132 „Mon Chéri“ – Trunkenheitsfahrt nach Genuss von Schnapspralinen?

Schnapspralinen. Blog Rechtsanwalt Simon Eisentraudt

Ein Autofahrer wurde mit 1,32 Promille Alkohol im Blut erwischt. Er begründete seine Alkoholisierung mit dem Genuss von 8-9 Schnapspralinen, die er von Fremden bekommen hatte und vor der Fahrt verzehrte. Doch das Gericht glaubt ihm die Geschichte nicht. Denn ein Sachverständiger hat berechnet: Man müsste 132 Pralinen von der Sorte „Mon Chéri“ essen, um auf 1,32 Promille zu kommen. Und wenn man nur 8-9 Pralinen gegessen hat, müssten diese jeweils mehr als 20 ml hochprozentigen Alkohols enthalten haben, um den Promillewert des Angeklagten zu erreichen. Derart gigantische Schnapspralinen gibt es aber nicht.

Amtsgericht Frankfurt, Urteil vom 29.08.2024, Az: 907 Cs 515 Js 19563/24

Inhalt dieses Beitrags

1. Tenor des Urteils

Der Angeklagte ist der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr schuldig.

Er wird deswegen zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 90 € verurteilt.

Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Der Führerschein des Angeklagten wird eingezogen. Vor Ablauf von 11 Monaten darf dem Angeklagten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

2. Sachverhalt

Der Angeklagte befuhr [..] mit seinem Pkw […] unter anderem die Straße …. Er war nicht mehr in der Lage, das Fahrzeug mit der im Straßenverkehr erforderlichen Sicherheit zu führen. Seine Blutalkoholkonzentration betrug zur Tatzeit mindestens 1,32 Promille, womit er fahruntüchtig war. Der Angeklagte hielt es jedenfalls für Möglichkeit und nahm billigend in Kauf, dass er durch den Konsum alkoholischer Getränke nicht mehr fahrtüchtig war.

3. Begründung des Urteils

Der Sachverhalt steht nach der Hauptverhandlung […] zur Überzeugung des Gerichts fest.

Unstreitig: Fahrer war betrunken unterwegs

Unstreitig blieb nach der Beweisaufnahme, dass der Angeklagte das benannte Fahrzeug, dessen Halter er war, zur Tatzeit an dem benannten Tatort führte und er dabei eine Blutalkoholkonzentration von 1,32 Promille aufwies. […]

Problem des Falls: Handelte der Fahrer vorsätzlich oder fahrlässig?

Einzig streitig blieb in der Hauptverhandlung die Frage, ob dem Angeklagten hinsichtlich der zur Tatzeit bestehenden Alkoholisierung ein Verschulden im Sinne von Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last gelegt werden kann. Das Gericht bewertet die Einlassung des Angeklagten, der Angab [sic!], zu keiner Zeit bewusst Alkohol konsumiert zu haben, für eine Schutzbehauptung und kommt zur Überzeugung, dass der Angeklagte seine Fahruntüchtigkeit für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, er mithin vorsätzlich handelte.

a) Der Angeklagte hat sich wie folgt zu dem Tatvorwurf eingelassen:

„Ich war in der Sauna, habe viele Saunaaufgüsse gemacht.“ […] Er habe [den  Polizisten] ]gesagt, dass er keinen Alkohol getrunken, sondern nur die komischen Pralinen gegessen habe. Er habe in das Gerät pusten müssen, das einmal einen „komischen anderen Wert“ angezeigt habe. Er sei dann mit auf das Revier zur Blutentnahme gekommen. […] Befragt, welche Art von Pralinen ihm angeboten wurden, gab der Angeklagte an, dass es schwarze Zartbitter-Schokolade gewesen sei und er annehme, dass die Pralinen mit Vodka gefüllt waren. Er habe nur die Schokolade geschmeckt und keinen Alkohol wahrgenommen. […] Auf Nachfrage, ob denn in den Pralinen Flüssigkeit war, bejahte der Angeklagte. […] Er habe sich keine Gedanken darüber gemacht, ob die Flüssigkeit Alkohol war. Die Frage nach der Größe der Pralinen beantworte der Angeklagte damit, dass diese ein bisschen kleiner als ein Tischtennisball waren. […] Zur Frage, wie viele der Pralinen er gegessen habe, meinte der Angeklagte, dass es viele waren, es sei ein Beutel gewesen. […] Er [gab] an, dass es 8 bis 9, aber auch mehr gewesen sein könnten.

Zum Gespräch mit dem belgischen Paar gab der Angeklagte an, diese hätten Englisch geredet. Er habe gesagt, es gehe ihm nicht gut und er habe gefragt, ob sie etwas zu essen hätten. Er habe die Pralinen bekommen. Ihm sei nicht gesagt worden, dass in den Pralinen Alkohol war. Auf die Frage, wann er realisiert habe, dass in den Pralinen Alkohol war, gab der Angeklagte an, dies bewusst erst realisiert zu haben, nachdem er bei der Polizei gepustet habe. […]

b) Die Zeugen und die Sachverständige haben folgende Angaben gemacht:

[…] Die Sachverständige C erklärte, […] [e]s müsse […] 0,2 bis 0,3 Liter eines hochprozentigen Alkohols aufgenommen worden sein. Sie halte für realitätsfern, wie diese Menge in der geschätzten Anzahl an Pralinen enthalten gewesen sein solle. Weiter gab sie an, dass der Angeklagte umgerechnet mindestens 132 Pralinen der Marke „Mon Chérie“ zu sich genommen haben müsste. Zudem gab die Sachverständige an, dass in der Begleitstoffanalyse Methanol, 1-Propnaol und Iso-Butanol als Begleitstoffe festgestellt wurden. Da Vodka begleitstofffrei sei, komme dieser nicht in Betracht. Likör komme grundsätzlich in Frage. Whisky oder Weinbrand schieden aus, da dann Methyl-Butanol vorliegen müsse, was nicht der Fall sei. Auf Nachfrage des Verteidigers gab die Sachverständige an, dass man mit Sicherheit derartige Pralinen herstellen könne, sie dies jedoch nicht für plausibel halte.

c) Das Gericht bewertet die Einlassung des Angeklagten unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeugen PK A und PK B sowie der Einschätzung der Sachverständigen C als nicht glaubhaft. […]

e) Das Gericht kommt ferner zur Überzeugung, dass der Angeklagte hinsichtlich seiner Fahruntüchtigkeit nicht lediglich fahrlässig handelte, sondern diese für möglich hielt und billigend in Kauf nahm.

Dabei stützt sich das Gericht zum einen darauf, dass der Angeklagte bereits 2014 wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt wurde und er somit bereits aus der Vergangenheit wusste, dass der Konsum von Alkohol zu einer strafrechtlich relevanten Fahruntüchtigkeit führen kann. Zudem bezieht das Gericht das Aussageverhalten des Angeklagten gegenüber der Polizei bei der Kontrolle ein. Dort hatte er, auch nach erfolgter Beschuldigtenbelehrung, nicht geschwiegen, sondern angegeben, dass er keinen Alkohol getrunken habe. Diese Einlassung entsprach, wie das Gericht festgestellt hat, nicht der Wahrheit. Daraus ist zu schließen, dass dem Angeklagten bereits in der Kontrollsituation bewusst gewesen sein muss, dass die von ihm konsumierte Menge an Alkohol für ihn negative Folgen haben könnte, so dass er sich dazu entschied, den Polizeibeamten gegenüber der Wahrheit zuwider zu behaupten, er habe gar keinen Alkohol getrunken. Der Angeklagte muss zudem auch bewusst eine ausreichende Menge an alkoholischen Getränken zu sich genommen haben, um eine Blutalkoholkonzentration von 1,32 Promille zu erreichen. Es […] ist aus Sicht des Gerichts ohne Zweifel der Rückschluss angebracht, dass dem Angeklagten die Möglichkeit seiner Fahruntüchtigkeit zum Tatzeitpunkt bewusst war und er dies zumindest billigend in Kauf nahm.

Rechtliche Würdigung des Gerichts

Der Angeklagte hat sich daher wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs.1 StGB) strafbar gemacht.

Zumessung der Strafe

Für die Bemessung der Strafhöhe […] war zugunsten des Angeklagten insbesondere zu berücksichtigen, dass er zur Tatzeit keine Vorstrafen aufwies. […] Zulasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er die Tat vorsätzlich begangen hat.

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet das Gericht eine Geldstrafe in Höhe von 55 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Die Höhe eines Tagessatzes hat das Gericht mit 90 € bemessen. […]

Daneben war dem Angeklagten gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen, da er sich durch die Tat als charakterlich unzuverlässig und damit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. […] Gem. § 69a Abs.1 S.1 StGB war ferner eine Sperre zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu verhängen. Dabei hält das Gericht unter Berücksichtigung der bereits erfolgten vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis eine weitere Sperre von 11 Monaten für angemessen. […] 

Kostentragung

Da der Angeklagte verurteilt wurde, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 465 Abs. 1 StPO.

Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Kronach

In meiner Funktion als Strafverteidiger vertrete ich unter anderem Mandanten, denen eine Trunkenheitsfahrt vorgeworfen wird.

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