Rechtsanwalt bei Tötungsdelikten in Kronach || Erfahren Sie mehr zu den Tötungsdelikten, möglichen Strafen und wie Ihnen ein Verteidiger helfen kann. Unter dem Begriff Tötungsdelikte versteht man Mord, Totschlag, fahrlässige Tötung und weitere Delikte mit Todesfolge. Der Tod eines Menschen kann auch im Rahmen anderer Taten herbeigeführt werden. Dies sind Körperverletzung, Raub, Aussetzung, Nachstellung und Brandstiftung mit Todesfolge. Die Aufklärungsquote ist bei Tötungsdelikten extrem hoch. Bei Mord lag sie im Jahr 2022 bei 94,8 %. Bei Totschlag betrug sie im Jahr 2023 94,6 %. Falls Sie auch nur im geringsten Verdacht stehen, ein Tötungsdelikt begangen zu haben, sollten Sie unbedingt und sofort einen Anwalt kontaktieren. Es drohen in jedem Fall massive Freiheitsstrafen bis hin zu lebenslänglicher Haft mit Sicherungsverwahrung.
Als Strafverteidiger vertrete ich meine Mandanten beim Vorwurf eines Tötungsdelikts. Dazu verteidige ich ihre Rechte von Anfang an gegenüber Staatsanwaltschaft, Gerichten und der Polizei. Zur optimalen Wahrnehmung ihrer Interessen kann ich etwa:
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Der Totschlag nach § 212 StGB ist der Grundtatbestand aller vorsätzlichen Tötungsdelikte. Strafbar macht sich demnach, wer einen anderen vorsätzlich tötet.
Unter einer Tötung versteht man dabei jede Verkürzung der Lebenszeit. Dabei ist es unbeachtlich, ob das Opfer sowieso nicht mehr lange zu leben gehabt hätte (etwa weil es unheilbar krank war). Das ist relevant im Rahmen der sog. Sterbehilfe.
Aktive Sterbehilfe ist in Deutschland grundsätzlich verboten und wird als Tötungsdelikt verfolgt und bestraft. Die Beihilfe zur Selbsttötung (sog. assistierter Suizid) ist grundsätzlich straffrei. Jedoch kann sich der Helfer wegen Unterlassen strafbar machen. Die sog. passive Sterbehilfe (meistens durch Behandlungsabbruch) ist ebenfalls grundsätzlich straffrei, sofern der betroffene Patient an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet und seinen Todeswunsch ausdrücklich geäußert hat.
Es genügt für eine Verurteilung, wenn der Täter die Möglichkeit des Todeseintritts erkennt und dies billigend in Kauf nimmt.
Ein Totschlag wird mit Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren bis zu 15 Jahren bestraft.
Der Tatbestand des Mordes gemäß § 211 StGB stellt eine sog. Qualifikation zum Totschlag dar. Mord liegt immer dann vor, wenn zusätzlich zur vorsätzlichen Tötung (= Totschlag) mindestens ein Mordmerkmal hinzutritt. Mordmerkmale sind:
Mord liegt immer dann vor, wenn zusätzlich zur vorsätzlichen Tötung (= Totschlag) mindestens ein Mordmerkmal hinzutritt. Mordmerkmale sind:
Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung ausnutzt. Arglos ist, wer sich im Zeitpunkt der Attacke keines Angriffs versieht. Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit in seiner Verteidigung stark eingeschränkt ist.
Beispiele: Wer schläft, bewusstlos oder betrunken ist, ist arg- und wehrlos und kann daher Opfer eines heimtückischen Mordes werden.
Grausam tötet, wer dem Opfer zur Tötung bewusst mehr körperliches oder seelisches Leid zufügt, als dies für die Tötung erforderlich wäre.
Beispiele: Verbrennen oder Verhungern-Lassen eines anderen.
Gemeingefährlich sind solche Mittel, deren Wirkung auf Leib oder Leben vieler bzw. mehrerer Menschen durch den Täter nicht beherrschbar ist, weil er die Ausdehnung der Gefahr beim Einsatz des Mittels nicht in seiner Gewalt hat.
Beispiele: Brandsätze („Molotow-Cocktail“), Handgranaten, Sprengstoff, vollautomatische Waffen.
Ermöglichungsabsicht liegt immer dann vor, wenn die Tötung begangen wird, um eine andere Straftat zu ermöglichen.
Beispiel: Ein Wachmann wird getötet, um Geld aus einem Tresor zu stehlen.
In Verdeckungsabsicht handelt, wer zielgerichtet entweder die Aufdeckung einer Tat oder die Identifizierung des Täters verhindern will.
Beispiel: Der Täter tötet sein Opfer, nachdem es ihn bei einem Einbruch „erwischt“ hatte.
Das Merkmal der Mordlust ist gegeben, wenn jemand aus Freude am Töten bzw. aus Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens einen Mord begeht.
Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wer im Tötungsakt selbst geschlechtliche Befriedigung sucht, wer tötet um danach seine sexuelle Lust an der Leiche zu befriedigen oder wer die Tötung seines Sexualobjekts zumindest in Kauf nimmt, um typischerweise den Geschlechtsverkehr durchführen zu können.
Habgier bedeutet ein rücksichtsloses Streben nach Vermögensvorteilen um jeden Preis.
Niedrig sind alle Beweggründe, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verachtenswert sind.
Beispiele: Tötung aus rassistischen Motiven, Blutrache, „Ehrenmorde“.
Da der Mord einen besonders hohen Unrechtsgehalt aufweist, wird er mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet. Erst nach mindestens 15 Jahren Freiheitsstrafe ist es überhaupt möglich, die restliche Strafe auf Bewährung auszusetzen. Dies aber auch nur dann, wenn nicht im Urteil die besondere Schwere der Schuld festgestellt wurde.
Von einer fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB spricht man dann, wenn dem Täter kein Vorsatz vorwerfbar ist. Häufig handelt es sich um Situationen, die man umgangssprachlich als Unfall bezeichnet.
Die fahrlässige Tötung kommt immer dann in Betracht, wenn ein Mensch zu Tode gekommen ist. Hinzutreten muss ein sog. objektiver Sorgfaltspflichtverstoß. Ein solcher liegt vor, wenn der Täter objektiv die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat und der Taterfolg auch objektiv vorhersehbar war. Voraussehbar ist ein Taterfolg, wenn er nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit lag.
Die Tötung muss dem Täter außerdem objektiv zurechenbar sein. Die Zurechnung ist zu bejahen, wenn erstens die verletzte Norm gerade vor dem eingetretenen Schaden schützen sollte und zweitens, wenn ein sog. Pflichtwidrigkeitszusammenhang besteht. Letzterer ist gegeben, sofern sich im konkreten Taterfolg gerade die rechtlich missbilligte Gefahr verwirklicht hat, die der Täter durch seine Sorgfaltspflichtverletzung geschaffen hat.
Meistens kommt es bei Verkehrsunfällen mit Todesfolge zur Anklage wegen fahrlässiger Tötung.
Je nach Schwere der Tat und den Umständen des Einzelfalles kommt eine Geldstrafe oder gar Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren in Betracht.
Neben den bereits genannten Tötungsdelikten enthält das Strafgesetzbuch weitere Tatbestände, bei denen die Tötung eines anderen unter Strafe gestellt wird. Diese Delikte haben alle eine Gemeinsamkeit: sie knüpfen an den Eintritt des Todes an. Weil der Tod aus strafrechtlicher Sicht einen „Taterfolg“ darstellt, werden diese Delikte als erfolgsqualifizierte Delikte bezeichnet.
Der Tatbestand eines solchen Tötungsdelikts ist immer dann erfüllt, wenn der Täter eine Körperverletzung, eine Brandstiftung, einen Raub etc. begeht und dabei wenigstens leichtfertig (§ 18 StGB) einen anderen Menschen tötet. Es genügt eine fahrlässige Verursachung des Todes.
Rechtsanwalt Simon Eisentraudt
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Viele der verbotenen Verhaltensweisen sind im Strafgesetzbuch (StGB) festgehalten. Außerdem gibt es viele weitere Strafgesetze aus speziellen Bereichen, wie etwa das Straßenverkehrsrecht (geregelt im StVG), das Betäubungsmittelrecht (BtMG) oder das Waffenrecht (WaffG).
Das Verfahren in Strafsachen wird in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren sowie für Heranwachsende im Alter von 18 bis 21 Jahren kommt das Jugendgerichtsgesetz (JGG) zur Anwendung.
Die meisten Regelungen zum Strafverfahren finden sich in einem eigenen Gesetz, der Strafprozessordnung (StPO). Das Verfahren kann aus drei bis fünf Abschnitten bestehen.
Das Ermittlungsverfahren bildet den Startpunkt. Hier prüft die Staatsanwaltschaft zusammen mit der Polizei, ob der Verdächtige mit hoher Wahrscheinlichkeit eine strafbare Handlung begangen hat. Bejaht die Staatsanwaltschaft diese Fragestellung, erhebt sie entsprechende Anklage beim jeweils zuständigen Strafgericht.
Im Anschluss an das Ermittlungsverfahren führt das angerufene Gericht das Zwischenverfahren – auch als Eröffnungsverfahren bezeichnet – durch. Hier prüfen die Richter, ob das Hauptverfahren eröffnet werden soll oder ob einer Eröffnung tatsächliche oder rechtliche Hinderungsgründe entgegenstehen. Dann kann es zur vorläufigen Einstellung oder Nichteröffnung kommen. Wird dagegen der hinreichende Tatverdacht bestätigt, eröffnet das Gericht das Hauptverfahren. Mit dem Zwischenverfahren wird der Schutz des Angeklagten vor einer unberechtigten Anklage bezweckt.
Auf das Zwischenverfahren folgt das Hauptverfahren, das einem streng formalen Ablauf folgt: Der vorsitzende Richter bestimmt einen Termin für die Hauptverhandlung und lädt die Beteiligten. Im Termin wird dann zunächst die Sache formal aufgerufen, woraufhin die Zeugen den Saal verlassen müssen und der Angeklagte zu seinen persönlichen Verhältnissen vernommen wird.
Anschließend trägt der Vertreter der Staatsanwaltschaft die Anklageschrift vor und der Richter bespricht mit den Beteiligten, ob im Vorfeld eine Verständigung (Deal) sattgefunden hat. Daran schließt sich die Beweisaufnahme mit Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, der Begutachtung von Augenscheinsobjekten und der Untersuchung von Urkunden an. Nach durchgeführter Beweisaufnahme halten Staatsanwalt und Verteidiger ihre Plädoyers und der Angeklagte erhält das sog. letzte Wort.
Schließlich berät das Gericht über die Entscheidung und verkündet dann das Urteil.
Gegen Urteile kann der Angeklagte so vorgehen: Urteile des Amtsgerichts können mit der Berufung oder Sprungrevision angegriffen werden. Urteile des Landgerichts mit der Revision. Gegen Beschlüsse ist die Beschwerde statthaft.
Ist ein rechtskräftiges Urteil gefallen, wird die Strafe vollstreckt. Das geschieht bei Geldstrafen durch Beitreibung, falls der Verurteilte nicht freiwillig zahlt. Bei Freiheitsstrafen kommt es zum Vollzug der Haft in einer Justizvollzugsanstalt (JVA).
Nach Verkündung des Urteils hat man grundsätzlich nur eine Woche Zeit, um Berufung oder Revision einzulegen. Für die eigentliche Begründung des Rechtsmittels hat man dann eine weitere Woche (bei Berufung) oder sogar einen Monat (bei Revision) Zeit. Ihr Verteidiger kann Ihnen sagen, ob ein Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder nicht.
Entscheidet man sich gegen Berufung oder Revision oder hat man bewusst oder aus Unachtsamkeit die einwöchige Rechtsmittelfrist verstreichen lassen, wird das Urteil bestandskräftig. Das Urteil kann ab diesem Zeitpunkt zwangsweise vollstreckt werden. D.h. die Geldstrafe ist zu zahlen, die Freiheitsstrafe anzutreten oder die Bewährungsstrafe zu beachten.
Der Strafbefehl ist äußerst verbreitet. Er kommt bei kleineren Delikten zur Anwendung. Der Unterscheid zum normalen Strafverfahren besteht darin, dass keine mündliche Verhandlung und keine Beweisaufnahme vor seiem Erlass stattfinden. Vielmehr setzt das Gericht auf einen Antrag des Staatsanwalts hin eine bestimmte Strafe fest, meistens eine Geldstrafe.
Man kann den Strafbefehl akzeptieren oder innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Ob ein Einspruch sinnvoll ist, kann nur ihr Anwalt im Einzelfall entscheiden. Aber es ist Vorsicht geboten. Bei Einspruch wird die Hauptverhandlung eröffnet und es kann sogar eine höhere Strafe geben als im Strafbefehl!
Die Pflichtverteidigung ist nur bei schweren Delikten mit einer drohenden Freiheitsstrafe von über einem Jahr zwingend vorgeschrieben. Bei geringfügigen Delikten unter einem Jahr oder Geldstrafe ist dagegen eine Wahlverteidigung möglich. Bei letzteren Taten kann man sich prinzipiell auch selber verteidigen.
Selbst wenn ein kleines Delikt vorliegt, sollte man einen Verteidiger beauftragen. Nur so kann man sich gegenüber den Strafverfolgungsbehörden behaupten und seine Rechte bestmöglich wahrnehmen.
Der Auftraggber – also regelmäßig der Angeklagte – muss den Verteidiger bezahlen. Die Kosten richten sich zunächst danach, ob ein Fall der Pflichtverteidigung vorliegt, oder ob der Anwalt freiwillig ausgewählt wurde (Wahlverteidiger). Die Höhe der Kosten bestimmen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Prozesskostenhilfe durch den Staat gibt es in Strafverfahren nicht. Die Rechtsschutzversicherungen übernehmen so gut wie immer keine Kosten in Strafsachen.