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Jugendstrafrecht
in Kronach

Jugendstrafrecht

Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht in Kronach || Erfahren Sie mehr zum Jugendstrafrecht, möglichen Strafen und wie Ihnen ein Verteidiger helfen kann. Das Jugendstrafrecht soll Jugendliche und Heranwachsende nicht nur bestrafen, sondern hauptsächlich erziehen. Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren erhalten ein anderes Verfahren als Erwachsene. Auch die möglichen Strafen unterscheiden sich. Sie sind insgesamt schwächer. Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren werden ebenfalls nach Jugendstrafrecht behandelt, wenn sie nach ihrer Entwicklung Jugendlichen gleichzustellen sind oder es sich um eine Jugendverfehlung handelt. Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht nach dem Strafrecht bestraft werden. Jedoch können Jugendamt und Familiengericht Maßnahmen ergreifen.

Inhalt dieses Beitrags

Als Strafverteidiger vertrete ich meine Mandanten im Jugendstrafrecht. Dazu verteidige ich ihre Rechte von Anfang an gegenüber Staatsanwaltschaft, Gerichten und der Polizei. Zur optimalen Wahrnehmung ihrer Interessen kann ich etwa:

  • Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft beantragen und den Vorwurf entkräften
  • Eine bestmögliche Verteidigungsstrategie mit ihnen entwickeln
  • Auf eine Einstellung des Verfahrens, einen Freispruch oder eine geringstmögliche Strafe hinarbeiten

Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten oder Fragen zu meinen Dienstleistungen haben, können Sie mich anrufen, eine E-Mail schreiben oder das Kontaktformular nutzen:

1. Warum gibt es ein spezielles Jugendstrafrecht?

Jugendliche und junge Erwachsene haben meist noch keine gefestigte Persönlichkeit. Sie befinden sich noch in einem Entwicklungsprozess hin zum Erwachsenwerden. Um diese Entwicklung ausreichend zu berücksichtigen, wurde das Jugendstrafrecht geschaffen.

Erziehungsgedanke steht im Vordergrund...

Es wäre unvertretbar, Jugendliche und Heranwachsende sofort nach dem harten Erwachsenenstrafrecht zu bestrafen. So käme doch etwa niemand auf die Idee, einen 14-Jährigen wegen eines Ladendiebstahls für mehrere Monate ins Gefängnis zu stecken. Derart harte Strafen würden die unreife Persönlichkeit des Jugendlichen nachhaltig schädigen und erst recht den Grundstein für eine kriminelle Laufbahn legen.

Statt dessen soll das Jugendstrafrecht erzieherisch auf jugendliche Täter einwirken, damit sie in Zukunft keine Straftaten mehr begehen. Das Jugendstrafrecht verfolgt also zwei Ziele:

...aber natürlich sind Strafen möglich

Das heißt aber keinesfalls, dass Jugendliche und Heranwachsende immer mit einem „blauen Auge“ davonkommen sollen. Vielmehr dürfen Gerichte – je nach Tat – auch durchaus drastische Strafen verhängen. Diese reichen von eher harmlosen Weisungen (gerichtliche Gebote und Verbote), über Auflagen (z.B. die berühmten „Sozialstunden“) bis hin zum Freiheitsentzug in der Jugendstrafe.

2. Wer wird nach Jugendstrafrecht verurteilt?

Ob das Jugendstrafrecht anwendbar ist, richtet sich primär nach dem Alter des Beschuldigten (vgl. § 1 Absatz 2 JGG).

Für wen kommt das Jugendstrafrecht zur Anwendung?

Wann werden Heranwachsende nach Jugendstrafrecht bestraft?

Ein Heranwachsender wird nach dem milderen Jugendstrafrecht behandelt, wenn:

Liegen diese beiden Voraussetzungen nicht vor, wird der Heranwachsende nach dem schärferen Erwachsenenstrafrecht behandelt.

3. Können Kinder unter 14 Jahren bestraft werden?

Kinder unter 14 Jahren sind schuldunfähig und daher strafunmündig. Sie können nicht nach Jugend- und erst recht nicht nach Erwachsenenstrafrecht bestraft werden!

Warum werden Kinder nicht nach dem Strafrecht bestraft?

In den Medien kursieren immer wieder Fälle, in denen Kinder teils schwerste Straftaten begangen haben (bis hin zu Tötungsdelikten). Dann wird häufig reflexartig der Ruf nach einer Herabsetzung der Strafmündigkeitsgrenze laut. Gegen eine pauschale Herabsetzung spricht aber die psychologische Erkenntnis, dass Kinder meist erst ab 14 Jahren die Auswirkungen ihres Handelns umfänglich begreifen und abschätzen können. Außerdem würde eine Herabsetzung in der Konsequenz auch die Verhängung von haftähnlicher Jugendstrafe bedeuten. Ob solch harte Strafen für Kinder die richtige „Behandlung“ sind, kann dahingestellt bleiben. Übrigens befindet sich Deutschland im internationalen Vergleich in guter Gesellschaft. In den meisten europäischen Ländern liegt die Grenze der Strafmündigkeit bei 14 oder 15 Jahren. Seltener beginnt sie schon bei 12 Jahren.

Eltern müssen tätig werden

Eltern trifft eine Fürsorge- und Erziehungspflicht! Eltern müssen ihre Kinder insbesondere vor einem kriminellen Lebenswandel schützen. Sind die Kinder oder Jugendlichen unter 16 Jahre alt, können die erziehungsberechtigten Eltern bei gröblicher Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht sogar mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden!

Aber was passiert mit straffälligen Kindern?

Ein Bestrafung nach dem Jugendstrafrecht scheidet für Kinder also aus. Es ist aber keinesfalls so, dass Kinder „Narrenfreiheit“ genießen. Bei sehr jungen Tätern unter 14 Jahren kommen die Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe zur Anwendung: Diese sollen die Kinder und ihre Familien unterstützen, damit von ihnen künftig keine Gefahr mehr für die Gesellschaft ausgeht und sie zurück in ein geordnetes Leben finden.

Auf einer ersten Stufe untersucht das zuständige Jugendamt die Hintergründe für das Verhalten des Kindes. Ergänzend kommen spezielle pädagogische und psychologische Maßnahmen in Betracht, um die Erziehungsberechtigten bei der Erziehung zu unterstützen. So soll eine erneute Straftat des Kindes vermieden werden. Folgende pädagogischen Maßnahmen kommen in Betracht:

  • Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII): Durch pädagogische und therapeutische Maßnahmen soll das Kind in seinem sozialen Umfeld stabilisert und seine Entwicklung positiv beeinflusst werden.
  • Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII): Das Jugendamt selbst oder freie Träger der Jugendhilfe untersuchen die Probleme des Kindes und helfen bei der Lösung von Erziehungsproblemen.
  • Erziehungsbeistand/Betreuungshelfer (§ 30 SGB VIII) unterstützen auffällige Kinder bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen. Sie fördern die Verselbstständigung des Kindes.
  • Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII): Familien werden dabei betreut und begleitet, ihre Probleme und Erziehungsaufgaben zu lösen.
  • Tagesgruppen (§ 32 SGB VIII): Hier wird das Kind in einer Tagesgruppe untergebracht, wo es strukturierte Förderung und Betreuung außerhalb der Familie erfährt. Am Abend darf das Kind aber wieder nach Hause.
  • Stationäre Hilfen (§ 34 SGB VIII): Falls andere Maßnahmen nicht mehr ausreichen, kann das Jugendamt das Kind vorübergehend oder dauerhaft in einer stationären Einrichtung unterbringen (Heim oder betreute Wohngruppe). Meistens ist hierzu die Genehmigung des Familiengerichts notwendig.

Verweigern die Erziehungsberechtigten oder das Kind die Kooperation mit dem Jugendamt, kann das Familiengericht bei Kindeswohlgefährdung Maßnahmen anordnen, um die Gefährdung des Kindes abzuwenden (§ 1666 BGB). Dabei kommen gerichtliche Gebote und Verbote bis hin zur ganzen oder teilweisen Entziehung des Sorgerechts in Betracht. Bei erheblicher Gefährdung des Kindeswohles kann sogar eine freiheitsentziehende Unterbringung in einer pädagogischen oder therapeutischen Einrichtung angeordnet werden (§ 1631b BGB).

4. Wie läuft ein Prozess im Jugendstrafrecht ab?

Das Verfahren in Jugendsachen ähnelt dem Verfahren für Erwachsene.

Übersicht zum Verfahren

Welches Gericht ist für Jugendliche zuständig?

Die Verfahren in Jugendsachen werden vor dem Jugendrichter, dem Jugendschöffengericht oder der Jugendkammer durchgeführt. Dabei ist der Jugendrichter am Amtsgericht für leichtere Tatvorwürfe zuständig. Das Jugendschöffengericht (ebenfalls beim Amtsgericht) verhandelt über mittlere bis schwere Fälle. Die Jugendkammer am Landgericht übernimmt besonders umfangreiche Fälle.

Weitere Besonderheiten im Verfahren

Das Jugendstrafrecht zielt darauf ab, Jugendliche zu erziehen und zu resozialisieren, anstatt sie nur zu bestrafen. Daher werden im Jugendstrafrecht auch spezielle Maßnahmen und Programme angeboten, um Jugendliche auf den richtigen Weg zu bringen.

5. Welche Strafen gibt es für Jugendliche und Heranwachsende?

Kommt es zu einer Verurteilung, kann der Richter – je nach Fall – Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder Jugendstrafe verhängen.

Erziehungsmaßregeln (§§ 9 ff. JGG)

Erziehungsmaßregeln sind Maßnahmen, um auf straffällig gewordene Jugendliche und Heranwachsende einzuwirken und sie zu erziehen. Sie dienen dazu, das Fehlverhalten zu korrigieren, die persönliche Entwicklung des Jugendlichen zu fördern und ihn auf ein straffreies Leben vorzubereiten. Erziehungsmaßregeln haben somit einen erzieherischen und präventiven Charakter.

Der Jugendrichter kann dem Jugendlichen oder Heranwachsenden auferlegen:

  1. Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen,
  2. bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen,
  3. eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen,
  4. Arbeitsleistungen zu erbringen,
  5. sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen,
  6. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen,
  7. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich),
  8. den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder
  9. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.

Befolgt der Jugendliche oder Heranwachsende die verhängten Weisungen schuldhaft nicht, kann ein Ungehorsamsarrest von bis zu vier Wochen verhängt werden.

Zuchtmittel (§§ 13 ff. JGG)

Zuchtmittel sind Sanktionen, die darauf abzielen, den Jugendlichen zu disziplinieren, sein Fehlverhalten zu ahnden und ihn zu einem verantwortungsbewussten Verhalten zu erziehen. Sie sollen den Jugendlichen zur Besinnung bringen und ihm klarmachen, dass sein Verhalten Konsequenzen hat. Zuchtmitttel dienen also in erster Linie der Erziehung junger Straftäter.

  1. Verwarnung: Der Jugendliche wird mündlich oder schriftlich ermahnt und eindringlich darauf hingewiesen, dass sein Verhalten nicht akzeptabel ist.
  2. Auflagen: Der Richter kann dem Jugendlichen oder Heranwachsenden auferlegen: nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen, Arbeitsleistungen zu erbringen oder einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen.
  3. Jugendarrest: Der Richter kann Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest anordnen.

Zuchtmittel sind eine Zwischenlösung, falls eine Erziehungsmaßregel nicht ausreicht, ein Jugendarrest aber eine zu schwere Strafe wäre.

Jugendstrafe (§§ 17 ff. JGG)

Die Jugendstrafe ist die schärfste Sanktionsmöglichkeit im Jugendstrafrecht.

Der Richter kann die Jugendstrafe verhängen, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.

Die Jugendstrafe kann in Form einer Jugendfreiheitsstrafe oder einer Jugendstrafe zur Bewährung verhängt werden. Eine Jugendfreiheitsstrafe bedeutet, dass der Jugendliche eine bestimmte Zeit in einer Jugendstrafanstalt verbringen muss. Bei einer Jugendstrafe zur Bewährung wird die Jugendstrafe zwar verhängt, aber nicht sofort vollstreckt. Der Jugendliche erhält eine Bewährungszeit, in der er unter bestimmten Auflagen und Bedingungen steht. Wenn er sich während dieser Zeit bewährt, kann die Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt oder ganz aufgehoben werden.

Die Dauer der Jugendstrafe richtet sich nach der Schwere der begangenen Straftat, dem Alter des Jugendlichen, seiner Persönlichkeit und seinem Entwicklungsstand. Während der Jugendstrafe wird der Jugendliche weiterhin pädagogisch betreut und gefördert, um ihm eine positive Entwicklung zu ermöglichen und ihn auf ein straffreies Leben vorzubereiten.

Die Jugendstrafe kann sechs Monate bis zu 10 Jahren betragen.

6. Was ist die Jugendgerichtshilfe?

Die Jugendgerichtshilfe wird nach eigenem Ermessen bei Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende tätig. Sie wird von den Jugendämtern im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe ausgeübt.

Die Jugendgerichtshilfe berät die jugendlichen Straftäter und ihre Familien und nimmt an den Gerichtsberhandlungen teil. Dabei prüft sie, ob für den Jugendlichen oder Heranwachsenden geeignete erzieherische Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen, die ein Absehen von der Strafverfolgung möglich machen (etwa Sozialarbeit, Kurse etc.).

Aber beachten Sie: Die Jugendgerichtshilfe darf Sie bzw. ihr minderjähriges Kind nicht rechtlich beraten und erst recht nicht vor Gericht vertreten. Diese Aufgaben bleiben allein den Rechtsanwälten vorbehalten. Insofern unterstützt die Jugendgerichtshilfe Jugendliche und deren Familien bzw. Heranwachsende lediglich vor Gericht.

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt Simon Eisentraudt in Kronach. Verteidiger.

Rechtsanwalt Simon Eisentraudt

Adolf-Kolping-Straße 12A

96317 Kronach

Montag bis Donnerstag:

08:30 bis 16:00 Uhr

Freitag:

08:30 bis 15:00 Uhr

Inhaltsverzeichnis

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Im Strafgesetzbuch (StGB) ist geregelt, welche Handlungen mit Strafe bewehrt sind. In der Strafprozessordnung (StPO) ist dagegen festgehalten, wie das Verfahren in Strafsachen abzulaufen hat. Spezialregelungen finden sich für Jugendliche und Heranwachsende im separaten Jugendgerichtsgesetz (JGG).

Außerdem gibt es viele weitere strafrechtliche Nebengesetze aus verschiedenen Bereichen. Das kann zum Beispiel das Straßenverkehrsrecht sein (überwiegend im StVG geregelt) oder das Betäubungsmittelrecht (BtMG) oder etwa das Waffenrecht (WaffG).

Überblick zum Verfahren

Die Strafprozessordnung (StPO) enthält alle Vorgaben für das Strafverfahren. Es gliedert sich in maximal drei Hauptabschnitte und bis zu zwei zusätzliche Abschnitte – je nach Fallgestaltung.

Ausgangspunkt: Das Ermittlungsverfahren

Nachdem Polizei oder Staatsanwaltschaft Kenntnis von einer möglichen Straftat erlangt haben, prüfen diese, ob eine solche vorliegt. Kommen die Ermittlungen zu einem positiven Ergebnis, wird Anklage vor dem Strafgericht erhoben. Hierfür ist der Staatsanwalt zuständig.

Zwischenschritt: Das Zwischenverfahren

Das Zwischenverfahren (Eröffnungsverfahren) ist ein Zwischenschritt. Dabei überprüft das zuständige Gericht, ob und wie das Hauptverfahren zu eröffnen, vorläufig einzustellen oder gar nicht zu eröffnen ist. Je nach Fall können tatsächliche oder rechtliche Hindernisse gegen eine Eröffnung sprechen. Ergibt die Prüfung aber einen hinreichenden Tatverdacht, erhebt das Gericht die öffentliche Anklage.

Kernstück: Das Hauptverfahren

Das eigentliche Kernstück des Strafverfahrens ist das Hauptverfahren. Es folgt einem streng geregelten Verfahren: Der Vorsitzende des jeweils zuständigen Gerichts setzt einen Termin für die Hauptverhandlung fest und lädt alle Beteiligten. Nachdem die Sache im Termin aufgerufen wurde, verlassen die Zeugen den Saal und der Angeklagte wird zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt.

Nachdem der Staatsanwalt die Anklageschrift vorgelesen hat, erörtert der Vorsitzende, ob im Vorfeld eine Verständigung stattgefunden hat. Anschließend wird der Angeklagte über seine Rechte und insbesondere die Aussagefreiheit belehrt. Er wird dann zur Sache befragt, kann aber alle Angaben verweigern. Daran schließt sich die Beweisaufnahme an. Zeugen, Sachverständige, Augescheinsobjekte oder Urkunden können hier als Beweise geprüft werden. Nach der Beweisaufnahme hält erst der Staatsanwalt, dann der Verteidiger sein Plädoyer, bevor der Angeklagte zum Abschluss das letzte Wort erhält.

Das Gericht verkündet dann nach kurzer Beratung das Urteil.

Fallabhängig: Rechtsmittelverfahren

Wurde der Angeklagte verurteilt, muss er Rechtsmittel in Betracht ziehen. Denkbar sind gegen Urteile des Amtsgerichts (Strafrichter oder Schöffengericht) die Berufung oder auch die Sprungrevision. Entscheidungen des Landgerichts (Strafkammern oder Schwurgericht) können mit der Revision angegriffen werden. Beschlüsse des Gerichst können mit einer Beschwerde angefochten werden.

Bei Rechtskraft: Vollstreckungsverfahren

Rechtskräftige Urteile werden vollstreckt. Geldstrafen werden beigetrieben. Freiheitsstrafen in der Justizvollzugsanstalt (JVA) vollzogen.

Einlegung von Rechtsmitteln?

Mit Verkündung des Urteils hat man eine Woche Zeit, ein Rechtsmittel (Berufung oder Revision) einzulegen. Falls Rechtsmittel eingelegt wurden, hat man für die Berufung eine weitere Woche Zeit zur Begründung. Bei der Revision ist es sogar ein Monat. Die Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels sollte immer nur zusammen mit dem Verteidiger getroffen werden.

Oder doch nicht?

Entscheidet man sich bewusst gegen ein Rechtsmittel oder hat man die einwöchige Rechtsmittelfrist schlicht verpasst, wird das Urteil grundsätzlich rechtskräftig. In der Folge muss man mit der zeitnahen Vollstreckung der Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Bewährungsstrafe rechnen.

Der Strafbefehl

Bei geringfügigen Taten erlässt das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft sehr oft einen Strafbefehl. Dieser ist meistens auf eine Geldstrafe gerichtet. Im Unterschied zum normalen Strafverfahren gibt es beim Strafbefehlsverfahren keine Hauptverhandlung mit Beweisaufnahme.

Soll man sich gegen den Strafbefehl wehren oder nicht?

Diese Frage ist vom Einzelfall abhängig. Generell kann man einen Strafbefehl mit dem Einspruch angreifen. Hierfür hat man zwei Wochen nach Zustellung Zeit. Dabei muss man aber immer bedenken, dass das Urteil im dann durchzuführenden Haupttermin eine härtere Strafe mit sich bringen kann, als der Strafbefehl. Daher sollten Sie immer ihren Anwalt kontaktieren und um Beratung bitten.

Meistens kein Anwalt vorgeschrieben

Nach dem Gesetz muss man nur bei schweren Straftaten mit drohender Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr von einem Anwalt vertreten werden (sog. notwendige Verteidigung). Bei kleineren Delikten kann man sich somit – im Prinzip – selbst vor Gericht verteidigen.

Anwalt auf jeden Fall hilfreich

Sich selbst zu verteidigen ist aber meistens nicht optimal. Ein Verteidiger kennt das Gesetz und kann Ihnen zur Seite stehen, wenn gegen Sie ermittelt wird. Er schafft „Waffengleichheit“ zur Staatsanwaltschaft und zum Gericht.

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Die genaue Höhe der Vergütung richtet sich primär danach, ob ein Fall der Pflichtverteidigung oder der Wahlverteidigung vorliegt. Bei der Wahltverteidigung wird auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abgerechnet. Man kann aber auch eine Vergütungsvereinbarung treffen. Wichtig ist auch noch der Umfang des Verfahrens: Je länger es dauert, desto höher sind dies Kosten. Vorsicht: Rechtsschutzversicherungen übernehmen regelmäßig keine Kosten in Strafsachen.

Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten oder Fragen zu meinen Dienstleistungen haben, können Sie das Kontaktformular nutzen, mich anrufen oder eine E-Mail schreiben: