Rechtsanwalt
Sachbeschädigung
in Kronach

Sachbeschädigung

Rechtsanwalt bei Sachbeschädigung in Kronach || Erfahren Sie mehr zur Sachbeschädigung, möglichen Strafen und wie Ihnen ein Verteidiger helfen kann. Die Beschädigung und Zerstörung fremder Sachen ist als Sachbeschädigung strafbar. Graffiti sind ebenfalls als Sachbeschädigung strafbar. Neben der Beschädigung von Sachen wird unter Umständen auch die Beeinträchtigung fremder Daten oder Computer mit Strafe bedroht.

Inhalt dieses Beitrags

Als Strafverteidiger vertrete ich meine Mandanten beim Vorwurf der Sachbeschädigung. Dazu verteidige ich ihre Rechte von Anfang an gegenüber Staatsanwaltschaft, Gerichten und der Polizei. Zur optimalen Wahrnehmung ihrer Interessen kann ich etwa:

  • Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft beantragen und den Vorwurf entkräften
  • Eine bestmögliche Verteidigungsstrategie mit ihnen entwickeln
  • Auf eine Einstellung des Verfahrens, einen Freispruch oder eine geringstmögliche Strafe hinarbeiten

Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten oder Fragen zu meinen Dienstleistungen haben, können Sie mich anrufen, eine E-Mail schreiben oder das Kontaktformular nutzen:

1. Sachbeschädigung

Unter Sachbeschädigung versteht man die Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache (§ 303 StGB).

Wann macht man sich wegen Sachbeschädigung strafbar?

Es sind zwei Tathandlungen denkbar: Die Beschädigung und die Zerstörung einer fremden Sache. Beschädigung bedeutet Verletzung der Sachsubstanz, wodurch die Brauchbarkeit der Sache beeinträchtigt wird. Eine Zerstörung liegt vor, wenn die Gebrauchsfähigkeit der Sache vollständig aufgehoben ist.

Sonderfall Graffiti

Graffitis sind in den meisten Fällen als Sachbeschädigung strafbar. Dabei ist strafrechtlich wie folgt zu unterscheiden:

Greift die Sprühfarbe die besprühte Oberfläche an (Hauswand usw.), ist der Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 Absatz 1 StGB erfüllt. Kommt es durch die Sprühfarbe zwar nicht zu einer Beschädigung der Oberfläche, bleiben aber ästhetischen Einwirkungen zurück (z.B. bleiben trotz Reinigung Flecken sichtbar), fällt dies unter § 303 Absatz 2 StGB. Im Ergebnis macht diese Unterscheidung aber keinen großen Unterschied: die Strafe ist in beiden Fällen gleich hoch.

Sachbeschädigung. Graffiti.

Diese Strafen drohen bei Sachbeschädigung

Eine Sachbeschädigung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Der Versuch der Tat ist ebenfalls strafbar.

Die Sachbeschädigung wird grundsätzlich nur auf Strafantrag hin verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht das besondere öffentliche Interesse.

Beispiele

Die Rechtsprechung hat eine Sachbeschädigung in folgenden Fällen bejaht: Luftablassen aus Autoreifen; auch aus Fahrradreifen; Ankleben von Plakaten, wenn die Sachsubstanz durch den Kleber verletzt wird; Graffiti, wenn die Farbe die Oberfläche angreift; Grundloses Entleeren eines Feuerlöschers.

2. Datenveränderung

Der Tatbestand der Datenveränderung nach § 303a StGB ist ein „Computerdelikt“. Es soll die Verfügungsgewalt des Berechtigten über die im Datenspeicher enthaltenen Informationen geschützt werden.

Wann macht man sich wegen Datenveränderung strafbar?

Tathandlung ist das rechtswidrige Löschen, Unterdrücken, Unbrauchbarmachen oder Verändern von Daten. Ein Beispiel für das Unterdrücken von Daten sind die berüchtigten Ransomeware-Programme, die Computer gewissermaßen in Geiselhaft nehmen und von den Kriminellen erst nach Zahlung eines „Lösegeldes“ wieder freigegeben werden.

Die Tat muss sich auf fremde Daten beziehen. Das sind Informationen, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

Diese Strafen drohen bei Datenveränderung

Eine Datenveränderung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Der Versuch der Tat ist ebenfalls strafbar. Das Delikt wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt (§ 303c StGB).

3. Gemeinschädliche Sachbeschädigung

In bestimmten Fällen wird eine Sachbeschädigung sogar mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 304 StGB). Dabei muss es sich um Gegenstände handeln, an denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Dies sind:

Eine gemeinschädliche Sachbeschädigung ist dann verwirklicht, wenn einer der genannten Gegenstände beschädigt oder zerstört wird. Auch der Versuch einer solchen Tat ist strafbar. Ein Strafantrag ist nicht erforderlich, die Staatsanwaltschaft darf von sich aus Anklage erheben.

4. Zerstörung von Bauwerken

Wer rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 305 StGB).

Hierbei handelt es sich um eine sog. Qualifikation zur Sachbeschädigung nach § 303 StGB.

Historisches

Diese Strafnorm existiert seit 1871 unverändert. Ihre praktische Bedeutung ist seitdem auch unverändert gering...

5. Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel

§ 305a StGB stellt die Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel im Vergleich zur Sachbeschädigung unter erhöhte Strafe. Der Versuch ist strafbar. Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Besonderen Schutz genießen demnach:

Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel: § 305a StGB

(1) Wer rechtswidrig 1. ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem Wert, das für die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Anlage, die dem Betrieb oder der Entsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen Unternehmens dient, von wesentlicher Bedeutung ist, oder 2. ein für den Einsatz wesentliches technisches Arbeitsmittel der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes, das von bedeutendem Wert ist, oder 3. ein Kraftfahrzeug der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt Simon Eisentraudt in Kronach. Verteidiger.

Rechtsanwalt Simon Eisentraudt

Adolf-Kolping-Straße 12A

96317 Kronach

Montag bis Donnerstag:

08:30 bis 16:00 Uhr

Freitag:

08:30 bis 15:00 Uhr

Inhaltsverzeichnis

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Ein Strafgesetz befasst sich mit allen verbotenen Verhaltensweisen. Das ist das Strafgesetzbuch, abgekürzt StGB. Davon zu unterscheiden ist das Gesetz, welches das Verfahren in Strafsachen beschreibt, die Strafprozessordnung (StPO). Ein besonderes Gesetz gibt es für jugendliche oder heranwachsende Straftäter: das Jugendgerichtsgesetz (JGG).

Zusätzlich dazu gibt es viele weitere Nebengesetze aus den verschiedensten Gebieten. Ganz häufig gibt es Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr (geregelt im Straßenverkehrsgesetz – StVG), mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz – BtMG) oder mit Waffenverstößen (Waffengesetz – WaffG).

Strafverfahren: Ein Überblick

Das Strafverfahren setzt sich zunächst aus drei Abschnitten zusammen und kann sich sogar noch um zwei weitere Schritte erweitern. Alle wesentlichen Vorschriften zum Strafverfahren finden sich in der Strafprozessordnung (StPO).

Am Anfang steht das Ermittlungsverfahren

Bei Tatverdacht ermitteln Staatsanwaltschaft und Polizei die möglichen Umstände der Tat. Besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat, wird er angeklagt.

Es folgt das Zwischenverfahren

Das Zwischenverfahren bzw. Eröffnungsverfahren schließt sich dem Ermittlungsverfahren an. Dazu beraten die Richter über die Frage, ob hinreichender Tatverdacht gegen den Angeklagten besteht. Falls dem so ist, wird er angeklagt. Falls tatsächliche oder auch rechtliche Gründe gegen eine Eröffnung sprechen, bleibt es bei der Nichteröffnung des Verfahrens.

Dann der wichtigste Teil, das Hauptverfahren

Das Hauptverfahren ist der wichtigste Abschnitt im ganzen Prozess. Hier wird geklärt, ob der Angeklagte schuldig ist oder nicht. Dazu setzt der Vorsitzende zunächst einen Termin für die Hauptverhandlung fest und veranlasst die entsprechende Ladung aller Beteiligten. Im Termin wird dann die Sache formal aufgerufen. Sofern Zeugen geladen wurden, müssen diese den Saal jetzt verlassen und der Angeklagte wird vom Vorsitzenden zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt.

Sobald der Staatsanwalt seine Anklageschrift verlesen hat, erörtert der Richter, ob im Vorfeld eine Verständigung (sog. Deal) stattgefunden hat oder nicht. Dann wird der Angeklagte über seine Aussagefreiheit und seine Verfahrensrechte belehrt und zum Sachverhalt vernommen. Im Anschluss wird die Beweisaufnahme durchgeführt. Zeugen, Sachverständige, Urkunden oder Augescheinsobjekte werden jetzt begutachtet und untersucht. Nach durchgeführter Beweisaufnahme trägt der Staatsanwalt sein Plädoyer vor, gefolgt vom Plädoyer des Verteidigers. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.

Nachdem sich das Gericht beraten hat, verkündet der Vorsitzende die Entscheidung in Form des Urteils.

Vielleicht noch das Rechtsmittelverfahren

Optional ist das Rechtsmittelverfahren. Ist der Verurteilte mit einer amtsgerichtlichen Entscheidung durch den Strafrichter oder das Schöffengericht nicht einverstanden, kann er Berufung oder Sprungrevision einlegen. Bei Entscheidungen des Landgerichts durch die Strafkammer oder das Schwurgericht ist die Revision statthaft. Sollen Gerichtsbeschlüsse angefochten werden, steht die Beschwerde zur Verfügung.

Bei rechtskräftigem Urteil noch das Vollstreckungsverfahren

Rechtskräftig gewordenen Urteile werden vollstreckt. Freiheitsstrafen werden durch Vollzug der Haft in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) vollstreckt. Geldstrafen werden notfalls zwangsweise beigetrieben.

Rechtsmittel: Ja oder nein?!

Im Strafverfahren ist Eile angebracht. Nach der Verkündung des Urteils hat man nur eine Woche Zeit, um Rechtsmittel geltend zu machen. Hat man Berufung bzw. Revision eingelegt, hat man eine weitere Woche beziehungsweise einen weiteren Monat Zeit, um die Berufung oder die Revision zu begründen. Es ist immer ratsam, sich dazu an einen Verteidiger zu wenden.

Doch kein Rechtsmittel?

Sollte man sich gegen Rechtsmittel entscheiden, weil sie keine Aussicht auf Erfolg versprechen oder hat man die Rechtsmittelfrist von nur einer Woche verpasst, wird das Urteil im Anschluss rechtskräftig. Es kann vollstreckt werden. Je nach Urteil kann eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe oder eine Bewährungsstrafe gegeben sein.

Strafbefehl? Was ist das?

Der Strafbefehl kommt häufig bei kleineren Straftaten zur Anwendung. Er wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht erlassen und hat in den meisten Fällen eine Geldstrafe zur Folge. Der Unterschied zum normalen Verfahren in Strafsachen besteht darin, dass vor Erlass des Strafbefehls keine Hauptverhandlung mit Beweisaufnahme stattfindet.

Was kann und soll man dagegen unternehmen?

Man kann Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen. Dann wird die Hauptverhandlung eröffnet und über die Rechtmäßigkeit des Strafbefehls entschieden. Der Einspruch hat aber eine Tücke: Die Strafe kann zulasten des Angeklagten sogar höher ausfallen! Daher sollten Sie sich vor einem Einspruch immer erst mit ihrem Anwalt besprechen, ob Einspruch eingelegt werden soll oder nicht.

Häufig nicht vorgeschrieben

In den meisten Fällen braucht man nicht zwingend einen Anwalt und kann sich selbst vor Gericht vertreten. Nur bei schweren Straftaten ist die Verteidigung vorgeschrieben. Man spricht von notwendiger Verteidigung, die immer dann erforderlich wird, wenn Freiheitsstrafen von über einem Jahr drohen.

Aber immer zu empfehlen

Selbst bei kleineren Delikten ist die Verteidigung durch einen Anwalt zu empfehlen. Denken Sie daran: Die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte befassen sich täglich mit dem Strafrecht, Sie als Laie aber wohl eher gar nicht. Darum sollten Sie Waffengleichheit herstellen und sich verteidigen lassen.

Grundsätzlich derjenige, der den Anwalt beauftragt hat. Anders als im Zivilverfahren hilft auch nicht der Staat mit einer Prozesskostenhilfe aus. Die Kosten eines Pflichtverteidigers sind etwas geringer als die eines Wahlverteidigers. Letzterer kann nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechenen oder eine gesonderte Vergütungsvereinbarung treffen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Umfang des Verfahrens. Die meisten Rechtsschutzversicherer werden keine Kosten in Strafverfahren übernehmen.

Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten oder Fragen zu meinen Dienstleistungen haben, können Sie das Kontaktformular nutzen, mich anrufen oder eine E-Mail schreiben: