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Verkehrsstrafrecht
in Kronach

Verkehrsstrafrecht

Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht in Kronach || Hier finden Sie Informationen zum Thema Verkehrsstrafrecht, welche Strafen drohen und wie Ihnen ein Verteidiger helfen kann. Verkehrsverstöße sind meistens Ordnungswidrigkeiten. Häufig können aber auch Straftaten verwirklicht sein. Es drohen nicht nur Geldbußen im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, sondern Geld- oder gar Freiheitsstrafen in einem Strafverfahren vor Gericht. Mögliche weitere Strafen sind Punkte in Flensburg, Fahrverbote, ein Entzug der Fahrerlaubnis, die Anordnung einer Sperrfrist und die Durchführung einer MPU.

Inhalt dieses Beitrags

Als Strafverteidiger vertrete ich meine Mandanten bei strafrechtlich relevanten Verkehrsverstößen. Dazu verteidige ich ihre Rechte von Anfang an gegenüber Staatsanwaltschaft, Gerichten und der Polizei. Zur optimalen Wahrnehmung ihrer Interessen kann ich etwa:

  • Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft beantragen und den Vorwurf entkräften
  • Eine bestmögliche Verteidigungsstrategie mit ihnen entwickeln
  • Auf eine Einstellung des Verfahrens, einen Freispruch oder eine geringstmögliche Strafe hinarbeiten

Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten oder Fragen zu meinen Dienstleistungen haben, können Sie mich anrufen, eine E-Mail schreiben oder das Kontaktformular nutzen:

1. Wann liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, wann eine Straftat?

Bei Regelverstößen im Straßenverkehr fragen sich viele Betroffene, ob sie eine bloße Ordnungswidrigkeit begangen haben oder doch eine Straftat. Zur Beantwortung dieser Frage hilft ein Blick auf das amtliche Schreiben. Handelt es sich um ein Anhörungsschreiben vom Bayerischen Polizeiverwaltungsamt (Zentrale VOWi-Stelle), hat man es mit einer Ordnungswidrigkeit zu tun. Bekommt man dagegen Post von einer Staatsanwaltschaft, liegt der Verdacht einer Straftat vor. In beiden Fällen empfiehlt sich die Beauftragung eines Rechtsanwalts.

Weitere Informationen zum Thema Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr finden Sie hier: 

2. Fahren ohne Fahrerlaubnis

Wer ohne gültige Fahrerlaubnis oder trotz eines bestehenden Fahrverbots fährt, riskiert eine Geld- oder gar Freiheitsstrafe. Außerdem kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Eventuell wird eine Sperrfrist angeordnet, die den Wiedererwerb der Fahrerlaubnis hindert. Hinzu kommen 2 oder 3 Punkte in Flensburg. In Extremfällen kann sogar das Kraftfahrzeug, mit dem der Fahrzeugführer unterwegs war, in amtliche Verwahrung genommen werden.

Autofahrer. Verkehrsstrafrecht oder Verkehrsordnungswidrigkeit.

Wann macht man sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar?

§ 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) regelt, in welchen Fällen eine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorliegt. Strafbar macht sich demnach, wer…

Diese Strafen drohen bei Fahren ohne Fahrerlaubnis

Der Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis kann vorsätzlich (d.h. bewusst) oder auch fahrlässig (d.h. eher unbewusst) begangen werden. Dies wirkt sich auf die Strafe aus. Bei Fahrlässigkeit wird die Strafe meist milder ausfallen als bei Vorsatz. Außerdem kann das Tatfahrzeug nur bei einer Vorsatztat eingezogen werden.

Regelmäßig wird die Fahrerlaubnis entzogen, sofern eine solche vorhanden war. Ferner wird das Gericht meist eine sogenannte Sperrfrist anordnen. Innerhalb dieser Frist von sechs Monaten bis zu fünf Jahren darf dem Beschuldigten keine Fahrerlaubnis wiedererteilt werden (Wiedererteilung, weil er ja früher schon einmal eine Fahrerlaubnis hatte). In Extremfällen kann sogar eine lebenslange Führerscheinsperre angeordnet werden!

Hatte der Fahrer überhaupt noch nie die erforderliche Fahrerlaubnis, wird eine sogenannte isolierte Sperrfrist angeordnet. Diese verhindert, dass der Beschuldigte für eine bestimmte Zeit nach der Verurteilung eine Fahrerlaubnis erwerben darf.

Schließlich erhält der Beschuldigte zwei Punkte in Flensburg (Fahreignungsregister). Bei Entzug der Fahrerlaubnis oder Anordnung einer isolierten Sperrfrist sind es sogar drei Punkte. Will man nach Ablauf der Sperrfrist seine Fahrerlaubnis wieder bekommen, muss man regelmäßig eine MPU absolvieren.

Polizeikontrolle und keinen Führerschein dabei?

Sie haben ihren Führerschein daheim liegen lassen und werden von der Polizei kontrolliert? Keine Panik. Das ist natürlich kein Fahren ohne Fahrerlaubnis, sondern ein Fahren ohne Führerschein und lediglich eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Verwarngeld von 10 € geahndet werden kann.

3. Alkohol am Steuer

Das Fahren unter Alkoholeinfluss zählt zu den häufigsten Verkehrsdelikten in Deutschland. Abhängig von der Höhe der Blutalkoholkonzentration und etwaigen Ausfallerscheinungen kann alkoholisiertes Fahren eine Ordnungswidrigkeit darstellen oder auch eine Straftat. Sobald Sie mit Alkohol am Steuer ertappt werden, sollten Sie unbedingt einen Anwalt mit der Vertretung beauftragen.

In jedem Fall drohen Geldbußen, Geld- oder Freiheitsstrafen, Fahrverbote, der Entzug der Fahrerlaubnis (mit Erteilung einer Sperrfrist), Punkte und eine MPU.

Alkohol am Steuer. Verkehrsstrafrecht oder Verkehrsordnungswidrigkeit.

Welche Konsequenzen drohen bei Alkohol am Steuer?

Je nachdem, mit wieviel Alkohol man erwischt wird und was während der Fahrt passiert, kommen in Betracht:

0,5-Promille-Grenze überschritten (§ 24a StVG)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von mehr als 0,5 Promille hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG.

Diese wird mit einem Bußgeld von mindestens 500 €, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot bestraft. War der Fahrer bereits vorher wegen einer Trunkenheitsfahrt in Erscheinung getreten, erhöht sich das Bußgeld auf 1000 € und das Fahrverbot auf drei Monate (es bleibt aber bei „nur“ zwei Punkten). Bei jeder weiteren alkoholbedingten Ordnungswidrigkeit steigt das Bußgeld auf insgesamt 1500 € (plus drei Monate Fahrverbot und zwei Punkten).

Wird man mehrfach mit Alkohol am Steuer erwischt, kann die Fahrerlaubnisbehörde vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis die Durchführung einer MPU verlangen. Eine MPU wird auch bei Alkoholfahrten mit mehr als 1,6 Promille erforderlich.

Zwar nur Ordnungswidrigkeit, aber:

Das Überschreiten der 0,5-Promille-Grenze ist also zunächst nur eine Ordnungswidrigkeit. Der Vorwurf sollte dennoch niemals auf die leichte Schulter genommen werden. Neben Bußgeldern, Punkten und Fahrverbot droht auch eine MPU. Ein Anwalt kann Ihnen helfen, die Strafe so gering wie möglich zu halten.

Weitere Informationen zum Thema Verkehrsordnungswidrigkeiten finden Sie hier:

Trunkenheitsfahrt/Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)

Das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss kann über eine reine Ordnungswidrigkeit hinaus (siehe 0,5-Promille-Grenze) sogar strafbar sein. Dies ist in § 316 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt.

Strafbar ist Alkohol am Steuer nur dann, wenn der Fahrer sein Fahrzeug aufgrund des Alkohols nicht mehr sicher führen kann. Das bezeichnet man als Fahruntauglichkeit. Zu unterscheiden sind die relative und die absolute Fahruntauglichkeit.

Eine Strafbarkeit kommt also bereits bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 Promille in Betracht! Viele Fahrer sind sich dessen nicht bewusst. Voraussetzung ist aber das Hinzutreten von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen. Ein wahrer „Klassiker“ ist hier das Schlangenlinien-Fahren. Die Gerichte haben aber auch klar gemacht: Je niedriger die BAK, desto stärkere Ausfallerscheinungen müssen hinzutreten, damit eine relative Fahruntüchtigkeit angenommen werden kann. Umgekehrt gilt: Je näher man der 1,1 Promille-Grenze kommt, desto geringer sind die Anforderungen an etwaige Ausfallerscheinungen.

Ab einer BAK von 1,1 Promille wird unwiderleglich vermutet, dass der Fahrer absolut fahruntüchtig war. Auf Ausfallerscheinungen kommt es nicht mehr an. Man kann sich also insbesondere nicht damit herausreden, man sei ein „guter Trinker“, der mehr verträgt als der Durchschnitt.

Relevant für die Höhe der Strafe ist die Frage, ob die Trunkenheitsfahrt fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte. Wer irrtümlich davon ausgeht, noch fahrbereit zu sein, kann regelmäßig mit einer milderen Fahrlässigkeitstat rechnen. Wer dagegen bereits Erfahrung mit solchen Taten hat und trotz Alkoholgenusses doch noch zum Schlüssel greift, muss mit einer härteren Bestrafung wegen einer Vorsatztat rechnen.

Trunkenheitsfahrer kann eventuell schuldunfähig sein

Erreicht ein Fahrer BAK-Werte zwischen 2,0 und 2,99 Promille, kann ein Fall der relativen Schuldunfähigkeit gegeben sein (§ 21 StGB). Dann kann die Strafe wegen der Trunkenheitsfahrt gemildert werden. Hat der Fahrer sogar eine BAK von mehr als 3,0 Promille, kann er wegen Schuldunfähigkeit nicht verurteilt werden (§ 20 StGB). Zu beachten ist aber, dass es sich bei diesen Werten wieder nur um grobe Grenzen handelt. Es muss immer die Person des Fahrers betrachtet werden. Insbesondere entwickeln Alkoholiker meist eine Trinkgewöhnung. Sie „vertragen“ deutlich mehr Alkohol als der Durchschnitt. Daher wird bei ihnen der Grenzwert im Einzelfall nach oben korrigiert.

Zu beachten ist noch folgendes: Versucht jemand bewusst so viel zu trinken, dass er nicht mehr schuldfähig ist, um dann „ungestraft“ betrunken Fahren zu können, begeht er dennoch eine Straftat. Dies ist nach dem Gesetz explizit als sog. Vollrausch strafbar (§ 323a StGB).

Grundsätzlich ist nur der Fahrer strafbar

Eine Trunkenheitsfahrt kann grundsätzlich nur vom alkoholisierten Fahrer selbst begangen werden (sog. eigenhändiges Delikt). Daher kann ein alkoholisierter Beifahrer oder Mitinsasse eines Fahrzeugs nicht wegen Trunkenheit am Steuer verurteilt werden. Ein Dritter kann höchstens zur Trunkenheitsfahrt anstiften oder Beihilfe leisten, etwa wenn er dem Fahrer Alkohol verabreicht. Eine Ausnahme besteht für Fahrlehrer, die mit Fahrschülern unterwegs sind. Denn der Fahrlehrer gilt rechtlich als Führer des Kraftfahrzeuges. Ist er alkoholisiert, macht er sich eventuell wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar; der Fahrschüler aber nicht.

Gefährdung des Straßenverkehrs unter Alkoholeinfluss (§ 315c StGB)

Kommt es bei einer Trunkenheitsfahrt zur Gefährdung einer Person oder eines bedeutenden Sachwertes, kann der Fahrer wegen Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt werden (§ 315c StGB). Voraussetzung ist zusätzlich ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten.

Ob eine Trunkenheitsfahrt vorliegt oder nicht, richtet sich zunächst nach den oben dargestellten Grenzwerten. Bei einer BAK zwischen 0,3 und 1,09 Promille müssen Ausfallerscheinungen hinzutreten (relative Fahruntüchtigkeit). Ab einer BAK von 1,1 Promille liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor (bei Radfahrern ab 1,6 Promille).

Geschwindigkeitsüberschreitung. Verkehrsstrafrecht oder Verkehrsordnungswidrigkeit.

Als weitere Voraussetzung muss der alkoholisierte Fahrer grob verkehrswidrig und rücksichtslos unterwegs sein.

Vereinfacht gesprochen muss ein besonders schwerwiegender Verstoß gegen Verkehrsvorschriften vorliegen und der Fahrer hierbei besonders egoistisch handeln. Das Gesetz zählt sieben Verstöße auf, bei denen immer von einem schwerwiegenden Verstoß auszugehen ist (sog. 7 verkehrsrechtliche Todsünden).

Grob verkehrswidrig handelt, wer

Durch das grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fahren unter Alkoholeinfluss muss es zu einer konkreten Gefährdung von Personen oder bedeutenden Sachwerten kommen. Dies kann am Besten mit dem Begriff des „Beinahe-Unfalls“ umschrieben werden. Es muss also zu einer Situation gekommen sein, in der ein Schaden nur noch vom Zufall abhing.

Gefährdete Person können alle Außenstehenden sein, insbesondere andere Verkehrsteilnehmer. Aber auch alle Insassen des Fahrzeugs können gefährdet werden! Ein Einverständnis von Mitfahrern in die Trunkenheitsfahrt ist ausgeschlossen. D.h. eine Strafbarkeit des Fahrers kommt auch dann in Betracht, wenn die Mitfahrer mit seiner Alkoholisierung kein Problem haben.

Ein Sachwert ist nach der Rechtsprechung bereits ab 750 € ausreichend hoch. Auf den konkret eingetretenen Schaden kommt es dabei nicht an. Es ist allein der konkret drohende Schaden maßgeblich.

Auch bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs kann grundsätzlich nur der Fahrer selbst bestraft werden (siehe oben bei § 316 StGB). Jedoch können Mitinsassen oder Dritte zur Tat anstiften oder Hilfe leisten (Beihilfe).

Bereits der Versuch einer Gefährdung des Straßenverkehrs unter Alkohol kann strafbar sein.

Strafbar ist auch die fahrlässige Begehung der Tat.

Vorsicht: Regress der Versicherung möglich

Es kann sogar sein, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung Regressansprüche gegen den alkoholisierten Fahrer geltend macht! Konkret muss der Fahrer dann eventuelle Schäden aus eigener Tasche bezahlen.

4. Drogen am Steuer

Das Fahren unter Drogeneinfluss wird ähnlich geahndet wie das Fahren unter Alkoholeinwirkung.

Welche Konsequenzen drohen bei Drogen am Steuer?

Je nachdem, wie hoch der Wirkstoffgehalt der Drogen im Blut ist und was während der Fahrt passiert, kommen in Betracht:

Fahren unter Drogeneinfluss (§ 24a StVG)

Werden bei einem Fahrer Drogen im Körper nachgewiesen, kann es zu einem Ordnungswidrigkeitenverfahren (§ 24a Absatz 2 StVG) kommen.

Bei Ersttätern drohen 500 € Bußgeld, 2 Punkte und ein Monat Fahrverbot. Bei Wiederholungstätern steigen die Bußgelder auf 1000 € beim zweiten Vergehen und auf 1500 € beim dritten Vergehen. Hinzu kommen 2 Punkte und drei Monate Fahrverbot. Bei wiederholter Begehung drohen auch eine MPU und ein Entzug der Fahrerlaubnis.

Cannabis. Betäubungsmittelrecht

Nähere Informationen zur Ordnungswidrigkeit nach § 24a Absatz 2 StVG erhalten Sie hier:

Fahren trotz Fahruntüchtigkeit durch Drogen (§ 316 StGB)

Ist der Fahrer aufgrund vorangegangenen Drogenkonsums fahruntüchtig, kommt eine Strafbarkeit nach § 316 StGB in Betracht. Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. Hinzu kommen 3 Punkte, Entzug der Fahrerlaubnis und Erteilung einer Sperrfrist für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis von mindestens 6 Monaten. Unter Umständen muss eine MPU erbracht werden.

Anders als bei der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit gibt es bei Drogen keine festen Grenzwerte. Dies hängt mit der unterschiedlichen Wirkungsweise zusammen, die von Stoff zu Stoff unterschiedlich sein kann. Letzlich kann hier nur eine medizinische Untersuchung des Fahrers für Klarheit sorgen. Dabei muss der Wirkstoff ermittelt werden. Zudem müssen etwaige Ausfallerscheinungen des Fahrers dokumentiert sein.

Auch hier gilt wieder der Grundsatz: Je höher der nachgewiesene Wirkstoffgehalt im Körper des Fahrers ist, desto geringer sind die Anforderungen an etwaige Ausfallerscheinungen und umgekehrt.

Gefährdung des Straßenverkehrs nach Drogenkonsum (§ 315c StGB)

Gefährdet der fahruntüchtige Fahrer aufgrund vorangegangenen Drogenkonsums Personen oder Sachwerte, kann eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gegeben sein (§ 315c StGB). Im Falle einer Verurteilung stehen Geld- oder Freiheitsstrafe im Raum. Hinzu kommen 3 Punkte, der Entzug der Fahrerlaubnis und die Erteilung einer Sperrfrist für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis von mindestens 6 Monaten. Eventuell wird auch eine MPU erforderlich.

Voraussetzung ist auch hier die Fahruntüchtigkeit aufgrund Drogenmissbrauchs. Es muss zudem ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten vorliegen, das zu einem „Beinahe-Unfall“ an einer Person oder einem bedeutenden Sachwert (mindestens 750 €) geführt hat.

5. Sogenannte Fahrerflucht

Ein Auto fährt einen Fußgänger an. Anstatt dem Verletzten zu helfen, gibt der Fahrer Gas und verschwindet mit quietschenden Reifen. Oder jemand zerbeult beim Ausparken auf dem Supermarkt-Parkplatz ein anderes Auto und „haut ab“.

Fast jeder wird nun sagen: „Das ist Fahrerflucht“. Was viele aber nicht wissen: Es gibt im deutschen Strafrecht keinen expliziten Tatbestand der Fahrerflucht. Selbstverständlich ist ein solches Verhalten aber dennoch strafbar.

Unfall. Verkehrsstrafrecht oder Verkehrsordnungswidrigkeit. Unfallflucht. Fahrerflucht.

Welche Konsequenzen drohen bei Fahrerflucht?

Je nach Situation kann sich ein flüchtiger Fahrer wie folgt strafbar machen:

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)

Verlässt man nach einem Unfall mit Sachschaden die Unfallstelle, ohne gegenüber anderen Unfallbeteiligten die Personalien anzugeben oder ohne angemessene Zeit zu warten, kann man sich wegen Unfallflucht strafbar machen (§ 142 StGB). Dieser Straftatbestand soll ausschließlich die Durchsetzung zivilrechtlicher Ersatzansprüche sicherstellen. Es drohen Geld- oder Freiheitsstrafe sowie 3 Punkte in Flensburg. Je nach Höhe des Schadens kommen auch ein Fahrverbot oder sogar der Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist für die Wiedererteilung in Betracht.

Voraussetzung für die Strafbarkeit ist ein Unfall im Straßenverkehr. Wichtig dabei: Straßenverkehr umfasst auch den allgemein zugänglichen Verkehrsraum, also insbesondere auch öffentlich zugängliche private Parkplätze.

Privatparkplätze sind auch öffentlich

Eine strafbare Unfallflucht ist also auch bei Unfällen auf Supermarktparkplätzen, in Parkhäusern und Tiefgaragen möglich. Ausnahme: Kein Verkehrsraum und damit keine Unfallflucht bei Unfällen in nicht öffentlichen Verkehrsbereichen, die nur bestimmten Benutzern zugänglich sind (z.B. Tiefgarage mit fest vermieteten Stellplätzen und Schranke).

Bei dem Unfall muss ein Personen- oder Sachschaden eingetreten sein. Wird keine Person verletzt oder keine bedeutende Sache (Wertgrenze 25 €) beschädigt, ist § 142 StGB nicht verwirklicht.

Eine Strafbarkeit wegen Unfallflucht nach § 142 StGB setzt außerdem voraus, dass sich der Fahrer vorsätzlich von der Unfallstelle entfernt hat. Dies kann auf zwei Arten erfolgen: Entweder flüchtet der Fahrer vom Unfallort, obwohl andere Unfallbeteiligte vor Ort sind und ein Interesse an der Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung am Unfall haben. Oder aber es sind keine feststellungsbereiten Personen am Unfallort. Dann muss der Unfallfahrer eine angemessene Zeit an der Unfallstelle warten. Nach Ablauf der angemessenen Zeitspanne darf man die Sache aber natürlich nicht auf sich beruhen lassen. Der Fahrer muss sich unverzüglich bei dem oder den Geschädigten melden und die Feststellungen ermöglichen.

Richtig: Unfall immer bei Polizei melden

In den meisten Fällen kennt man die Geschädigten natürlich nicht. Dann ist es ausreichend - aber auch erforderlich - sich unverzüglich an die am nächsten gelegene Polizeidienststelle zu wenden. Diese kann dann eine Unfallaufnahme bzw. Benachrichtigung des Geschädigten veranlassen. Auf diese Weise macht man sich als Unfallbeteiligter nicht strafbar.

Vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung bzw. sogar Tötung

Falls es bei einem Verkehrsunfall zu Personenschäden kommt, kann eine Strafbarkeit der Unfallbeteiligten wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung bzw. Tötung in Betracht kommen. Dann drohen massive Geld- oder Freiheitsstrafen. Zudem können 3 Punkte in Flensburg hinzukommen, eventuell auch ein Fahrverbot oder ein Entzug der Fahrerlaubnis mit Erteilung einer Sperrfrist.

Die konkrete Strafbarkeit und Strafhöhe hängt von vielen Faktoren ab. Ganz zentral ist die Frage, ob ein Personenschaden bewusst, also vorsätzlich herbeigeführt wurde oder ob es ein „Unfall“ war, also ein fahrlässiges Verursachen. Flüchtet man aber von der Unfallstelle, um sich der Strafe zu entziehen, wird die Strafe im Urteil härter ausfallen. Dies gilt umso mehr, als aus einer fahrlässigen Körperverletzung ganz schnell eine Tötung durch Unterlassen werden kann!

Hier erfahren Sie mehr zu fahrlässiger Körperverletzung und Tötung.

Körperverletzung oder Tötung durch Unterlassen

Verursacht man einen Verkehrsunfall, ist man zur Hilfeleistung gegenüber hilfsbedürftigen Unfallbeteiligten verpflichtet. Diese Pflicht umfasst als Mindestmaß die Alarmierung von Rettungskräften und Erste-Hilfe-Maßnahmen. Daher muss jeder Fahrer auch einen verpflichtenden Erste-Hilfe-Kurs absolvieren und einen Verbandkasten im Fahrzeug mitführen! Wer statt dessen einfach „abhaut“, macht sich wegen Körperverletzung oder gar Tötung durch Unterlassen strafbar.

6. Personenschäden

Kommt es bei einem Verkehrsunfall zu Personenschäden, kann sich insbesondere der Unfallverursacher strafbar machen. Andere Unfallbeteiligte können ebenfalls verurteilt werden, wenn ihnen ein strafrechtlich relevantes Handeln nachgewiesen werden kann.

Regelmäßig kommen insbesondere vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzungsdelikte in Betracht. Es können sogar Tötungsdelikte gegeben sein. Auch eine Begehung durch Unterlassen ist denkbar.

Dann reichen die Strafen von Geld- bis Freiheitsstrafe, Punkten in Flensburg, Fahrverboten und dem Entzug der Fahrerlaubnis mit Erteilung einer Sperrfrist. Maßgeblich für die Strafhöhe ist die konkrete Tatbegehung, d.h. vor allem die Frage nach Vorsatz und Fahrlässigkeit.

Personenschaden kann zu Strafbarkeit führen

Eine fahrlässige Körperverletzung kann zum Beispiel bereits dann gegeben sein, wenn ein Fahrer einen Fußgänger am Zebrastreifen übersieht und ihn anfährt.

7. Gefährdung des Straßenverkehrs

Verhält sich ein Verkehrsteilnehmer besonders rücksichtslos und gefährlich, kann sein Verhalten als Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB geahndet werden.

Wann macht man sich strafbar?

Eine Strafbarkeit nach § 315c StGB setzt zunächst immer das Fahren im Zustand der Fahruntüchtigkeit voraus. Prominenteste Begehungsform ist das betrunkene Fahren oder das Fahren unter Drogeneinfluss (siehe oben). Man kann aber auch aufgrund geistiger oder körperlicher Mängel fahruntüchtig sein. Das ist etwa der Fall, wenn jemand völlig übermüdet am Steuer sitzt oder epileptische Anfälle hat. Bloße Ungeschicklichkeit oder magelndes fahrerisches Können begründen aber noch keine Fahruntüchtigkeit.

Außerdem muss der Fahrer im fahruntüchtigen Zustand eine der sieben verkehrsrechtlichen Todsünden begehen und dadurch einen Beinahe-Unfall mit Persönenschäden oder eheblichen Sachschäden provozieren. Kommt es tatsächtlich zum Unfall, ist der Tatbestand erst recht verwirklicht.

Grob verkehrswidrig handelt, wer

Schließlich muss der Fahrer grob verkehrswidrig und rücksichtslos unterwegs sein. Rücksichtslos handelt der Fahrer dann, wenn er sich bewusst egoistisch im Straßenverkehr fortbewegt oder ihm andere Verkehrsteilnehmer egal sind.

Sonderfall: Kraftfahrzeug als Waffe

Setzt jemand bewusst ein Fahrzeug als Waffe gegen andere ein, kommt eine Strafbarkeit wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Betracht (§ 315b StGB). Das ist etwa dann der Fall, wenn Fußgänger angefahren oder andere Fahrzeuge gerammt werden.

Diese Strafen drohen bei Gefährdung des Straßenverkehrs

Verursacht der Täter durch sein Verhalten einen Beinahe-Unfall mit Personen- oder erheblichen Sachschäden, wird er mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft. Bereits der Versuch eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ist strafbar. Zusätzlich drohen ein Entzug der Fahrerlaubnis mit Anordnung einer Sperrfrist zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis, 3 Punkte in Flensburg und eine MPU.

Auch Mitinsassen können sich strafbar machen

Aber auch Mitinsassen des Fahrzeugs können sich nach § 315b StGB strafbar machen. Es gab bereits Fälle, in denen Beifahrer wegen eines gefährlichen Griffs ins Steuer verurteilt wurden.

8. Verbotene Kraftfahrzeugrennen

Ein relativ neuer Straftatbestand ist seit 2017 die Teilnahme an verbotenen Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB). Verboten sind das Veranstalten und die Teilnahme an nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr.

Darüber hinaus sind aber auch sogenannte Solorennen verboten. Strafbar sind demnach Fälle, in denen ein Fahrer alleine unterwegs ist und dabei grob verkehrswidrig und rücksichtslos eine höchstmögliche Geschwindigkeit erreichen will.

Illegales bzw. verbotenes Autorennen. Verkehrsstrafrecht oder Verkehrsordnungswidrigkeit.

Verbotene Kraftfahrzeugrennen: Diese Strafen drohen

Jede Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist zunächst einmal eine Ordnungswidrigkeit. Unter den oben genannten Voraussetzungen können Geschwindigkeitsüberschreitungen nun aber auch explizit Straftaten darstellen. Es drohen Geldstrafen oder erhebliche Freiheitsstrafen. Werden Unbeteiligte oder bedeutende Sachwerte durch ein Rennen in Gefahr gebracht, drohen sogar bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe. Wird jemand getötet oder schwer an der Gesundheit geschädigt, steigt die Freiheitsstrafe auf bis zu 10 Jahren!

Zusätzlich wird die Fahrerlaubnis des Fahrers entzogen, eine Sperrfrist angeordnet und 3 Punkte in Flensburg eingetragen. Will der Fahrer nach Ablauf der Sperrfrist seine Fahrerlaubnis zurück bekommen, muss er eine MPU absolvieren.

Motive fürs Rasen sind egal

Die Motive für das Rasen sind dabei egal. Wer also mit hoher Geschwindigkeit vor einer Polizeikontrolle flüchten will, macht sich nach § 315d StGB wegen verbotener Kraftfahrzeugrennen ebenso strafbar wie jemand, der an einem nicht genehmigten Autorennen mit anderen teilnimmt oder dieses veranstaltet.

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt Simon Eisentraudt in Kronach. Verteidiger.

Rechtsanwalt Simon Eisentraudt

Adolf-Kolping-Straße 12A

96317 Kronach

Montag bis Donnerstag:

08:30 bis 16:00 Uhr

Freitag:

08:30 bis 15:00 Uhr

Inhaltsverzeichnis

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Das Strafgesetzbuch (Abkürzung: StGB) enthält eine Vielzahl von verbotenen Handlungsweisen. Neben dem StGB gibt es aber auch noch viele andere Strafgesetze. Wichtige Beispiele sind das Straßenverkehrsrecht (im StVG festgelegt), das Betäubungsmittelrecht (BtMG) sowie das Waffenrecht (WaffG).

Davon zu unterscheiden ist das Verfahrensrecht. Dieses ist in der Strafprozessordnung geregelt (StPO) und beschreibt den Ablauf eines Strafverfahrens. Ein besondere Verfahrensrecht gibt es für Jugendliche und Heranwachsende, das sogenannte Jugendgerichtsgesetz (JGG).

Strafverfahren: Eine Übersicht

Das Strafverfahren setzt sich im Normalfall aus drei Abschnitten zusammen. Eventuell können aber auch zwei weitere Schritte dazu kommen. Normiert ist das Verfahren in Strafsachen in der Strafprozessordnung (StPO).

Im Ausgangspunkt: Das Ermittlungsverfahren

Jede strafrechtliche Untersuchung beginnt mit dem Ermittlungsverfahren: Polizei und Staatsanwaltschaft prüfen den Tatverdacht in Bezug auf den Beschuldigten. Sofern eine hohe Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung besteht, wird Anklage vor Gericht erhoben.

Daran anknüpfend: Das Zwischenverfahren

Nachdem das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist, folgt das Zwischenverfahren (alternativ Eröffnungsverfahren genannt) vor dem zuständigen Gericht. Die Richter machen sich ein Bild davon, ob sie das Hauptverfahren eröffnen, weil der Angeklagte hinreichend tatverdächtig ist. Sollten aber rechtliche oder tatsächliche Probleme auftreten, kann das Gericht auch von einer Eröffnung des Hauptverfahrens absehen oder das Verfahren vorläufig einstellen. Das Zwischenverfahren hat einen bestimmten Zweck: Es soll den Angeklagten vor einer ungerechtfertigten Anklage schützen.

Das Wichtigste: Das Hauptverfahren

Der mit Abstand wichtigste Teil des Strafverfahrens ist das Hauptverfahren. Das Gericht muss dabei ein strenges Verfahren berücksichtigen: Nachdem der Vorsitzende einen Termin für die Hauptverhandlung angesetzt hat, wird die Ladung aller Beteiligten veranlasst. Im Termin wird die Strafsache formal aufgerufen und geladene Zeugen verlassen jetzt den Sitzungssaal. Der Angeklagte wird dann zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt.

Jetzt verließt der Vertreter der Staatsanwaltschaft den Anklagesatz und das Gericht erörtert, ob etwa im Vorfeld eine Verständigung (sog. Deal) stattgefunden hat. Der Angeklagte wird nun über sein Rechte belehrt und insbesondere über die Aussagefreiheit informiert. Es kommt zur Beweisaufnahme. Zeugen, Sachverständige, Urkunden oder Augescheinsobjekte können zu berücksichtigen sein. Dem Angeklagten bzw. seinem Verteidiger stehen Beweisantragsrechte zu. Nach erfolgter Beweisaufnahme tragen Staatsanwalt und Verteidiger ihre Plädoyers vor und der Angklagte bekommt zum Abschluss das letzte Wort.

Dann zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück und verkündet das Urteil.

Falls gewünscht: Das Rechtsmittelverfahren

Optional kann der Verurteilte im Wege der Berufung oder Sprungrevision gegen amtsgerichtliche Urteile vorgehen. Gegen Urteile des Landgerichts ist dagegen die Revision statthaft. Möglich ist auch die Beschwerde gegen Beschlüsse des Gerichts.

Bei Verurteilung: Vollstreckungsverfahren

Ein rechtskräftiges Urteil wird vollstreckt. Geldstrafen werden zwangsweise eingetrieben, falls der Verurteilte nicht freiwillig zahlt. Freiheitsstrafen werden durch Haft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) vollzogen.

Berufung oder Revision eingelegt

Mit Ausspruch des Urteils und seiner Verkündung hat der Verurteilte nur eine Woche Zeit, um Rechtsmittel einzulegen. Bei der Berufung hat man anschließend noch eine Woche, bei der Revision noch einen Monat Zeit für die eigentliche Begründung des Rechtsmittels. Ob ein Rechtsmittel eingelegt werden sollte oder nicht, kann Ihnen ihr Rechtsanwalt und Verteidiger genauer erklären.

Keine Berufung oder Revision eingelegt

Falls man sich als Verurteilter gegen die Einlegung eines Rechtsmittels entscheidet oder die Rechtsmittelfrist versehentlich verstreichen lässt, kann man an dem Urteil nicht mehr rütteln. Es wird rechtskräftig und kann vollstreckt werden.

Warum habe ich einen Strafbefehl bekommen?

Geringfügige Delikte werden von der Staatsanwaltschaft oft mit einem Strafbefehl geahndet. Dazu beantragt der Staatsanwalt beim Gericht den Erlass eines Strafbefehls und setzt eine bestimmte Geldstrafe fest. Der Unterschied zum Gerichtsverfahren in Strafsachen besteht darin, dass keine mündliche Hauptverhandlung und keine Beweisaufnahme vor Erlass des Strafbefehls stattfinden.

Macht es Sinn dagegen vorzugehen?

Unter Umständen ja. Falls Sie mit der Strafe generell oder der Höhe nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb von zwei Wochen Einspruch erheben. Dann wird das Verfahren in der Hauptverhandlung fortgeführt. Allerdings gibt es einen Nachteil zu berücksichtigen: Die Strafe kann nach der Verhandlung im Urteil höher ausfallen als im Strafbefehl. Daher sollten Sie immer ihren Anwalt mit der Prüfung eines Einspruchs beauftragen.

Keine zwingende Verteidigung durch Anwalt

In vielen Fällen braucht man sich nicht zwingend durch einen Anwalt vertreten zu lassen. Nur bei schweren Taten mit einer voraussichtlich höheren Freiheitsstrafe als ein Jahr muss man sich zwingend vertreten lassen (daher auch notwendige Verteidigung genannt). In allen anderen Fällen darf man sich selbst verteidigen.

Wahlverteidiger aber sinnvoll

Sollte demnach keine notwendige Verteidigung vorgeschrieben sein, empfiehlt es sich dennoch, einen Anwalt zu beauftragen. Denn nur ein Rechtsanwalt kann ihre Rechte und Interessen optimal gegenüber den Strafverfolgungsbehörden wahrnehmen.

Die Höhe der Vergütung hängt davon ab, ob es sich um einen Pflicht- oder um einen Wahlverteidiger handelt. Abgerechnet wird nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, wenn nicht eine gesonderte Vergütungsvereinbarung abgemacht wurde. Der Staat trägt grundsätzlich keine Verteidigerkosten, es sei denn, es kommt zum Freispruch. Die Höhe der Kosten hängt maßgeblich vom Umfang des Verfahrens ab. Die Rechtsschutzversicherer tragen meistens keine Kosten in Strafsachen.

Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten oder Fragen zu meinen Dienstleistungen haben, können Sie das Kontaktformular nutzen, mich anrufen oder eine E-Mail schreiben: