranwachsende finden sich im Jugendgerichtsgesetz (JGG). Neben diesen Gesetzen gibt es weitere strafrechtliche Nebengesetze, wie das Straßenverkehrsrecht (StVG), das Betäubungsmittelrecht (BtMG) und das Waffenrecht (WaffG).
Geregelt is das Strafverfahren in der Strafprozessordnung (StPO). Es gliedert sich im wesentlichen in drei Abschnitte. Je nach Fall können aber durchaus noch zwei weitere Abschnitte hinzutreten.
Am Anfang des Strafverfahrens steht das Ermittlungsverfahren. Staatsanwaltschaft und Polizei ermitteln, ob wahrscheinlich eine strafbare Handlung vorliegt. Wird das bejaht, kommt es zur Erhebung der Anklage vor dem Strafgericht.
Zweck des Zwischenverfahrens besteht im Schutz des Angeklagten. Der auch als Eröffnungsverfahren bezeichnete Verfahrensabschnitt endet mit einer der drei folgenden Möglichkeiten: Das Verfahren wird eröffnet, vorübergehend nicht eröffnet oder eingestellt. In Betracht kommen etwa rechtliche oder tatsächliche Hindernisse. Bejaht das Gericht den sog. hinreichenden Tatverdacht, eröffnet es zwingend das Hauptverfahren.
An das Zwischenverfahren (Eröffnungsverfahren) knüpft das Hauptverfahren an. Es folgt einem strengen Ablauf: Der Vorsitzende des jeweiligen Gerichts setzt einen Termin für die Hauptverhandlung fest. Die Verfahrensbeteiligten werden geladen. Im Verhandlungstermin wird die Sache aufgerufen und geladene Zeugen müssen jetzt den Saal verlassen. Der Angeklagte wird vernommen zu seinen persönlichen Verhältnissen.
Im nächsten Schritt verließt der Vertreter der Staatsanwaltschaft die Anklage. Falls ausnahmsweise eine Verständigung stattgefunden haben sollte, wird dies vom Richter erörtert. Dann wird der Angeklgate über seine Rechte belehrt und zum Sachverhalt befragt. Er kann die Aussage verweigern. Daran schließt sich die Beweisaufnahme an. Mögliche Beweismittel im Strafverfahren sind Zeugen, Sachverständige (mit Sachverständigengutachten), Augenscheinsobjekte und Urkunden.
Nach erfolgter Beweisaufnahme halten zunächst der Vertreter der Staatsanwaltschaft und dann der Verteidiger des Angeklagten ihre Plädoyers, bevor der Angeklagte zum Abschluss der Hauptverhandlung das letzte Wort bekommt. Ganz zum Schluss zieht sich das Gericht zur Beratung und Entscheidungsfindung zurück und verkündet dann das Urteil.
In bestimmten Fällen kann eine Anfechtung des Urteils Sinn machen. Urteile des Amtsgerichts können mit der Berufung angegriffen werden oder mit der Sprungrevision. Entscheidungen des Landgerichts sind mit der Revision zu bekämpfen. Beschlüsse können mit der Beschwerde angefochten werden.
Wird das Urteil nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig, wird es zwangsweise vollstreckt. Dazu werden Geldstrafen eingetrieben und Haftstrafen vollzogen.
Eine Möglichkeit besteht in der Einlegung von Berufung oder Revision (sog. Rechtsmittel). Hierzu hat der Verurteilte aber nur eine Woche nach Verkündung des Urteils Zeit! Es ist also eine schnelle Entscheidung geboten. Hier kann nur ein Verteidiger Auskunft geben, ob sich ein Rechtsmittel wahrscheinlich lohnt oder eher nicht.
Nach Einlegung des Rechtsmittels hat man für die Berufung eine Woche Zeit zur Begründung. Bei der Revision hat man einen Monat Zeit für die Begründung.
Wurde die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels verpasst, wird das Urteil von sich rechtskräftig. Gleiches gilt, wenn man sich bewusst gegen ein Rechtsmittel entschieden hat, etwa weil es aussichtslos erscheint. Das nun rechtskräftig gewordene Urteil kann vollstreckt werden. Je nach Urteilsspruch kann eine Geld-, Freiheits- oder eine Bewährungsstrafe in Betracht kommen.
Bei geringen Taten kommt sehr oft das Strafbefehlsverfahren zum Zug. Im Unterschied zum normalen Strafverfahren findet keine Hauptverhandlung mit Beweisaufnahme statt. Im Gegenteil: Das Gericht setzt auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine bestimmte Strafe fest. Meistens wird eine Geldstrafe verhängt.
Hat man Zweifel an der Richtigkeit oder Höhe der Strafe, kann man innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Dann wird die Hauptverhandlung eröffnet und das Gericht muss ein Urteil treffen. Allerdings kann die Strafe dann auch höher ausfallen als im Strafbefehl! Um das zu vermeiden, sollte unbedingt ein Rechtsanwalt mit der Prüfung des Einspruchs beauftragt werden.
Nur ausnahmsweise schreibt das Gesetz die Verteidigung durch einen Anwalt vor. Das ist bei schwerwiegenden Straftaten mit einer zu erwartenden Strafe von über einem Jahr Haft der Fall. Dies nennt man die notwendige Verteidigung.
Trotzdem sollte man sich immer, auch und gerade bei vermeintlich kleinen Delikten, durch einen Verteidiger vor Gericht vertreten lassen. Der Grund ist einfach: Ein Verteidiger kann Ihnen mit dem nötigen Fachwissen zur Seite stehen und ihre Rechte so gut wie möglich wahrnehmen.
Wer den Rechtsanwalt beauftragt, muss ihn auch bezahlen. Eine staatliche Prozesskostenhilfe gibt es im Strafverfahren gerade nicht. Die Höhe der Kosten richtet sich zum einen danach, ob ein Anwalt als Pflichtverteidiger oder als freiwillig ausgewählter Verteidiger (Wahlverteidiger) tätig wird. Zum anderen spielt der Umfang und die Dauer des Verfahrens eine Rolle. Soweit nichts abweichendes vereinbart wurde, bestimmt sich die Vergütung des Anwalts nach dem Gesetz (dem RVG). Die meisten Rechtsschutzversicherungen übernehmen keine Kosten in Strafsachen!