Rechtsanwalt für Strafverfahren in Kronach || Hier finden Sie Informationen zum Strafverfahren, welche Strafen drohen und wie Ihnen ein Verteidiger helfen kann. Sobald die Staatsanwaltschaft Kenntnis von einer Straftat erlangt hat (Anzeige), werden Ermittlungen aufgenommen. Falls diese einen Verdacht gegen den Beschuldigten erhärten, wird Anklage erhoben (Vorverfahren/Ermittlungsverfahren). Das zuständige Strafgericht prüft die Voraussetzungen der Anklage und ob ein ausreichender Tatverdacht besteht (Zwischenverfahren). Der Prozess wird mit einem Urteil (Verurteilung/Freispruch) entschieden. In bestimmten Fällen kann das Verfahren auch eingestellt werden. An eine Verurteilung schließt sich eventuell ein Rechtsmittelverfahren an.
Als Strafverteidiger vertrete ich meine Mandanten in Strafverfahren. Dazu verteidige ich ihre Rechte von Anfang an gegenüber Staatsanwaltschaft, Gerichten und der Polizei. Zur optimalen Wahrnehmung ihrer Interessen kann ich etwa:
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Das Strafrecht regelt in materieller Hinsicht, welche Handlungen strafbar sind. In formeller Hinsicht wird das Gerichtsverfahren (Prozess) in Strafsachen geregelt.
Das deutsche Strafrecht ist hauptsächlich im Strafgesetzbuch (StGB) und der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Für Jugendliche und Heranwachsende gilt das Jugendgerichtsgesetz (JGG) mit spezielleren Regelungen. Hinzu kommen strafrechtliche Nebengesetze aus verschiedenen Bereichen, wie zum Beispiel das Straßenverkehrsrecht (hauptsächlich im StVG geregelt), das Betäubungsmittelrecht (BtMG) oder das Waffenrecht (WaffG).
Als Faustformel gilt: Schweigen Sie und verlangen Sie einen Anwalt! Sie sind ausschließlich verpflichtet, Angaben zu ihrer Person zu machen (Name und Anschrift). Machen Sie aber keinerlei Angaben zu irgendwelchen Vorwürfen, bis Sie sich mit ihrem Anwalt beraten haben. Häufig versuchen Polizeibeamte Sie in ein beiläufiges Gespräch zu verwickeln und vielleicht sogar eine persönliche Verbindung aufzubauen. Lassen Sie sich hierauf nicht ein.
Ein totales Schweigen zu den Vorwürfen darf ihnen nicht negativ angelastet werden. Ein teilweises Schweigen kann aber unter Umständen nachteilig sein. Daher am besten gar nichts zur Sache aussagen!
Grundsätzlich ist es nicht erforderlich, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilden die Fälle der notwendigen Verteidigung (etwa wenn ein Verbrechen mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe im Raum steht).
Warum sollte man dann also Geld für einen Anwalt ausgeben? Nun, zum einen kann ein Strafverfahren für jeden Beschuldigten schwerwiegende Konsequenzen haben. Hier geht es nicht nur um die Frage, ob man eine Geldstrafe X oder Freiheitsstrafe Y erhält; es geht auch um die existenzielle Frage, ob man noch einmal mit einer „weißen Weste“ davonkommt oder für die Zukunft als „vorbestraft“ gilt. Vergessen Sie auch nicht: Ist ein nachteiliges Urteil erst einmal ergangen, lässt es sich nur noch schwer aus der Welt schaffen.
Zum anderen bekommt man es mit echten Profis in Sachen Kriminalität zu tun: Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte sind täglich damit beschäftigt, Straftaten aufzuklären und zur Anklage zu bringen. Auch wenn der Rechtsstaat in Deutschland extrem hohe Standards und Beschuldigtenrechte gewährt, sollte man den „Jagdtrieb“ der Ermittlungsbehörden nicht unterschätzen. Sinnbildlich befasst sich eine schier unüberschaubare Anzahl von Gerichtsentscheidungen mit der Frage, welche Ermittlungsmethoden der Polizei gerade noch rechtsstaatlich vertretbar sind und welche Praktiken zu weit gehen.
Es gilt der allgemeine Grundsatz: Wer einen Rechtsanwalt oder Verteidiger beauftragt, muss ihn auch selbst bezahlen. Im Unterschied zum Zivilrecht gewährt der Staat im Strafverfahren keine Prozesskostenhilfe. Lediglich Beratungshilfe kann gewährt werden, sofern noch kein Gerichtsverfahren anhängig ist. Rechtsschutzversicherungen übernehmen in den meisten Fällen ebenfalls keine Kosten.
Die Höhe der Kosten richtet sich danach, ob Ihnen vom Gericht ein Verteidiger bestellt wird (sog. Pflichtverteidiger) oder ob Sie selbst einen Anwalt beauftragen (sog. Wahlverteidigung).
In vielen Fällen erhalten Beschuldigte von Amts wegen einen Pflichtverteidiger beigestellt. Lediglich in weniger schwerwiegenden Fällen vor dem Strafrichter am Amtsgericht erhalten Beschuldigte keinen Pflichtverteidiger und müssen sich entweder selbst verteidigen oder die Kosten eines Verteidigers selbst tragen.
Bei der Pflichtverteidigung richtet sich die Vergütung des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Demnach bekommt der Anwalt für seine Tätigkeit pauschale Gebühren. Diese Kosten werden zunächst vom Staat übernommen. Ein Beschuldigter muss also im Fall der Pflichtverteidigung zunächst nichts zahlen.
Sollten Sie aber vom Gericht verurteilt werden, müssen Sie die gesamten Kosten des Strafverfahrens übernehmen. In diesem Fall müssen Sie dann also am Ende doch die zunächst vom Staat vorgestreckten Kosten des Pflichtverteidigers übernehmen.
Nur im Fall eines Freispruchs übernimmt der Staat alle Kosten, sodass Sie ihrem Pflichtverteidiger nichts zahlen müssen.
Auch wenn kein Fall einer Pflichtverteidigung vorliegt, ist es sinnvoll, sich durch einen Verteidiger vertreten zu lassen. Ein Strafverteidiger kann ihre Interessen optimal wahrnehmen.
Die Kosten eines Wahlverteidigers werden anders berechnet als die Kosten eines Pflichtverteidigers. Hier sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zwei Möglichkeiten vor: Entweder werden die Kosten anhand von sogenannten Gebührenrahmen abgerechnet oder es wird eine Vergütungsvereinbarung getroffen.
Je nach Tätigkeit erhält der Verteidiger eine Gebühr innerhalb eines bestimmten Rahmens. Ein Rahmen gibt dabei eine Mindestgebühr und eine Höchstgebühr vor. Zum Beispiel fällt für die erstmalige Einarbeitung in einen Fall eine Gebühr zwischen 44,00 € und 396,00 € an. Die konkrete Höhe der Gebühr richtet sich dann nach der Schwierigkeit des Falles. Bei einfach gelagerten Fällen wird die Gebühr also eher Richtung Untergrenze von 44,00 € gehen; bei schwiereigen Fällen eher Richtung Obergrenze. Nachteil dieser Methode: Ein Verteidiger kann zu Beginn des Mandats häufig noch nicht die Schwierigkeit des Falles und damit die Kostenhöhe absehen. Dies bedeutet für Sie also Ungewissheit hinsichtlich der Kosten.
Üblich ist daher der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zu Beginn des Mandats. Der Vorteil liegt auf der Hand: Sie wissen von Anfang an, welche Kosten für die Verteidigung entstehen.
Eine Möglichkeit ist die Vereinbarung eines Pauschalhonorares für die Vertretung in den einzelnen Verfahrensabschnitten. Zum Beispiel kann eine Pauschale in Höhe von X € für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren vereinbart werden.
Die zweite Möglichkeit besteht in der Vereinbarung eines Stundenhonorars. Dies bietet sich insbesondere in umfangreicheren Verfahren an.
Das Strafverfahren wird in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt und besteht aus drei Hauptabschnitten. Je nach Einzelfall können noch zwei weitere Abschnitte hinzukommen.
Am Beginn steht das sogenannte Ermittlungsverfahren. Hierfür ist die Staatsanwaltschaft zuständig. Unterstützt wird sie von der Polizei, die weitgehend die Ermittlungstätigkeit übernimmt und den Sachverhalt (d.h. die vorgeworfene Tat) aufklärt. Eingeleitet wird ein Ermittlungsverfahren entweder durch eine Strafanzeige bzw. einen Strafantrag oder wenn die Staatsanwaltschaft auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat erfährt. Ergeben die Ermittlungen, dass der Beschuldigte die Tat wahrscheinlich begangen hat und daher seine Verurteilung zu erwarten ist, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage beim zuständigen Gericht.
Das Gericht prüft nun im sogenannten Eröffnungsverfahren (oder auch Zwischenverfahren genannt), ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Hauptverfahren eröffnet, nicht eröffnet oder vorläufig eingestellt wird. Eine Nichteröffnung kommt aus rechtlichen Gründen (z.B. Bestehen eines Verfahrenshindernisses) oder aus tatsächlichen Gründen (z.B. unzureichende Beweise) in Betracht. Eröffnet wird das Hauptverfahren, wenn ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist. Der Hauptzweck des Zwischenverfahrens besteht im Schutz des Angeschuldigten: Er soll vor einem ungerechtfertigten Hauptverfahren und den damit einhergehenden diskriminierenden Folgen in seinem sozialen Umfeld bewahrt werden.
An das Zwischenverfahren schließt sich das Hauptverfahren vor Gericht an. Es folgt einem strengen formalen Ablauf, der genau in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt ist. Der Vorsitzende des zuständigen Strafgerichts legt als Erstes einen Termin für die Hauptverhandlung fest. Außerdem sorgt er für die Ladung aller am Verfahren Beteiligten. Im ersten Termin der Hauptverhandlung wird zunächst formal die Sache aufgerufen. Soweit Zeugen geladen wurden, verlassen diese jetzt den Sitzungssaal und der Angeklagte wird zu seinen persönlichen Verhältnissen vernommen.
Im Anschluss daran verließt der Vertreter der Staatsanwaltschaft die Anklage. Sofern vorab eine Verständigung mit dem Angeklagten stattgefunden hat, wird diese vom Richter erörtert. Der Angeklagte wird über sein Recht zur Aussagefreiheit belehrt und anschließend zur Sache vernommen. Danach kommt es zur Beweisaufnahme. Hier können – je nach Einzelfall – Zeugen, Sachverständige, Augenscheinsobjekte (also physische Beweise) und etwaige Urkunden als Beweismittel verwendet werden. Nach der vollendeten Beweisaufnahme hält erst der Staatsanwalt und danach der Verteidiger sein Plädoyer. Dem Angeklagten gebührt immer das letzte Wort: Er darf ganz am Schluss der Verhandlung nochmals seine Sicht der Dinge darlegen.
Im letzten Schritt der Hauptverhandlung zieht sich das Gericht kurz zurück, um die Entscheidung zu treffen und den Tenor (Schuld- oder Freispruch) zu formulieren. Ganz zum Schluss endet die Hauptverhandlung mit der Verkündung des Urteils.
Wird der Angeklagte in der Hauptverhandlung verurteilt, kann das Urteil grundsätzlich angefochten werden. Die einzelnen Voraussetzungen dafür sind in der Strafprozessordnung (StPO) definiert. Gegen Urteile des Amtsgerichts (Strafrichter oder Schöffengericht) kann Berufung eingelegt werden, möglich ist aber auch eine sogenannte Sprungrevision. Gegen Entscheidungen des Landgerichts (Strafkammern oder Schwurgericht) ist die Revision statthaft. Es besteht auch die Möglichkeit, bestimmte Beschlüsse des Gerichst mit der Beschwerde anzufechten.
Häufig werden die Begriffe Berufung und Revision gleichgesetzt. Jedoch unterscheiden sich beide Verfahren grundlegend:
Sollte der Angeklagte in der Hauptverhandlung zu einer Geld-, Freiheits- oder Bewährungsstrafe verurteilt worden sein, kann das Urteil nach Rechtskraft vollstreckt werden. Dann wird also eine Geldstrafe beigetrieben oder eine Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) vollstreckt. Bei einer Freiheitsstrafe zur Bewährung, überwacht die zuständige Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde die Einhaltung der Bewährungsvorschriften und Bewährungsauflagen.
Der Verurteilte hat es in der Hand, wie das Verfahren nach einer Verurteilung weitergeht. Entweder legt er Rechtsmittel ein und der Prozess wird in der nächsten Instanz fortgeführt. Oder er unterlässt dies und lässt das Urteil rechtskräftig werden. Dabei ist zu breücksichtigen, dass ein Rechtsmittel nicht immer zielführend ist. Denn ein Rechtsmittel verspricht nur dann Erfolg, wenn das Gericht den Sachverhalt unzutreffend festgestellt oder das Gesetz falsch angewandt hat. Ob ein Rechtsmittel im Einzelfall sinnvoll ist oder nicht, kann Ihnen ihr Rechtsanwalt erklären.
Nach Verkündung des Urteils hat man als Angeklagter nur eine Woche Zeit, um ein Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen! Hier muss also schnell gehandelt werden. Für die Begründung der Berufung hat man dann noch einmal eine ganze Woche Zeit. Für die Begründung der Revision sogar einen ganzen Monat. Aber Vorsicht: Wenn die einwöchige Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels verstrichen ist, wird das Urteil rechtskräftig und kann vollstreckt werden. Das Urteil lässt sich in diesem Fall praktisch nicht mehr angreifen.
Hat man sich gegen die Einlegung eines Rechtsmittels entschieden oder schlicht die einwöchige Frist verpasst, wird das Urteil rechtskräftig. Ab diesem Zeitpunkt kann die Geld-, Freiheits- oder Bewährungsstrafe zwangsweise durchgesetzt werden.
Je nach Entscheidung des Gerichts kann eine Geldstrafe, eine Bewährungsstrafe, Haft oder eine Maßregel in Betracht kommen. Die individuelle Strafe hängt von folgenden Faktoren ab: Strafe, Strafrahmen und eventuell Maßregeln.
Das Strafrecht sieht für jede Straftat verschiedene Strafen vor. Neben den bekannten Hauptstrafen (Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe) können im Einzelfall auch Nebenstrafen verhängt werden (dies betrifft das Fahrverbot im Zusammenhang mit Verkehrsstraftaten). Freiheitsstrafen können unter bestimmten Bedingungen auch zur Bewährung ausgesetzt werden.
Ebenso ist für jede Straftat ein individueller Strafrahmen definiert. Dieser ist im Grundsatz immer gleich aufgebaut: Für die Tat X wird entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von Y bis Z Monaten/Jahren verhängt.
Maßregeln sind von der Schuld des Verurteilten unabhängig, wogegen die Strafe (Geldstrafe/Freiheitsstrafe) von der Schuld abhängt. Dieser Unterschied wird mit dem Zweck der Maßregeln begründet, der im Schutz der Allgemeinheit besteht bzw. der Besserung von gefährlichen Tätern dient. Beispiele für Maßregeln sind die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt. Bekannt dürfte auch die Führungsaufsicht unter Bestellung eines Bewährungshelfers sein. Relevant sind ferner die Entziehung der Fahrerlaubnis („Führerscheinentzug“) sowie die Verhängung eines Berufsverbots
Mit Rechtskraft des Urteils wird die Geldstrafe fällig. Dann fordert die Staatsanwaltschaft als zuständige Vollstreckungsbehörde den Verurteilten im Normalfall schriftlich zur Zahlung der Geldstrafe binnen zwei Wochen auf (§ 459 StPO, § 5 Abs. 2 JBeitrG). Nach Ablauf der Frist erfolgt dann nochmals eine Mahnung, bevor die Geldstrafe zwangsweise beigetrieben wird. In Ausnahmefällen wird das Geld sofort nach Fälligkeit beigetrieben, wenn erkennbar ist, dass sich der Verurteilte der Zahlung entziehen will (§ 459c StPO).
Geldstrafen werden im Urteil nicht mit einem bestimmten Betrag X (z.B. „500 €“) angegeben, sondern in Tagessätzen (z.B. „100 Tagessätze in Höhe von je 30 €“). Die Höhe der Tagessätze richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Verurteilten nach Abzug von besonderen Belastungen (z.B. Unterhaltspflichten, Schulden). Die Anzahl der Tagessätze bestimmt sich nach der Schwere der Schuld des Verurteilten.
In manchen Fällen kann ein Betroffener die gegen ihn verhängte Geldstrafe wegen Vermögenslosigkeit nicht begleichen. Dann wird die Geldstrafe in eine Haftstrafe umgewandelt! Um eine Haft abzuwenden, kann man bei der Staatsanwaltschaft aber einen Antrag auf Umwandlung der Geldstrafe in Ableistung gemeinnütziger Arbeit stellen.
Soll eine Freiheitsstrafe vollstreckt werden, muss die Staatsanwaltschaft den Verurteilten formfrei zum Antritt der Strafe laden (mündliche Ladung genügt! § 27 StrVollstrO). Hierbeit wird im Normalfall eine Frist von mindestens einer Woche gesetzt, innerhalb der man sich bei der betreffenden Justizvollzugsanstalt (JVA) einzufinden hat. In Ausnahmefällen kann zum sofortigen Strafantritt geladen werden.
Achtung: Bei Fluchtgefahr oder ignoriertem Strafantritt kann ein Vorführungsbefehl oder ein Haftbefehl erlassen werden!
Meistens muss nicht die gesamte Freiheitsstrafe verbüßt werden. Es besteht die Möglichkeit, dass die restliche Freiheitsstrafe nach zwei Drittel der Zeit bzw. schon nach der Hälfte zur Bewährung ausgesetzt wird. Hierfür ist insbesondere die Persönlichkeit des Verurteilten zu berücksichtigen.
Nicht jede Freiheitsstrafe bedeutet automatisch Haft in einem Gefängnis. Bei einer Verurteilung von bis zu 2 Jahren kann die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Bei Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn davon auszugehen ist, dass der Verurteilte durch die Verurteilung gewarnt wird und daher künftig keine Straftaten mehr begehen wird. In bestimmten Fällen kann eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und einem Jahr ausgeschlossen sein, wenn dies zur Verteidigung der Rechtsordnung notwendig ist (z.B. häufige Straftaten, Abschreckung anderer Täter).
Wichtig: Eine Strafaussetzung zur Bewährung kommt immer nur dann in Betracht, wenn der Verurteilte eine günstige Sozialprognose hat. Hierfür sind vor allem die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben (Vorstrafen vorhanden?), die Umstände der Tat, das Verhalten nach der Tat, die Lebensverhältnisse und die voraussichtlichen Wirkungen der Strafaussetzung (z.B. Erhalt des Arbeitsplatzes).
Bei weniger gravierenden Straftaten kommt häufig das Strafbefehlsverfahren zur Anwendung.
Das Strafbefehlsverfahren unterscheidet sich vom „normalen“ Strafverfahren dadurch, dass keine Hauptverhandlung mit Beweisaufnahme stattfindet (sogenanntes summarisches Verfahren). Statt dessen setzt das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine Strafe fest. Dabei kommt hauptsächlich eine Geldstrafe in Betracht, möglich sind aber zum Beispiel auch die Verhängung eines Fahrverbots oder die Entziehung der Fahrerlaubnis.
In bestimmten Fällen ist bei anwaltlicher Verteidigung auch eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr möglich, jedoch muss diese zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Strafbefehlsverfahren kommt nur dann in Betracht, wenn ein Vergehen (und eben kein Verbrechen) im Raum steht und die Staatsanwaltschaft die Durchführung einer Hauptverhandlung nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht für erforderlich erachtet.
Gegen einen Strafbefehl kann der Angeklagte Einspruch einlegen. Dies führt bei rechtzeitiger und formgerechter Einlegung zur Eröffnung der Hauptverhandlung. Im Urteil wird der Angeklagte dann freigesprochen oder verurteilt oder das Verfahren eingestellt.
Falls man gegen einen Strafbefehl vorgehen möchte, muss man sich beeilen! Die Frist zur Einlegung des Einspruchs beträgt nur zwei Wochen. Ist die Frist verstrichen, kann ein Einspruch nur noch in engen Ausnahmefällen eingelegt werden.
Rechtsanwalt Simon Eisentraudt
Adolf-Kolping-Straße 12A
96317 Kronach
Montag bis Donnerstag:
08:30 bis 16:00 Uhr
Freitag:
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Das wohl wichtigste Strafgesetz heißt Strafgesetzbuch (StGB). Darin sind hunderte verbotener Verhaltensweisen aufgeführt. Zudem wird geregelt, welche Strafen und welche Strafhöhen einen erwarten. Neben dem StGB gibt es aber auch eine Reihe von bedeutenden Strafgesetzen. Prominent sind unter anderem das Straßenverkehrsrecht (im StVG kodifiziert), das Waffenrecht (WaffG) und das Betäubungsmittelrecht (BtMG: Alles, was mit „Drogen“ zu tun hat).
Davon ist dogmatisch das Verfahrensrecht in Strafsachen zu trennen. Das ist nämlich für erwachsene Straftäter in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Für Jugendliche und Heranwachsende kommt dagegen das wesentlich speziellere Jugendgerichtsgesetz (JGG) zur Anwendung).
Die wichtigsten Regelungen zum Strafverfahren trifft die Strafprozessordnung (StPO). Im Normalfall gibt es drei Verfahrensschritte: Das Ermittlungsverfahren, das Zwischenverfahren und das Hauptverfahren. In manchen Fällen können sich noch das Rechtsmittelverfahren oder das Vollstreckungsverfahren anschließen.
Jedes Strafverfahren beginnt mit dem Ermittlungsverfahren. Die Polizei prüft auf Weisung der Staatsanwaltschaft, ob Tatverdacht gegen den Beschuldigten besteht. Geht der zuständige Staatsanwalt mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Täterschaft des Verdächtigen aus, setzt sich das Verfahren durch Erhebung der öffentlichen Anklage zum Strafgericht fort.
Sobald das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist, hat das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden. Diese Entscheidung treffen die Richter im sogenannten Zwischenverfahren, das häufig auch als Eröffnungsverfahren bezeichnet wird. Besteht nach der vorläufigen Bewertung des Gerichts ein hinreichender Tatverdacht gegen den Angeklagten, wird es das Hauptverfahren eröffnen und den Weg für die Hauptverhandlung vor dem jeweiligen Spruchkörper frei machen.
Hegt das Gericht aber tatsächliche oder rechtliche Zweifel, wird es das Verfahren entweder gar nicht oder nur eingeschränkt eröffnen. Möglich ist auch die vorläufige Einstellung des Verfahrens. Letztlich dient das gesamte Zwischenverfahren dem Schutz des Angeklagten vor einer fehlerhaften und für ihn nachteiligen Anklage.
Schließlich folgt auf das Zwischenverfahren das Hauptverfahren. Dieses ist streng formalisiert und läuft folgendermaßen ab: Zunächst legt der Vorsitzende des Gerichts den Termin der mündlichen Verhandlung fest und ordnet die Ladung der Verfahrensbeteiligten an. Im Termin selbst kommt es zunächst zum Aufruf der Sache. Etwaige Zeugen verlassen anschließend den Sitzungssaal und der Angeklagte wird zu seinen persönlichen Angaben vernommen.
Nun verließt der Staatsanwalt den Anklagesatz. Der Richter erörtert dann, ob eine etwaige Verständigung stattgefunden hat. Sodann wird der Angeklagte über seine Aussagefreiheit belehrt und zur Sache vernommen. Es folgt die Beweisaufnahme, wobei Zeugen, Sachverständige, Augenscheinsobjekte und Urkunden als Beweise herangezogen werden können. Im Anschluss an die Beweisaufnahme halten zunächst der Staatsanwalt und dann der Verteidiger ihre Plädoyers, bevor der Angeklagte das letzte Wort erhält. Daraufhin zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück und verkündet schließlich das Urteil.
Will der Verurteilte das Urteil nicht stehen lassen, kann er Berufung oder Sprungrevision einlegen (bei Ureilen des Amtsgerichts) oder Revision erheben (bei Urteilen des Landgerichts). Beschlüsse des Gerichts können mit der Beschwerde angefochten werden.
Rechtskräftige Urteile können vollstreckt werden. Die Art der Vollstreckung hängt von der im Urteil verhängten Strafe ab. Geldstrafen werden notfalls zwangsweise beigetrieben. Freiheitsstrafen werden dagegen durch Vollzug der Haft in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) vollzogen.
Nach Verkündung des Urteils muss man sich innerhalb von nur einer Woche entscheiden: Legt man Rechtsmittel ein oder nicht. Im Fall der Berufung hat man im Anschluss eine weitere Woche Zeit, um das Rechtsmittel zu begründen. Bei der Revision beträgt die Begründungsfrist einen Monat. Letztlich kann nur ein Rechtsanwalt und Verteidiger über die Sinnhaftigkeit eines Rechtsmittels Aufschluss geben.
Läuft die einwöchige Rechtsmittelfrist ungenutzt ab oder hat man sich bewusst gegen ein Rechtsmittel entschieden, wird das Urteil rechtskräftig. Ab diesem Zeitpunkt kann und wird es vollstreckt werden.
Der Strafbefehl ist eine sehr gängige Alternative zur Anklage vor Gericht. Er findet vor allem bei geringeren Vergehen breite Anwendung. Dabei setzt das zuständige Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine bestimmte Strafe fest. Meistens handelt es sich um eine Geldstrafe. Im Unterschied zum gerichtlichen Strafverfahren findet keine mündliche Verhandlung und keine Beweisaufnahme statt.
Man kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls Einspruch erheben. Das muss man sich aber gut überlegen: In der Hauptverhandlung nach dem Einspruch kann eine höhere Strafe als im Strafbefehl festgelegt werden! Also empfiehlt es sich vor der Einlegung des Einspruchs einen Anwalt mit der Prüfung der Erfolgschancen zu beauftragen.
Nur bei ganz schweren Straftaten muss man sich nach dem Gesetz durch einen Verteidiger vor Gericht vertreten lassen. Das betrifft Taten mit einer in Aussicht stehenden Freiheitsstrafe von über einem Jahr. Bei kleineren Delikten kann und darf man sich also selbst verteidigen.
Dennoch kann man nur empfehlen, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen. Auch bei vermeintlich kleineren Delikten sorgt ein Verteidiger für Waffengleichheit mit den Strafverfolgungsbehörden und garantiert so die bestmögliche Wahrung der Rechte des Angeklagten.
Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Die Vergütung hängt zunächst davon ab, ob eine Pflichtverteidigung oder eine Wahlverteidigung gegeben ist. Zudem spielen natürlich der Umfang und die Dauer des Strafverfahrens eine Rolle. Je länger, desto teurer. Die Abrechnung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Bitte beachten Sie, dass Rechtsschutzversicherungen in den meisten Fällen keine Kosten für Strafverfahren übernehmen.